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Gerd Kirchhübel
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Gerd Kirchhübel                                                                                                                                                                              Bergstraße 22                                                                                                                                                                       01896 Pulsnitz                                                                                                                                                                                Tel.: 035955/41191                                                   

Verwaltungsgericht Dresden                                                                                                               Fachgerichtszentrum                                                                                                                                                           Hans-Oster-Str. 4                                   

01099 Dresden                                                                                                                                                        28.08.2011 

 Klage 

 des Gerd Kirchhübel, Bergstraße 22, 01896 Pulsnitz

-       Kläger   -

gegen

den Landkreis Bautzen, vertreten durch den Landrat Herrn Harig, Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen

-       Beklagter   -

 wegen

Müllgebühren vom 01.01.2011 bis 30.06.2011,

Streitwert vorläufig:   32,34 €, 

erhebe ich

Klage

und stelle den 

Antrag,

- den Abfallgebührenbescheid vom 30.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Bautzen (Abfallwirtschaftsamt) vom 22.07.2011 aufzuheben,                                                   

- die Kosten des Verfahrens dem Landratsamt Bautzen aufzuerlegen.

 

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30.03.2011 habe ich den Bescheid vom Landratsamt (LRA) Bautzen über eine Abfallgebühr für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 für das Grundstück Bergstraße 22 in 01896 Pulsnitz erhalten (Anlage 1). Mit Schreiben vom 26.04.2011 habe ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2011 eingelegt (Anlage 2). Die Eingangsbestätigung des Widerspruches wurde mir vom LRA Bautzen mit Schreiben vom 09.05.2011 (Anlage 3) zugeschickt. Mit Schreiben (Anlage 4) vom 27.06.2011 hat mir das LRA Bautzen mitgeteilt, dass mein Widerspruch vom 26.04.2011 zum Bescheid vom 30.03.2011 nicht begründet sei. Des Weiteren, das sie beabsichtigen, den Widerspruch zurückzuweisen.Ich habe den Widerspruchsbescheid (Anlage 5) mit Datum 22.07.2011 des LRA Bautzen, unterzeichnet vom Amtsleiter des Abfallwirtschaftsamtes, Herrn Handrik, mit förmlicher Zustellung am 28.07.2011 erhalten. Mir wurde im Widerspruchsbescheid mitgeteilt, dass mein Widerspruch zurückgewiesen wird.

 

Begründung zur Klage

Am 21.06.2010 beschloss der Kreistag des Landkreises (LK) Bautzen in seiner 13. Sitzung u.a. die Abfallgebührensatzung (Anlage 6).  

U. a. machte ich in der Fragestunde der Bürger darauf aufmerksam, dass die Abfallsatzung des Altkreises Kamenz bis 31.12.2010 gültig ist und deshalb keine gültige Kalkulation vorliegt. Auszug aus der Niederschrift  der 13. Sitzung des Kreistages Bautzen,TOP 5 Fragestunde der Bürger:

„…Weiterhin meldet sich Herr Kirchhübel zu Wort. Er merkt an, dass die Abfallwirtschaftssatzung des Altkreises Kamenz einschließlich der Gebührenkalkulation bis 31.12.2009 gültig war. Er stellt die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Abfallentsorgung im Altkreis Kamenz 2010 erfolgt, da keine gültige Kalkulation vorliegt.Herr Beigeordneter Domschke ergänzt, dass Satzungen solange gelten bis neue beschlossen werden. Ebenso gilt die Kalkulation weiter. Die Rücklagen sind aufgebraucht. Deshalb werden 2010 Gebühren erhoben, die nicht kostendeckend sind. Im Altkreis Kamenz wurde kein Abfallkalender verteilt, sondern die Veröffentlichung der Abfuhrtermine im Amtsblatt vorgenommen. Dafür sind die Kosten der Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen.… 

…Herr Beigeordneter Dr. Leunert ergänzt weiter, dass der Landkreis durch die Landesdirektion aufgefordert wurde, eine Nachkalkulation vorzunehmen. Deshalb sollen heute neue Satzungen beschlossen werden.  Herr Kirchhübel ist mit dieser Aussage nicht einverstanden. Nach seiner Ansicht ist die Gebührenkalkulation nach Ablauf der Frist nicht mehr gültig.                                                                                                                                        Herr LR Harig erklärt, dass ein Unterschied zwischen Geltungsdauer und Kalkulationszeitraum besteht. Er geht davon aus, dass die Kalkulation für einen bestimmten Zeitraum vorgenommen worden ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Satzungsregelung damit automatisch endet. Da ein neuer Landkreis entstanden ist, werden eine neue Abfallwirtschaftssatzung und eine neue Abfallgebührensatzung erlassen. Die Diskussion zu den Satzungen erfolgt zu den jeweiligenTagesordnungspunkten.…“

Der Kreistag des Landkreis Kamenz hatte am 05.09.2007 die Satzungsänderung zur Änderung der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzung vom 06.09.2006 (Beschlussvorlage 0318/07) einstimmig angenommen. Als Anlage 7 die Beschlussvorlage.                                                                                                         Der Kreistag des Landkreis Bautzen hätte dem Rechnung tragen und das Jahr 2010 in die neue Gebührensatzung mit einbeziehen müssen.                                                                                                                   Zumindest hätten die Kreisräte sich vor der Beschlussfassung der Abfallgebührensatzung am 21.06.2010 eine Nachkalkulation für das Jahr 2010 vorlegen lassen müssen, weil im Bereich Pauschalgebühr für das Jahr 2010 für den Altlandkreis Kamenz eine Unterdeckung entstanden sein muss.

Den Kreisräten wurden die letzten Kalkulationen und die dazugehörigen Nachkalkulationen der Landkreise Kamenz und Bautzen „Alt“ sowie der Stadt Hoyerswerda nicht vorgelegt. Es gibt keinen Nachweis, dass hierzu überhaupt Kalkulationen existieren. 

Jedoch ohne den Nachweis der Nachkalkulation, ist der „Ist-Stand“ nicht nachzuvollziehen und damit auch nicht ob Unter- oder Überdeckung in einem Bereich (Gebührenart) möglich ist. 

Im Kreistag am 21.06.2010 stellten zwei Kreisräte, welche unter BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Kreistag eingezogen sind, Frau Annemarie Rentsch und Herr Gisbert Hiller, den Antrag, die Drucksachen (Müllgebühren und Satzungsbeschluss) in die Ausschüsse zurückzuverweisen, da sie sich nicht in der Lage sahen, eine Beschlussfassung vorzunehmen, ohne Einsichtnahme in das Gutachten und in die Verträge mit dem RAVON und der TA Lauta. Auszug aus der 13. Sitzung am 21.06.2010 des Kreistages des Landkreises Bautzen:

„…Frau KR Rentsch (SPD/Die Grünen) stellt den Antrag, die Drucksachen in die Ausschüsse zurückzuverweisen, da sie und Herr KR Hiller sich nicht in der Lage sehen, eine Beschlussfassung vorzunehmen ohne Einsichtnahme in das Gutachten und dieVerträge mit dem RAVON und der TA Lauta. Herr KR Stöber (Die Linke) stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung, nicht in dieDiskussion einzutreten, bevor der Antrag abgestimmt wurde.                                                                                                                                                    Herr LR Harig führt aus, dass aufgrund der Befassung in den Ausschüssen seit Dezember 2009 ausreichend Zeit war, sich zu informieren und mit den angeführten Dokumenten zu befassen. Eine spätere Beschlussfassung gefährdet die Umsetzung ab 01.01.2011. Die Defizite gehen zu Lasten des Kreishaushaltes.                                                                                                                                                                          Er lässt über den Antrag von Frau KR Rentsch und Herrn KR Hiller (SPD/Die Grünen) abstimmen, die Drucksachen in die Ausschüsse zurückzuverweisen.                                                                                                      Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 63 Enthaltung: 13                                                                                                             Der Antrag ist abgelehnt.…“

Daran ist zu erkennen, dass den Kreisräten die nötigen Unterlagen gefehlt haben, um der Satzung zuzustimmen.

Den Kreisräten des LK Bautzen wurde auch nicht die gesamte Gebührenkalkulation übermittelt, sondern nur ein Kurzgutachten. Die detaillierte Gebührenkalkulation im Umfang von 200 Seiten liegt im Landratsamt vor und diese könnte von ihnen dort zu den Geschäftszeiten eingesehen werden, wurde ihnen bei der Dokumenten-Zustellung mitgeteilt.                                                                                                                                                                   Zusätzlich wurden die Dokumente den Kreisräten unterschiedlich zugestellt. Den Mitgliedern des Technischen Ausschusses am 26.05.2010, den Mitgliedern des Kreisausschusses am 02.06.2010 und allen anderen Kreisräten am 09.06.2010, so das es hier noch zu einer Ungleichbehandlung gekommen ist.  

Das Kurzgutachten „Kalkulation der Abfallgebühren für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 LK Bautzen, welches den Kreisräten zur Verfügung gestellt wurde, ist sehr ungenau.                                                                     Der Kreistag hatte am 21.06.2010 die Hauptvariante B beschlossen.                                                                          Jedoch ist in dem Kurzgutachten „Kalkulation der Abfallgebühren für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 LK Bautzen“ hautsächlich die Hauptvariante A betrachtet worden z.B. in den Tabellen 5, 7, 8, 10, 11 und 12.

Auf Seite 70 findet man sogar den Hinweis, dass die Hauptvariante B in dem Fall noch zu berechnen ist:          „…Anmerkung:                                                                                                                                                                                Die hier aufgeführten Mischäquivalente für Restabfall gelten nur für die Hauptvariante A (8 Mindestentleerungen Restabfallbehälter). Für die Hauptvariante B sind diese neu zu berechnen.…“

„…Eine Verrechnung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen findet im Kalkulationszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 nicht statt.…“

In diesem Kurzgutachten kann auch nicht zugeordnet werden, welche Positionen (z.B. Personal) zu welcher Gebührenart zugeordnet wurde.

Aber auch nicht welche Fremdleistungen in welcher Höhe zu welcher Gebührenart gehören.

Es fehlen auch der Zusammenhang und die Kosten der TA Lauta für die Müllverbrennung. Aus Sicht der Presse sieht es so aus, als wäre nicht beim Müllabfall die Müllvermeidung das Entscheidente gewesen, sondern die benötigten Mengen von Müll für die Müllverbrennung.

Bis jetzt habe ich noch keine Einsicht in die Kalkulationen für die Abfallgebührensatzung, gültig ab 2011des Landkreis Bautzen und in die letzten Kalkulationen der ehem. Landkreise (Kamenz und Bautzen) sowie der Stadt Hoyerswerda, welche bis 2009 bzw. 2010 gültig waren mit den dazugehörigen Nachkalkulationen erhalten, obwohl ich den Antrag dazu gestellt hatte. Ich möchte auch in die aktuellen Verträge zwischen den Müllabfuhrunternehmen und dem Landkreis Bautzen Einsicht nehmen. Auch Einsichten in die Verträge zwischen TA Lauta und RAVON, sowie in die letzten Kalkulationen des RAVON und die dazugehörige Nachkalkulation. Des Weiteren erbat ich Kopien von den mich interessierenden Unterlagen, auf der Rechtsgrundlage des SächsUIG. 

Obwohl im SächsUIG  die Abfallentsorgung als umweltbezogene Daseinsvorsorge extra mit als „Informationspflichtige Stelle“ hervorgehoben ist, wird mir dies unter fadenscheinigen Gründen verwehrt.   Schon in der kostenlosen Broschüre (Kommunalabgaben in Sachsen) des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, mit dem Vorwort des Ex Staatsministers Herrn Hardraht, aus dem Jahr 1997 steht u.a.:                       „…Betroffene dürfen Akten einsehen“ und „Dazu zählen insbesondere auch die Kalkulationsunterlagen…“ Diese Hinweise habe ich den LRA mit zukommen lassen.

Da mir die Einsichtnahmen bzw. das Recht Kopien zu erhalten vom LRA Bautzen verwehrt wird, bitte ich das Gericht bzw. die zuständige Kammer, diese Unterlagen von Seiten des LRA Bautzen anzufordern.

Da mir die Unterlagen teilweise oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden, sollen die Kosten des Verfahrens dem LRA Bautzen auferlegt werden.

 

Begründung Fehler Rechtsbehelfsbelehrung:

Unmissverständlich müsste hier noch einmal über „Ihre Rechte“ fett gedruckt Rechtsbehelfsbelehrung stehen und nicht nur klein gedruckt auf Seite 1.

Des Weiteren steht u. a. auf Seite 1:                                                                                                                                          „…Rechtsbehelfsbelehrung, Erläuterungen und Hinweise siehe Rückseite…“                                                        Was auf der Rückseite (Seite 2) Erläuterung und was Hinweis sein sollen, lässt sich nicht erkennen.                   Deshalb ist die Rechtsbehelfsbelehrung falsch.

Auf Seite 2 steht u.a.:                                                                                                                                                                  „…Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Widerspruch gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Demzufolge bestehen die Pflichten zur Zahlung der angeforderten Gebühr auch dann, wenn der Bescheid mit Widerspruch oder Klage angegriffen wird.…“

Es fehlt der Hinweis, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Aussetzung der Zahlung beim LRA Bautzen, unter den dafür vorgesehenen Bedingungen, möglich ist sowie, dass bei Ablehnung durch das LRA Klage beim VG Dresden nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist.                        Auch deshalb ist die Rechtsbehelfsbelehrung falsch.                                  

Hilfreich wäre, wenn man den Sitz in Bautzen genau bezeichnen würde. Denn im Schreiben wird beim LRA Bautzen auf die Macherstraße 55 in 01917 Kamenz verwiesen. Damit ist der Sitz in Bautzen nicht genau bezeichnet.                                                                                                                                                                                   Im Telefonbuch (Bautzen, Görlitz, Hoyerswerda), gültig bis Oktober 2011, findet man unter Landratsamt Bautzen nur die Telefonnummern für Vermittlung und Bürgeramt sowie den Hinweis auf die Internetseite des Landkreises.                                                                                                                                                                             Wie viel Angst müssen ein Landrat (Herr Harig) und seine Verwaltung vor den Einwohnern des Landkreises Bautzen haben, um den Hauptsitz des Landkreises weder im Abfallgebührenbescheid noch im Telefonbuch anzugeben?

Sofern das Gericht weitere Ausführungen oder Hinweise für notwendig erachten sollte, erbitte ich ggf. höflichst um einen entsprechenden Hinweis. 

In den Anlagen übersende ich angeführte Unterlagen sowie eine Mehrausfertigung der Unterlagen für den Beklagten.

Mit freundlichen Grüßen

Gerd Kirchhübel

Anlagen:

1   Abfallgebührenbescheid mit Datum 30.03.2011 für die Zeit 01.01.2011 bis 30.06.2011                                      2   Widerspruch vom 26.04.2011 gegen den Gebührenbescheid für die Zeit 01.01.2011 bis 30.06.2011              3   Eingangsbestätigung Schreiben vom 09.05.2011                                                                                                         4   Mit Schreiben vom 27.06.2011 hat das LRA Bautzen mitgeteilt, dass mein Widerspruch nicht begründet ist und dass sie beabsichtigen, meinen Widerspruch zurückzuweisen                                                                               5   Widerspruchsbescheid vom 22.07.2011 von dem Amtsleiter Abfallwirtschaft des RA Bautzen, Herrn    Handrik                                                                                                                                                                                         6   Abfallgebührensatzung                                                                                                                                                          7   Beschlussvorlage 0318/07  

 

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