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16.08.2009

Auszug (Nichtamtlicher Text) aus:

„Grundsätze und Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verteilung der Kosten auf die Abgabenpflichtigen nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz vom 30. Juni 1995“

Seite -31/32-

5.2 Unterrichtung und Beratung der Einwohner, § 11 SächsGemO

„Nach § 11 Abs. 2 sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren, wenn Planungen und Vorhaben der Gemeinde die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange der Einwohner berühren. Mit dieser Vorschrift wird eine Informationspflicht in der Gemeindeordnung festgeschrieben. Mit anderen Worten: Wenn Vorhaben beitrags- und gebührenrelevant sind und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung, dann muß die Gemeinde eine Bürgerinformation vornehmen. Dies kann mündlich in einer Einwohnerversammlung geschehen oder aber auch durch Berichte im Amtsblatt usw..

Hat beispielsweise die Gemeinde vor, eine Straße auszubauen und dafür Beiträge zu erheben, dann sollte sie zweckmäßigerweise eine Anliegerversammlung einberufen. In dieser Anliegerversammlung sollte das Vorhaben ausführlich vorgestellt werden. Den Anliegern wäre anhand von Plänen und Zeichnungen das Ausbauprogramm darzustellen, und auf der Basis der Kostenschätzung und der Straßenbeitragssatzung wäre den Bürgern bekanntzugeben, welchen Beitrag sie voraussichtlich für ihre Grundstücke zu leisten hätten. Die Bürger müßten aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß die in diesem Zusammenhang genannten Beträge Veränderungen unterworfen sein können und keine verbindliche Zusage hinsichtlich der Beitragshöhe darstellen. Ein Verstoß gegen diese Rechtspflicht kann rechtsaufsichtliche Maßnahmen (z.B. Anordnung nach §115 SächsGemO) nach sich ziehen.

Die Beratung der Einwohner nach § 11 Abs. 3 kann sich z.B. auch auf Billigkeitsmaßnahmen nach dem Kommunalabgabengesetz beziehen. Die Beratung der Einwohner setzt voraus, daß die Gemeinde über Fachkräfte verfügt, die diese Beratung auch sachgerecht wahrnehmen können. Eine Verpflichtung zur Beschäftigung geeigneter Bediensteter und zur Förderung der Aus- und Fortbildung der Bediensteten folgt aus  § 61 SächsGemO.“

... 

Seite -32-

5.4 Hilfe in Verwaltungsverfahren, § 13 SächsGemO

„Nach § 13 Abs. 1 sind die Gemeinden verpflichtet, den Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich zu sein. Zu den Verwaltungsverfahren zählt auch der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, also u.a. Gebühren- und Beitragsbescheide, selbst wenn über den Widerspruch nicht die Gemeinde entscheidet (vgl. § 17 Sächsisches Verfahrensausführungsgesetz –SächsVerfAG). Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Einlegung des Widerspruchs auf die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu achten. Die Grenze der gemeindlichen Hilfspflicht zieht die Verwaltungskraft der Gemeinde, das heißt die Gemeinde hat nur mittels des ihr zur Verfügung stehenden Personals Hilfestellungen im beschriebenen Umfang zu erbringen. Eine Rechtsberatung darf nicht durchgeführt werden.“ 

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