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19.08.2009

Auszug (Nichtamtlicher Text) aus:

Gesetz zur Regelung des Zugangs

zu Informationen des Bundes

(Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

Vollzitat: "Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722)" 

§ 1 Grundsatz 

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabenwahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oderjuristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zurErfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.                            

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen insonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Artdes Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährtwerden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;                                                                                                                       

2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

§ 7 Antrag und Verfahren 

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.                                                                   

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.                                                                               

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.                                                

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.         

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

§ 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg 

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.                                                           

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.                                                                                                                                      

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.                                                                                                                                         

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.  

§ 10 Gebühren und Auslagen 

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.                                                                                   

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. 

§ 11 Veröffentlichungspflichten 

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.                                                                       

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.                                                            

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen. 

§ 12 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit 

(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.                                      

(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

§ 15 Inkrafttreten 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.  

Achtung!!! 

Dieses Gesetz gilt nur für Stellen des Bundes! Der Freistaat Sachsen hat z.B. kein Informationsfreiheitsgesetz! Die Länder sollten/können ein eigenes Gesetz beschließen. Es gibt hier keinen rechtlichen Zwang.

Wenn Sie auf Grund dieses Gesetzes Informationen von einer Stelle des Bundes benötigen, achten Sie bitte auf den gesamten Text (im Internet erhältlich) und auf die aktuelle Rechtsprechung dazu! 

Weiter ist zu beachten, dass es Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG), in der überarbeiteten Fassung (Stand: 1. August 2007) zum Gesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) gibt! 

Des Weiteren müssen Sie die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) mit beachten! 

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