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09.09.2009

Auszug (Nichtamtlicher Text) aus:

Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG)

Vollzitat: „Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2913)“

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90).

Vorwort

Die Richtlinie 2003/98/EG ist mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13.12.2006 verspätet umgesetzt worden. Laut Artikel 12 dieser Richtlinie hätte dies bis spätestens zum 01. Juli 2005 geschehen müssen. Die alte Gesetzeslage sah keine Regelung entsprechender Rechtsverhältnisse vor. Öffentliche Stellen sind die größten Informationsproduzenten aller Art. Die dort vorhandenen Informationen werden leider oft nicht genutzt und mit der Zeit in vielen Fällen sogar wertlos. Jedoch gibt es Dienstleister die einen steigenden Bedarf an diesen Informationen haben, welche sie unmittelbar von der öffentlichen Hand erwerben möchten. Beispielsweise an Wetter-, Klima- oder Geographiedaten. Bei einer Weiterverwendung könnten diese Informationen zum Fortschritt der Gesellschaft dienen. Z.B. rechtzeitige und flächendeckende Warnung vor Unwettern und Auswirkungen des Klimawandels voraussagen. Unter anderem können dadurch dann rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen getroffen werden. Ein im Jahr 2002 von dem damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erstellter Bericht hob die konkreten Vorteile nachdrücklicher hervor. Obwohl ausschließlich der Markt für Geoinformationen in der Bundesrepublik untersucht wurde, nahm die Studie ein Wertschöpfungspotential für diesen Markt von € 2 Mrd. bis zum Jahr 2008 an, sowie die Schaffung von 14.000 neuen Arbeitsplätzen. Aus dieser Sicht bestünde die Möglichkeit, dass alleine für Sachsen auf diesem Gebiet 800 bis 1000 Arbeitsplätze entstehen könnten. Dieses Gesetz ist für die Weiterverwendung von öffentlichen Informationen zu kommerziellen Zwecken durch Private gedacht. Es ist ungeeignet für Bürgerinitiativen. Gerd Kirchhübel 

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen.

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind öffentliche Stellen

a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,

b) andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,

c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,

2. ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,

3. ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung    des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,

4. sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,

5. ist Person jeder Bürger und jede Bürgerin der Europäischen Union und jede  natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat.

… 

§ 4 Bearbeitung von Anfragen; Transparenz

(1) Über Anfragen auf Weiterverwendung von Informationen entscheidet die öffentliche Stelle innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. Bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten beträgt die Frist 40 Arbeitstage; die anfragende Person ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anfrage über diese Frist zu unterrichten. Die Fristen in Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die öffentliche Stelle selbst eine angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. Wenn eine Bearbeitungsfrist für Anträge auf Zugang zu Informationen besteht, ist diese auch für die Bearbeitung von Anfragen auf Weiterverwendung maßgeblich.

(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die öffentliche Stelle die Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung oder lehnt die Weiterverwendung ab. Die öffentliche Stelle kann auch ein Vertragsangebot unterbreiten, das Nutzungsbestimmungen enthalten kann. Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken.

(3) Werden in einer Vereinbarung Entgelte für die Weiterverwendung verlangt, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sollen für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden.

(4) Nutzungsbestimmungen und Entgelte für die Weiterverwendung, die allgemein Anwendung finden sollen, sind im Voraus festzulegen und, soweit dies technisch möglich und sinnvoll ist, elektronisch zu veröffentlichen; die elektronische Veröffentlichungspflicht gilt auch für Gebühren. Auf Anfrage gibt die öffentliche Stelle die Berechnungsgrundlagen für die veröffentlichten Entgelte und die Faktoren an, die bei der Berechnung der Entgelte in besonders gelagerten Einzelfällen berücksichtigt werden. Die öffentliche Stelle gewährleistet, dass anfragende Personen über die verfügbaren Rechtsschutzmöglichkeiten unterrichtet werden.

(5) Lehnt die öffentliche Stelle die Weiterverwendung ganz oder teilweise ab, teilt sie der anfragenden Person die Gründe mit und weist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hin. Beruht die Ablehnung auf § 1 Abs. 2 Nr. 4, benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn er ihr bekannt und seine Nennung zulässig ist.

Achtung!!!

Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet!!!!! Der Bund ist davon ausgegangen, dass die jeweiligen Bundesländer ein Informationsfreiheitsgesetz besitzen bzw. sofort für sich aus Vorstufe vor dem Informationsweiterverwendungsgesetz beschließen. Der Freistaat Sachsen hat z.B. kein Informationsfreiheitsgesetz!

Achten Sie bitte auf den gesamten offiziellen Text (im Internet erhältlich) und auf die aktuelle Rechtsprechung dazu!

 

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