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Gerd Kirchhübel
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Gerd Kirchhübel                                                                                                                                                         Bergstraße 22                                                                                                                                                                01896 Pulsnitz                                                                                                                                               Tel.035955/41191

Verwaltungsgericht Dresden                                                                                                       Hans- Osterstraße 4                                                                                                                 01099 Dresden                   

                                                                                                                                                      02.03.2008

                                                                                                                     

Klage

des                                                                                                                                                                                          Gerd Kirchhübel                                                                                                                                                   Bergstraße 22                                                                                                                                                                    01896 Pulsnitz

-          Kläger   -

gegen

den Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Dantz                                                                                                                          An den Stadtwerken                                                                                                              201917 Kamenz

-          Beklagter    -

wegen

Niederschlagswassergebühr,

Streitwert vorläufig: 15,47 €,

erhebe ich

Klage

und stelle den

Antrag,

die Kostenbescheide vom 11.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Kamenz vom 30.01.2008 (Geschäftszeichen/Bearbeiter 15-085.1526:07-AZV-OSE-011) aufzuheben.

Sachverhalt

Am 21.06.2007 hatte ich Widerspruch bei den Verbandsräten (Verbandsversammlung) des AZV OSE (Anlage 2) eingereicht. Mit Schreiben (Anlage 3) vom 27.06.2007 hat der AZV OSE den Eingang des Widerspruches bestätigt. Da der AZV OSE meinen Widerspruch vom 21.06.2006 zu dem Bescheid vom 11.06.2006 nicht abhelfen kann, wurde ich aufgefordert, mich zu entscheiden, ob der Widerspruch zur Bearbeitung an das LRA Kamenz weitergeleitet werden soll. Mit Schreiben vom 10.07.2007 (Anlage 4) hatte ich den AZV OSE um Weiterleitung an das LRA Kamenz zwecks Erlass von einem Widerspruchsbescheid gebeten. Mit Schreiben vom 25.07.2007 ging bei mir vom AZV OSE eine Mahnung zur Begleichung der fälligen Niederschlags-wassergebühr ein (Anlage 5). Von Herrn Prescher, Sachbearbeiter beim Kommunalamt des Landratsamtes Kamenz erhielt ich den Zwischenbescheid mit Datum vom 31.07.2007 (Anlage 6), dass der Widerspruch eingegangen ist. Die Mahnung des AZV OSE (Anlage 7) nach § 13 SächsVwVG ging bei mir mit Schreiben vom 27.09.07 ein.

Am 14.10.2008 hatte ich Klage nach § 80 Abs. 5 Antrag zur Aussetzung des Vollzuges beim VG Dresden (Az.: 2 K 20221/07) eingereicht. Mit Beschluss vom 19.10.2007 wurde diese abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat mein Anwalt, Herr Heinz Strauß, am 07.11.2007 Beschwerde beim OVG Bautzen eingelegt. Diese Beschwerde wurde angenommen, ist jedoch noch nicht entschieden und trägt das Az.: 5 BS 423/07.

Mit Schreiben vom 01.01.2008 (Anlage 8)  hatte ich die Aufforderung an das Landratsamt Kamenz, an die Amtsleiterin des Kommunalamtes, Frau Kammer gestellt, endlich meinen Widerspruch zu bearbeiten. Im Schreiben vom 17.01.2008 (Anlage 9) wurde ich durch die Amtsleiterin des Kommunalamtes im Landratsamt Kamenz, Frau Kammer aufgefordert, mich zu entscheiden, ob das LRA Kamenz einen kostenpflichtigen Bescheid zu meinem Widerspruch erlassen soll. Mit Schreiben Datum 25.01.2008 (Anlage 10) hatte ich das Landratsamt Kamenz um einen Erlass des Widerspruchsbescheides gebeten. Im Schreiben vom 25.01.2008 an das Landratsamt Kamenz habe ich nochmals darauf hingewiesen, dass das Landratsamt auf einige entscheidende Begründungen zu meinem Widerspruch vom 21.06.2007 nicht eingegangen ist. Des Weiteren, dass das Schreiben des LRA Kamenz v. 17.01.2008 von mir als Anhörung nach § 71 VwGO angesehen wird (Anlage 11). Ich habe den Widerspruchsbescheid (Anlage 12) mit Datum 30.01.2008 vom Landratsamt Kamenz, von der Amtsleiterin des Kommunalamtes, Frau Kammer, mit förmlicher Zustellung am 02.02.2008 erhalten. Mir wurde im Widerspruchsbescheid mitgeteilt, dass mein Widerspruch zurückgewiesen wird.                                        

Begründung zur Klage

Weder aus dem Schreiben des AZV OSE vom 27.06.2007 (siehe dazu Anlage 3) noch aus dem Widerspruchsbescheid (siehe dazu Anlage 12) mit Datum 30.01.2008 ist erkennbar, wann mit welchem Beschluss die Verbandsversammlung meinen Widerspruch abgelehnt hat. Hierzu bitte ich den AZV OSE mir eine Kopie mit der Klageerwiderung zukommen zu lassen und das Original bei Gericht mit der Akte vorzulegen.

Jedoch zweifle ich die Rechtmäßigkeit des Niederschlagsgebührenbescheides an, weil erstens die Stadt Pulsnitz die Anlagen zur Straßen- und Niederschlagswasserbeseitigung nicht an den AZV OSE übergeben hat und zweitens die Stadt Pulsnitz die Anlagen nicht übergeben darf, weil sie zum Straßenbau gehören. Weder in den Wirtschaftsplänen des AZV OSE, noch in denen des AZV „Pulsnitztal“ steht etwas von Kauf/Verkauf von Regenwasserkanälen, aber auch nichts in den Haushaltssatzungen der Stadt Pulsnitz. Es gibt bis jetzt auch keinen Nachweis, dass die Anlagen an einen der beiden AZV`s übergeben worden sind.

Aber auch Anlagen, die der Strassen- und Grundstücksentwässerung dienen, können nicht an einen der beiden AZV abgegeben worden sein, denn in einem der Leitsätze des BverwG Urteils vom 09.12.1983, Az.: 8 C 112.82 heißt es: „ Oberflächenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation her, gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG alle Kosten, die für die allein die Straßenentwässerung betreffenden Bestandteile entstanden sind, und ferner ein Teil der für die zugleich der Straßen- und der Grundstücksoberflächenentwässerung dienenden Bestandteile entstandenen Kosten; dieser Teil darf in der Regel auf die Hälfte der insoweit angefallenen Gesamtkosten festgesetzt werden.“ 

Im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG). steht im § 63 Abs. 2 u.a: „…Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept auf….Es enthält mindestens folgende Angaben…Nr. 4 Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers…“ Im Abwasserbeseitigungskonzept des AZV „Pulsnitztal“ vom 14.03.2001 steht unter Entwässerungssystem Trennsystem und unter Sonstiger Wasseranfall 0. Im Blatt 6 findet man unter „Wesentlich öffentliche Anlagen zur Niederschlagswasser-beseitigung“ keine und unter „Geplante Kanäle (Endausbau)“ keine. Das heißt, zu diesem Zeitraum war nichts von der Stadt Pulsnitz zum Niederschlagswasser übergeben noch etwas vom AZV geplant worden.

In den Rechtsprechungen des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen wird von zwei beitragsfähigen Einrichtungen ausgegangen (siehe auch Prof. Dr. Birk, Justiziar des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, Sachsenlandkurier 9/04, Seite 376), von einer Teilentsorgung (nur Schmutzwasser) und einer Vollentsorgung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser). Das zeigt, automatisch ist nicht alles Abwasser! Dementsprechend können die Kommunen des AZV OSE nicht automatisch mit dem Schmutzwasser auch das Niederschlagswasser abgegeben haben.

Der AZV OSE besteht aus je einem Entsorgungsgebiet Kamenz und einem Pulsnitz (früher AZV „Pulsnitztal“). Im Entsorgungsgebiet Pulsnitz gibt es ein Trennsystem, das aus je einem Rohr für Schmutz- und Niederschlagswasser besteht.  Das Schmutzwasser wird dem Klärwerk zugeführt. Das Niederschlagswasser wird jeweils direkt in dem sich am nächsten befindlichen Vorfluter eingeleitet. Das geschieht auch über sogenannte Mulden-Rigolenversickerung (Anlagen), die auch teilweise vor den Vorfluter vorgeschalten sind. Des Weiteren bestehen die Niederschlagswasseranlagen aus Privat-, Straßen-, Grundstücks- und Straßen- und Grundstücksentwässerungsanlagen, also aus 4 weiteren Anlagen. Ein Großteil der städtischen Anlage ist schon weit vor 1990 errichtet worden und dürfte damit zu keiner Erhebung hinzugezogen werden.

Was hat man nun abgegeben? Die Entwässerung der Straße dürfte es nicht sein, denn im NK-Urteil des SächsOVG vom 03.04.2001 AZ.: 5 D 665/99 steht u.a.: Der Grundstückseigentümer müsse das Niederschlagswasser lediglich „ laufen lassen“, so dass es über die Straßenentwässerung entsorgt werde. Ob es sich hierbei zudem um eine Aufgabenerfüllung durch den Ag. handelt, ist zweifelhaft. Die Entwässerung der öffentlichen Straßen obliegt dem Träger der Straßenbaulast (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 9 Satz 1, 44 Sächsisches Straßengesetz)“. Antragsgegner (Ag.) ist in dem Fall ein ZV, der für die Abwasserbeseitigung zuständig ist.

Früher wurde das Regenwasser in Gräben eingeleitet, wo es zum Teil auch gleich versickerte. Mit der Modernisierung der Straßen machte es sich erforderlich, Niederschlagswasseranlagen zur Fahrbahnentwässerung zu errichten, weil es im Winter sonst zu Frostaufbrüchen kommt, da das Regenwasser, was unter die Fahrbahn gelangt, gefriert.

Nach KAG darf für die Straßenentwässerung kein Geld verlangt werden. Es darf auch kein Geld für die Reinigung des Niederschlagswassers durch ein Klärwerk erhoben werden. Es darf nur Geld für die Benutzung der Abwasserleitung verlangt werden, was aber in diesen Fall nicht zutrifft, da es sich hier um Trennsystem handelt. Ich nutze mit meinem Niederschlagswasser die vorhandene Straßenentwässerung und zwar nur die Sammelleitung. Diese Straßenentwässerung wurde schon vor 1990 bezahlt.

Ich nutze also meine bezahlte Sammelleitung.

Dass man mit der Bezahlung zur Straßenentwässerungsanlage auch den Niederschlagsbereich mit bezahlt hat, ist auch heute noch so, dazu steht im AnwHinwSächsKAG 2004 unter 11.3.1. u.a. : „…Beim Trennsystem ist nur ein Abzug beim Regenwasserkanal erforderlich. Dieser ist in der Regel mit 50 vom Hundert anzusetzen.…“  Hier spiegelt sich das Urteil des BverwG vom 09.12.1983, Az.: 8 C 112.82 (Siehe weiter oben) wider.

Diese vorhandenen Sammelleitungen liegen im Erdreich der Straße, ohne dass daran etwas gemacht werden muss. Deshalb ist es für mich unvorstellbar, dass dafür Geld (Gebühr) benötigt wird.

Aber auch nach dem Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetzes (SächsAbwAG) nach § 6 Abgaben für die Einleitung von Niederschlagswasser (zu § 7 AbwAG) (1) Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei 1. für in einer Kanalisation abfließendes Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen gebrauch nur in einem unvermeidbaren Maße in seinen Eigenschaften verändert ist (Trennsystem)… 

Der AZV O.S.E soll für die bereits eingezogenen Niederschlagswassergebühren die Nachweise (Originalrechnungen) bei Gericht erbringen, wofür sie die Gelder verwendet haben. Auch aus der Globalberechnung ist der Verwendungszweck nicht erkennbar.

Mein Niederschlagswasser leite ich in die vorhandene Sammelleitung der Straßenentwässerung ein, ohne dass es dabei zu einer Verschmutzung kommt, im Sinne von Abwasser. Zum Begriff des Abwassers kann man im Beschluss vom 19.09.2001 Az. 9L 829/00 des OVG Lüneburg, (NVwZ-RR 2002, Heft 5) 1. Leitsatz lesen: „Abwasser (Schmutzwasser) ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist.“

Niederschlagswasser ist also kein Abwasser, solange es nicht in seinen Eigenschaften verändert wurde, dementsprechend sind die Aufgaben der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung zwei verschiedene (siehe Seite 32 SächsVBl. Heft 2/2004. SächsOVG, Urt. V.21.05.2003-5 B 957/02). Also ist, wenn die Schmutzwasserbeseitigung an den AZV übergeben wurde, nicht auch automatisch die Niederschlagswasserbeseitigung mit übergeben worden.

Schon in der Pulsnitzer Straßenbausatzung spricht einiges dafür, dass die Niederschlagswasseranlagen nicht übergeben worden sind. Die Stadträte der Stadt Pulsnitz haben in der Stadtratssitzung am 22. April 2002 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen der Stadt Pulsnitz (Straßenbaubeitragssatzung) beschlossen (Anlage 13). Unter anderem heißt es dort im § 2 Beitragsfähiger Aufwand: „Abs. 1 Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für …Nr. 4 die Herstellung. Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung…e) der Entwässerung (einschl. Rinnen),…“ 

Damit gibt es zwei Satzungen, wonach für die gleiche Leistung Gebühren erhoben werden können.

Ich befürchte, nachdem ich die Niederschlagswassergebühr entrichtet habe, dass die Stadt Pulsnitz auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen der Stadt Pulsnitz (Straßenbaubeitragssatzung) mich noch einmal zum gleichen Niederschlagswasser zur Kasse bittet, um die Stadtkasse aufzubessern.

Es gab keine automatische Übergabe der Niederschlagswasseranlagen mit Gründung der Abwasserzweckverbände. Das beweist die Stadt Kamenz, Mitglied des AZV „Obere Schwarze Elster“ (alt) und Mitglied des AZV Obere Schwarze Elster (neu) mit dem gefassten Beschluss am 03.05.2006, „Übertragung von Abwasseranlagen an den Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster“. Dies wurde am 05.05.2006 in der SZ – Kamenz (Anlage 14) „Regenwasser in den Dörfern wird kostenpflichtig“ veröffentlicht. In der Beschlussvorlage des Stadtratsbeschlusses der Stadt Kamenz steht: „Auf Grundlage der Mitgliedschaft der Stadt Kamenz im Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster übergibt die Stadt Kamenz an diesen, alle in Ihrem Eigentum stehenden Entwässerungsanlagen, die der Grundstücksentwässerung dienen.“ In der Begründung/Problembeschreibung des Stadtratsbeschlusses vom 03.05.2006 der Stadt Kamenz steht u.a.:  „Nach unserem Kenntnisstand befinden sich „Bürgermeisterkanäle“ in den Ortsteilen Hennersdorf, Gelenau, Zschornau und Schiedel. Bisher nicht bekannte Anlagen liegen ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des AZV Obere Schwarze Elster.“ Das bedeutet, es ist nicht bekannt, was für Anlagen existieren. Hier stehen die Fragen, gibt es überhaupt ein Abwasserbeseitigungskonzept? Wenn ja, ist dieses Rechtens? Die Hauptfrage ist aber, ob die Gemeinden, jetzigen Ortsteile von Kamenz überhaupt den AZV Obere Schwarze Elster beigetreten sind. Sind unter diesen Umständen die Satzungen des AZV Obere Schwarze Elster rechtskräftig? Weiter heißt es in der Begründung/Problembeschreibung des Stadtratsbeschlusses vom 03.05.2006 der Stadt Kamenz u.a.: „Der AZV Obere Schwarze Elster hat somit die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, der Stadt Kamenz gehört aber noch teilweise Anlagevermögen, welches der Aufgabenerfüllung dient. Deshalb ist es notwendig, dass die Identität der Aufgabe und des dazu notwendigen Anlagevermögens hergestellt wird.“ Damit gibt die Stadt Kamenz zu, dass die Realität nicht den Satzungen entspricht, z.B. dass es keine räumliche Eingrenzung der Aufgabe und die Eingrenzung der Aufgabe selbst gibt.

Mit Schreiben vom 19.09.2003 (Anlage 15) behauptet der AZV OSE, u. a.: „…Alle Regenwasserkanäle in der Stadt Pulsnitz, die nicht ausschließlich der Straßenentwässerung dienen, sind Eigentum des AZV Obere Schwarze Elster, dem gemäß § 4 Abs. 1 der Verbandssatzung die Abwasserbeseitigungspflicht in seinen Mitgliedsgemeinden obliegt.…“Aber die Stadt Pulsnitz kann nicht alles übergeben haben. So sollte am 23.10.2001 unter Beschluss Nr. 31/01 die Übergabe der in der Stadt Pulsnitz noch vorhandenen Mehrkammerkläranlagen beschlossen werden. Der Beschluss wurde abgesetzt.

Es existiert auch ein Beschluss Nr.18/01 vom 08.08.2001 über einen Vertrag zur Übertragung von Erschließungsanlagen der Entwässerung zwischen dem AZV „Pulsnitztal“ und der Gemeinde Ohorn. In diesem wurden Anlagen an die Gemeinde Ohorn übertragen. Auch damit wird der Beweis erbracht, dass nicht alle Anlagen an den AZV OSE übergeben worden sind.

In der Drucksache 3/8926 (Anlage 16), Kleine Anfrage vom 12.09.2003, gestellt von der Landtagsabgeordneten Frau Dr. Simone Raatz, Fraktion der SPD, und beantwortet von Herrn Staatsminister Steffen Flath, kann man auf Seite 2 u.a. lesen: „Der Gemeinde Pulsnitz wurde im Jahre 1994 für den Ausbau des Mischwasserkanals „Nonne“ 170.463,45 EUR Fördermittel auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Erschließung von Industrie-, Gewerbe- und Fremdenverkehrsgelände im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (RIFE) bewilligt. Dieser Kanal befindet sich nicht im Anlagevermögen des AZV und wird von diesem nicht betrieben.“ 

Also hat die Stadt Pulsnitz mit dem Beitritt, nach eigener Aussage 1990 (Schreiben 26.09.2005, Anlage 17) doch nicht alle Abwasseranlagen übergeben. 

Aber auch die Niederschlagswasseranlagen sind 1990 nicht, bzw. nicht alle übergeben worden. Auf einem Schild (Anlage 18) am Schlosspark (Ortsteil Vollung) kann man lesen: „Stadt Pulsnitz; Hier wurde 1996/1997 – gefördert durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung – die Maßnahme Regenwasserableitung u. – versickerung Vollung Schlosspark realisiert; Stadtverwaltung Pulsnitz – Tiefbauamt.“

Es gehören zu den Niederschlagswasseranlagen auch die Straßengräben, welche man der sogenannten Mulden-Rigolenversickerung mit zuordnen kann. Die Straßengräben werden aber von der Stadt Pulsnitz betreut, also sind damit nicht an den AZV OSE übergeben worden. Dazu gab es einen Artikel am 04.10.2007 in der SZ – Kamenz (Anlage 19) „Rinne soll Wasser bei starkem Regen stoppen“.  

Die Übergabe der gesamten Anlagen, die mit dem Niederschlagswasser in Verbindung zu sehen sind, kann mit der Verbandsgründung 1990 oder 1992 (der genaue Zeitraum ist bis dato nicht geklärt), nicht im Zusammenhang stehen, denn im Schreiben vom 27.06.2007 (siehe Anhang 3) auf Seite 3, schreibt der AZV O.S.E. selbst u.a.: „Mit Datum vom 01.07.1995 erfolgte die rechtskräftige Entflechtung zwischen dem neuen Aufgabenträger, dem damaligen AZV „Pulsnitztal“ als Übernehmer, der WAB Dresden GmbH i.L. und der Vereinigung der kommunalen Anteilseigner an der WAB Dresden GmbH e.V. als Übertrager. Gemäß § 7 Abs. 1 Entflechtungsvertrag übertrug der Übertrager alle zum Vertragsgebiet gehörenden Leitungsrechte der Wasserbehandlung und Abwasserentsorgung und übrigen dringlichen Nutzungsrechte auf den Übernehmer.“ Was wirklich den WAB- Unternehmen unterstanden hatte, geht hier nicht daraus hervor. Dass der WAB Dresden GmbH i.L und der Vereinigung der kommunalen Anteilseigner an der WAB Dresden GmbH e.V. nicht alle Anlagen unterstanden, geht schon aus den vorherigen Text meiner Klageschrift hervor.

Leider bekomme ich dazu keine Kopien, dazu kann man im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 auf Seite 3 u.a. lesen: „Die Aushändigung einer Kopie wurde dem Widerspruchsführer jedoch bislang verwehrt, da es sich um einen Vertrag handelt und nicht auszuschließen ist, dass die Herausgabe einer Kopie die Interessen Einzelner verletzen könnte.“ Dabei wird hier nicht angegeben, worin die Verletzung der Interessen Einzelner bestehen sollte, noch um wen es sich dabei handelt. Da es sich um Anlagen der Stadt Pulsnitz handelt, dürfte hier nichts dagegen stehen, die oben genannten Dokumente bei Gericht vorzulegen. Hiermit bitte ich den AZV OSE den o.g. Entflechtungsvertrag bei Gericht mit den Akten vorzulegen.

Ab 2001 wurde keine Verbandssatzung mehr öffentlich bekannt gemacht, so dass es mehr als fragwürdig ist, ob der AZV OSE wirklich der Hoheitsträger ist.

Im Urteil des BVerwG vom 11.01.2006.Az.: 10CN 2-5 (veröffentlicht im Internet beim BVerwG und SächsVBl. Heft 3/2007 ab Seite 58) kann man u.a. auf Seite 60 lesen: „Welche Bedeutung letzterer Vorgabe zukommt und welche Anforderungen daran zu stellen sind, erschließt sich aus der Stellung der Bekanntmachung im Rechtsetzungsverfahren. Die Bekanntmachung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung (vgl. BverfG, Beschl.v. 22.11.1993. aaO, S. 291). Sie bildet den letzten Schritt in diesem Verfahren; mit ihr ist der Vorgang der Rechtsetzung abgeschlossen und die Rechtsnorm wird zum Bestandteil der Rechtsordnung. Das bedeutet, dass dem Bürger mit der Bekanntmachung nicht nur ein bestimmter Norminhalt, sondern zugleich und zunächst das Existentwerden der Norm als solches verlautbart wird.…“ Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen regelt die öffentliche Bekanntmachung u.a. der Satzungen der Zweckverbände. Unter § 5 sind die Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:                                        

1. durch Abdruck im Amtsblatt des Zweckverbandes,

2. durch Abdruck im Amtsblatt des Landkreises oder der Landkreise, auf die sich das Gebiet des Zweckverbandes erstreckt,

3. durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger, sofern sich das Gebiet des Zweckverbandes über einen Landkreis hinaus erstreckt,

4. durch öffentliche Bekanntmachung durch sämtliche Verbandsmitglieder in den von ihnen bestimmten Formen, soweit es sich um kommunale Körperschaften handelt, oder

5. durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet des Zweckverbandes erstreckt.

Das Veröffentlichen durch den Landkreis im „Sächsischen Amtsblatt“, ist also nicht die Öffentliche Bekanntmachung, die gefordert ist, damit sind die Verbandssatzungen seit 2001 nicht rechtsgültig geworden. Mit anderen Worten, es existiert keine rechtsgültige Verbandssatzung.

Der Bescheid ist auch dahingehend falsch, weil er auf einer nicht mehr rechtsgültigen Änderungssatzung und zwar auf der vom 22.01.2007 beruht. Mit der Satzung zur Änderung der Satzung des AZV OSE über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Entsorgungsgebiet Pulsnitz vom 19.12.2007 ist die Satzungsänderung vom 22.01.2007 korrigiert worden. Diese ist im Mitteilungsblatt am 12.01.2008 (Anlage 20) abgedruckt worden. Man muss dies als Satzungsheilungsversuch dieser Satzung betrachten, da sie rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft tritt.

An dieser Stelle möchte ich bemerken, dass die rechtmäßige Gründung auch angezweifelt wird. Dazu laufen mehrere Verfahren. Auch die 1. Beigeordnete des Landkreises Kamenz, die heutige Landrätin Frau Kockert, hatte in Ihrem Schreiben vom 28.03.2000 (Anlage 21) zu Händen des Vorbandsvorsitzenden des AZV „Pulsnitztal“, Herrn Rückwardt, Zweifel an der rechtsgültigen Gründung und es sollte unverzüglich dessen Neugründung in Angriff genommen werden. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Satzungen (Statute) von 1990/91:

Auf Grund der Unterlagen des AZV „Pulsnitztal“ und des Schreibens der Beigeordneten und späteren Frau Landrätin Kockert vom 28.03.2000 (siehe Anlage 13) kann der Zeitraum 1990 bis 1992 nachvollzogen werden.

Am 29.10.1990 Grundlage war eine konstituierende Sitzung, wo die Gründung beschlossen wurde, unter Teilnahme der Gemeinden Pulsnitz, Ohorn, Friedersdorf, Oberlichtenau, Reichenbach, Reichenau, Steina, Bischheim-Häslich, Gersdorf. (Die Gemeinden Reichenbach, Reichenau, Bischheim-Häslich und Gersdorf-Möhrsdorf schlossen sich später zur Gemeinde Haselbachtal zusammen.) Dazu lag eine Satzung „Statut des AZV Pulsnitztal“ (Anlage 22) vor, das durch Herrn Philipp am 01.11.1990 an das LRA zur Genehmigung eingereicht worden sein soll. Das hier vorliegende Statut weist die Stempel und Unterschriften folgender Mitgliedsgemeinden auf: Pulsnitz, Friedersdorf, Oberlichtenau, Reichenbach, Reichenau, Steina, Bischheim-Häslich und Gersdorf-Möhrsdorf. Koitzsch hat offensichtlich später unterschrieben, denn es war wohl auch zur konstituierenden Sitzung kein Vertreter der Gemeinde anwesend.

Vorausgegangen waren Beitritts-Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden Ohorn (11-3/90 v. 29.08.1990) (Anlage 23) und Protokoll der Sitzung (Anlage 24), Pulsnitz (26/90 v. 26.09.90), Oberlichtenau (10-4/90 v. 06.09.90), Reichenbach (12-8/90 v. 29.08.90), Reichenau (5-9/90 v. 06.09.90), Steina 24/06/90 v. 27.09.90), Bischheim-Häslich (Beschl. des Hauptausschusses v. 25.09.90 – nicht ausreichend gem. §§ 21 Abs. 3 Buchst. f, o, r, 61 Abs. 2 und 3 iVm 58 Abs. 3 KommVerf), Gersdorf-Möhrsdorf (1/07/90 v. 24.10.90) liegt nur als Mitteilung vor (Anlage 25) und Friedersdorf (19/90 v. 20.10.1990, Anlage 26). Eigenartig ist, dass bei der Gemeinde Friedersdorf der Beschluss 19/90 und Beschluss 21 vom 09.12.1992 auf einem Blatt sind, was normalerweise nicht geht. Es liegt ein zweiter Beschluss 19/90 ohne Datum zur Satzung vor (Anlage 27).

Gem. Beschl. Nr. 26/90 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pulsnitz die Satzung nur mit Änderungen (in § 27 Abs. 3) bestätigt. Es ist zweifelhaft, ob diese Änderungen Berücksichtigungen bei den Beschlussfassungen der anderen Verbandsmitglieder und in der, der konstituierenden Versammlung zugrundeliegenden Satzung, gefunden haben.

Über die Bekanntmachung der Mitgliederbeschlüsse ist nichts bekannt.

Nach Mitteilung der Beigeordneten Frau Kockert wurde mit Schreiben vom 21.12.1990 (siehe Anlage 13) mitgeteilt, dass nach damals geltenden Recht ein Genehmigungspflicht für die Verbandssatzung nicht besteht und das „Statut“ zur Überarbeitung zurückgereicht. Anfang 1991 wurde eine überarbeitete Fassung – immer noch als Statut bezeichnet – vorgelegt, dass die Unterschrift aller Mitglieder (außer Koitzsch) tragen soll. Beschlüsse der Verbandsversammlung zur Satzungsänderung bzw. der Mitgliedsgemeinden liegen nicht vor.

Die hier vorliegenden Satzung des Jahres 1990 (siehe Anlage 14) berücksichtigen die Gemeinde Koitzsch nicht. Des weiteren bezieht sich das Statut in § 2 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2, 25 Abs. 2 auf verschiedene Bestimmungen eines „Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG)“. Grundlage für die Tätigkeit der Zweckverbände ist jedoch gem. Anl. II Kap. II Sachgebiet B Abschnitt I Einigungsvertrag die Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 (vgl. auch BVerfG 2 BvL 14/98 v. 23.07.2002, Abs. 4 ff.). Ein „Gesetz über kommunale Zusammenarbeit“ gab es als geltendes bzw. fortgeltendes Landesrecht Sachsens nicht. Einen entsprechenden Hinweis gab das Landratsamt (Hr. Domschke) dem AZV mit Schreiben vom 21.12.1990.

Nach Schreiben vom 28.03.2000 der Beigeordneten Frau Kockert (siehe Anlage 13) liegt eine Beschlussausfertigung zum Beschluss der Verbandsversammlung vom 22.05.1991 vor, mit dem die Ergänzung des Statutes des AZV „Pulsnitztal“ in § 14 der Verbandssatzung beschlossen wurde. Bekanntmachungen und Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden hierzu sind nicht bekannt.

Satzungen 1992:

Das Regierungspräsidium Dresden hat mit Bescheid vom 02.11.1992 (Anlage 28) und 03.11.1992 - Az. 21-8900-2/92-3 (Anlage 29) und der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt (35/1992 v. 16.12.1992, S. 1894) (Anlage 30) die Satzung genehmigt.

Diese Satzung wurde offensichtlich aus dem Statut entwickelt, da sie gleichlautende Wortpassagen und Sätze aufweist. Ob die Verbandsversammlung diesen Satzungstext beschlossen hat, ist – wie oben dargelegt – unklar. Von den Mitgliedsgemeinden wurde er jedenfalls in dieser Fassung 1990 und auch 1992 wohl nicht beschlossen (siehe Anlage 13 Schreiben der Beigeordneten Frau Kockert).

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein nicht wirksam gegründeter Verband Satzungsmängel auch nicht durch „Änderungen“ von Verbandssatzungen beheben kann (u.a. VG Dresden Urt. v. 27.11.2001 – 2 K 1470/99).

An die Gemeinde Ohorn wurde mit Schreiben vom 29.09.1992 (Anlage 31) vom Geschäftsführer des AZV die überarbeitete Verbandssatzung des AZV übergeben. Damit ist deutlich, dass der AZV existierte und man hatte auch schon ein eigenes Siegel.

Die überarbeitete Satzung wurde von der Gemeinde Ohorn am 14.10.1992 mit Beschluss 30-59/92 (Anlage 32)  beschlossen. Die Gemeinde Gersdorf-Möhrsdorf hat zusätzlich am 21.10.1992 mit Beschluss 23/1992 den Beitritt zum AZV „Pulsnitztal“ (Anlage 33) beschlossen.

In die Satzung, die mit den Stempel des RP Dresden versehen ist, wurde eine Änderung in § 4 Abs. 1 der Verbandssatzung angeregt. Dort wurde durch Streichung des Wortes „eine“ der Aufgabenbereich des AZV auf die Planung, Errichtung, Betrieb und Erhaltung von mehr als einer Anlage ausgedehnt. Laut handschriftlicher Eintragung „geändert 13.11.1992 Pe.“ auf S. 3 der geänderten Satzung datiert die Änderung von diesem Tag (Anlage 34).

Die hier vorliegenden Satzungsentwürfe sind nicht unterschrieben. Darüber hinaus beziehen sie sich in der Präambel auf das Zweckverbandsgesetz von 1939. Dies ist falsch, da – wie bereits oben dargelegt – Grundlage für die Zweckverbandsbildung § 61 KommVerf. vom 17.05.1990 ist (vgl. hierzu SächsOVG Urt. v. 09.09.1998 – 2 S 382/95, S. 13 ff. der Urteilsbegründung). Ebenso falsch ist die Bezugnahme der Satzungspräambel auf die §§ 4 und 5 KommVerf.

Die Satzung enthält überdies keinen geeigneten Umlagemaßstab, weil in § 21 Abs. 4 der Satzung auf § 2 Abs. 4 verwiesen wird – eine Vorschrift, die es dort nicht gibt. Es gibt keine Definition des Begriffes Einwohnergleichwert.

Sowohl für die Stimmverteilung der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung wie auch für einen Umlageschlüssel sind keine Stichtagsregelungen für die gegenwärtige und zukünftige Bestimmung der Anteile getroffen (vgl. VG Dresden, Urt. v. 20.03.2001 – 4 K 1841/00; VG Chemnitz, Urteil v. 23.05.2002 – 1 K 486/00). Die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorsitzenden ist nicht – wie erforderlich – in der Verbandssatzung festgehalten (vgl. SächsOVG Urteil v. 03.04.2001 – 5 D 665/99). Die Veröffentlichung der geänderten Satzung erfolgte mit den oben dargestellten Unzulänglichkeiten am 16.12.1992 (Anlage 35) im Kamenzer Wochenspiegel (Kamenzer Kreisanzeiger - amtliches Mitteilungsblatt des Kreises) (Ausgabe 50 v. 16.12.1992, 2. Jahrgang) und am 27.01. 1993 im Amtlichen Mitteilungsblatt für den Landkreis Bischofswerda. Auch die Veröffentlichung gibt keinen Hinweis, wann die Verbandsversammlung dies beschlossen hat. § 26 der Satzung bestimmt, dass Satzungen des AZV in den Amtsblättern der Landratsämter Kamenz und Bischofswerda im vollen Wortlaut öffentlich bekannt zugeben sind.

Gem. § 2 Abs. 1 der Satzung sind Mitglieder des AZV die Gemeinden Friedersdorf, Oberlichtenau, Reichenbach, Reichenau, Koitzsch, Steina, Gersdorf-Möhrsdorf, Bischheim-Häslich im Landkreis Kamenz und Ohorn und Pulsnitz im Landkreis Bischofswerda.

Die Gemeindebeschlüsse der Mitglieder Pulsnitz, Ohorn, Friedersdorf, Steina und Koitzsch liegen nicht vor. Diese konnten auch nicht durch das Landratsamt Kamenz ermittelt werden (siehe Anlage 13).

Eine Satzung (Anlage 36) ohne Datum, die jedoch vom Geschäftsführer Herrn Philipp unterzeichnet ist, läßt sich nicht zuordnen. 

Satzungen 1993 – 1996

Eine Satzung (Anlage 37) ohne Datum und Unterschrift läßt sich nicht zuordnen, vermutlich aber nach dem 19.08.1993. 

Durch Bekanntmachung vom 31.01.1995 im Kamenzer Wochenspiegel (Anlage 38) (Kamenzer Kreisanzeiger 5. Jg. Nr. 06 v. 08.02.1995, S. 4) genehmigte die Rechtsaufsichtsbehörde die dort beiliegend veröffentlichte Verbandssatzung in der Neufassung vom 22.12.1994 (Beschl. AZV Nr. 24/94).

Entgegen § 13 Abs. 1 SächsKomZG erfolgte keine Bekanntmachung von Genehmigung und Satzung im Sächsischen Amtsblatt. Darüber hinaus dokumentiert die Bekanntmachung im Kreisanzeiger Kamenz, dass die Bekanntmachungssatzung 1994 nicht in Kraft getreten ist, da sonst eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Kamenz hätte erfolgen müssen.

Dem widerspricht wiederum § 25 der Neufassung der Verbandssatzung vom 22.12.1994, der bestimmt: „Vorstehende Neufassung der Zweckverbandssatzung des AZV „Pulsnitztal“ tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung (entsprechend der Bekanntmachungs-satzung) in Kraft. Die bisherige Verbandssatzung vom 03.November 1992 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.“

An dieser Stelle eine Einschätzung zur Bekanntmachungssatzung 1994

Durch Beschluss Nr. 17/94 vom 13.09.1994 (Mitteilungsblatt Ausgabe Kamenz 39/94 v. 01.10.1994, S. 7) änderte der AZV den § 26 Verbandssatzung vom 16.12.1992 dahingehend ab, dass Satzungen des AZV nunmehr entsprechend der „Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des AZV Pulsnitztal“ veröffentlicht werden. Die ebenfalls im Mitteilungsblatt Kamenz vom 01.10.1994 (S. 11) veröffentlichte Bekanntmachungssatzung weicht von § 26 Verbandssatzung dahingehend ab, dass eine Veröffentlichung der Satzungen des AZV nunmehr nur noch im Mitteilungsblatt für den Landkreis Kamenz erfolgen soll (vgl. § 1 Abs. 1 Bekanntmachungssatzung). Die Verbandssatzung sah demgegenüber die Veröffentlichung in den Amtsblättern der Kreise Kamenz und Bischofswerda vor, da sich hier auch die Einzugsgebiete des AZV befanden.

Der Beschluss vom 13.09.1994 lässt nicht den neuen amtlichen Text des § 26 Verbandssatzung erkennen. Es befinden sich im geschlossenen Text unterhalb des „§ 26“ offensichtlich Passagen, die nicht in den geänderten Wortlaut der Vorschrift des § 26 gehören. Der Beschluss verweist nicht auf die weiter hinten veröffentlichte Bekanntmachungssatzung und wurde lediglich durch den Geschäftsführer, nicht jedoch durch den Verbandsvorsitzenden unterzeichnet.

Schließlich galt im Oktober 1994 bereits seit einem guten Jahr § 26 Abs. 2 SächsKomZG. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Änderung der Verbandssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden wäre.

Mithin ist davon auszugehen, dass sowohl der Beschluss vom 13.09.1994 als auch die Bekanntmachungssatzung unwirksam sind. Durch Beschluss 17/97 hob die Verbandsversammlung am 16.12.1997 den Beschluss 16/94 (Bekanntmachungssatzung) wieder auf. Diese Aufhebung ist nicht veröffentlicht worden.

Weiter Verbandssatzung 1994

Auch die Fassung der Satzung vom 22.12.1994 „krankt“ an den - offenbar aus früheren Fassungen übernommenen - inhaltlichen Mängeln:

-         § 15 Abs. 2 beschert dem Verwaltungsrat die Beschlusskompetenz bei kurzfristigen Investitionen bis 300 TDM. Dies sind jedoch Maßnahmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3, über die die Verbandsversammlung zu befinden hat.

-         Die Satzung enthält keine Stichtagsregelung für die erstmalige und wiederkehrende Bestimmung der Einwohnerzahlen, die nachvollziehen ließe, wie sich die Verbandsversammlung zusammensetzt. Auf die o. g. Rechtsprechung wird hingewiesen (SächsOVG, Urteil vom 05.11.2003 – 5 B 310/03, SächsVBl. 2004, 84; bestätigt das VG Chemnitz, Urt. vom 23.05.2002 - 1 K 486/00)

-     Die Satzung enthält in § 20 Abs. 4 keinen Umlageschlüssel für den Finanzbedarf      (SächsOVG, Urteil vom 9.9.1998 – 2 S 382/95; SächsOVG, Urteil       vom 05.11.2003 – 5 B 310/03, SächsVBl. 2004, 84; bestät. das Urteil VG Chemnitz vom 23.05.2002 - 1 K 486/00)

-         Die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorsitzenden ist nicht – wie erforderlich – in der Verbandssatzung festgehalten (vgl. SächsOVG Urt. v. 03.04.2001 – 5 D 665/99).

Durch Beschluss 30/95 vom 28.06.1995 beschloss die Verbandsversammlung die Änderung der Verbandssatzung in den §§ 10, 21, 22. Der Beschluss – nicht jedoch die Satzung - ist bekannt gemacht im Mitteilungsblatt Ausgabe Kamenz 27/95 v. 08.07.1995, S. 7 und in dem Amtsblatt des Landkreises Kamenz Aktuell 9/95 vom 23.12.1995, S. 11. Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Kamenz v. 08.07.1995 (Anlage 39) und Bekanntmachung im Kamenz Aktuell v. 23.12.1995 (Anlage 40)

Die Änderungen wurden durch die Rechtsaufsichtsbehörde gem. Bekanntmachung vom 29.02.1996 (Anlage 41) genehmigt (Amtsblatt des Landkreises Kamenz (Anlage 42) 7/96 v. 27.07.1996, Az. 15.6-030.015/96).

Eine Bekanntmachung der Genehmigung gem. §§ 13 SächsKomZG im Sächsischen Amtsblatt ist offenbar nicht erfolgt. Diesbezügliche Recherchen blieben ergebnislos. Mit Datum vom 01.03.1996 (Anlage 43) liegt mir lediglich ein „nackter“, vom Verbandsvorsitzenden unterzeichneter Satzungsentwurf vor, der keinerlei Verbindung zur übrigen Chronologie aufweist.

Satzungen 1997

Durch Beschluss 1/97 vom 04.09.1997 änderte die Verbandsversammlung des AZV die Verbandssatzungen in zahlreichen Vorschriften. Der Beschluss ist im Mitteilungsblatt Kamenz Süd 38/97 v. 20.09.1997, S. 16 f. (Anlage 44) bekannt gemacht.

Eine Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Kamenz gem. § 24 der Verbandssatzung und eine Genehmigung der Satzungsänderungen gem. § 25 Verbandssatzung in Verbindung mit §§ 26, 61 SächsKomZG erfolgten nicht. Der Satzungstext vom 20.09.1997 bricht mitten im Satz ab. Eine Unterzeichnung der Änderungen ist nicht dokumentiert.

Mit Schreiben vom 27.11.1997 (Anlage 45) wurde die Verbandssatzung vom 04.09.1997 von der Frau Kockert, mit der Auflage: „Das Fettgedruckte ist nach Überprüfung in die Satzung einzuarbeiten.“, genehmigt.

Verbandssatzung 1998

Am 08.01.1998 beschloss der Gemeinderat Ohorn (Anlage 46) über einen Verbandssatzungsentwurf, der die Änderung der Verbandssatzung vom 22.12.1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.1997 (Anlage 47) als Neufassung darstellen soll.

Der Gemeinderat ändert diesen Entwurf im Hinblick auf die Einwohnerzahlregelung und die Stimmenverhältnisse in § 6 Abs. 3 der Satzung. Es ist fraglich, ob dieser Entwurf jemals Bekanntmachungsreife erlangt hat. Jedenfalls bezieht der folgende Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde nicht auf diesen Entwurf.

Mit Bescheid vom 09.02.1998 (SächsABl. 10/1998 v. 05.03.1998, S. 206 ff., Az. 15.6-030.015/98) genehmigte das Landratsamt Kamenz als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Verbandssatzung vom 02.02.1998 (Anlage 48) (Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.01.1998; Änderung der Verbandssatzung v. 09.02.1995 in der Fassung der Änderung vom 28.06.1995). Wie oben bereits ausgeführt, bezieht sich hier das Landratsamt eben gerade nicht auf die oben aufgeführte Satzung vom 16.12.1997, auch nicht in dem vorangegangenen Bescheid des Landratsamtes Kamenz vom 26.01.1998 (Anlage 49) durch die Frau Kockert.

Es gibt jedoch keine wirksam bekannt gemachte Satzung vom 09.02.1995 (allenfalls eine unwirksame Bekanntmachung vom 08.02.1995, s. obige Ausführungen zur Satzung von 1995) und erst recht keine genehmigte und bekannt gemachte Änderung vom 28.06.1995. Jedenfalls haben tiefergehende Recherchen zu einer Veröffentlichung in den Amtsblättern der Landkreise Kamenz und Bischofswerda keine Ergebnisse erbracht. Ebenso wenig ist die Änderung vom 28.06.1995 durch den Landkreis Kamenz gem. §§ 26, 61 SächsKomZG genehmigt worden.

Weiterhin wird der Versuch der Bekanntmachung von 20.09.1997 völlig ignoriert. Die Genehmigung des Landkreises verweist auf einen Genehmigungsbescheid vom 26.01.1998, während die Verbandssatzung erst auf den 02.02.1998 datiert?! Auch die Fassung vom 02.02.1998 „krankt“ an den - offenbar aus früheren Fassungen übernommenen - inhaltlichen Mängeln:

-                    § 12 Abs. 2 beschert dem Verbandsvorsitzenden die Entscheidungskompetenz bei Investitionen bis 50 TDM. Dies sind jedoch Maßnahmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 9 Abs. 2, über die die Verbandsversammlung zu befinden hat.

-                    Die Satzung enthält auch unter Beachtung des § 18 Abs. 4 keine Stichtagsregelung für die erstmalige Bestimmung der Einwohnerzahlen, die nachvollziehen ließe, wie sich die Verbandsversammlung zusammensetzt. Auf die o. g. Rechtsprechung wird hingewiesen (SächsOVG, Urteil vom 05.11.2003 – 5 B 310/03, SächsVBl. 2004, 84; bestät. d. Urteil VG Chemnitz vom 23.05.2002 - 1 K 486/00)

-                    Die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorsitzenden ist nicht – wie erforderlich – in der Verbandssatzung festgehalten (vgl. SächsOVG Urt. v. 03.04.2001 – 5 D 665/99 – SächsVBl. 2001, 189 ff.).

Nach Ansicht der Kläger stellen Neufassungen von Verbandssatzungen wegen der in ihnen enthaltenen Vorschriften über die wirtschaftliche Beteiligung der Mitgliedsgemeinden (z.B. § 18 Abs. 2 Verbandssatzung) Rechtssetzungsakte dar, die zuvor der Entscheidung des Gemeinderates iSv § 41 Abs. 2 Ziff. 10 und 11 SächsGemO bedürfen. Solche Gemeinderatsbeschlüsse der Mitglieder sind nicht dokumentiert.

Die Stadt Ohorn hat der Verbandssatzung mit Beschluss 43-2/98 v. 08.01.1998 der Verbandssatzung mit Änderungen in § 6 zugestimmt. Es ist daher zweifelhaft, ob der Verbandsversammlung eine einheitliche Beschlussgrundlage vorlag.

Das Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15.01.1998 – Heilungsgesetz - (SächsGVBl. 1/1998 v. 31.01.1998 S. 2)

Im Ergebnis der obigen Ausführungen lässt sich feststellen, dass die bisher einer Verbandsgründung zugrunde zu legenden Verbandssatzungen durchweg an formellen und materiellen Mängeln leiden. Mit dem Heilungsgesetz vom 15.01.1998 (Inkrafttreten am 01.02.1998) verzichtet der Gesetzgeber jedoch bewusst auf die Heilung materieller Fehler der Verbandsbildung (vgl. Amtliche Begründung zum Heilungsgesetz, LT_DS 2/6568 Abschnitt II Nr. 2.2.1; Amtliche Begründung zum Gesetz zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden, LT-DS 3/3903, Abschn. B, zu Art, 1 zu § 1). Die fehlenden Regelungen zu verschiedenen Punkten in den vorhergehenden Verbandssatzungen (fehlender definierter Umlagemaßstab, fehlender Stichtagsregelungen, fehlende Regelungen zur Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Beschäftigten etc.) werden hierdurch nicht geheilt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 05.11.2003 – 5 B 310/03 – SächsVBl. 2004, 84, 86; SächsOVG, NK-Urt. v. 15.02.2000 , JbSächsOVG 8, 94, 101; SächsOVG, Urt. v. 09.09.1998 – 2 S 382/95; VG Dresden Urt. v. 22.03.2000 – 14 K 3288/98; SächsOVG Urt. vom 15.11.2001 – 5 B 700/00; SächsOVG, Urt. v. 27.03.2001 – 5 D 665/99). Auch die fehlende Mitwirkung der Gemeindevertretungen an den Verbandssatzungsänderungen ist nicht nach Art. 2 Abs. 1 Heilungsgesetz unbeachtlich, soweit keine Willensäußerungen der Gemeinden (in Gestalt von Gemeinderatsbeschlüssen) vorliegt, weil dass Heilungsgesetz ggf. zwar Formverstösse heilen, nicht jedoch den Akt der Willensbildung fingieren soll (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.09.1998 – 2 S 382/95; OVG Brandenburg, Urt. v. 14.08.1997 – VwRR Mo Nr. 5/97, 104, 107). Überdies bestimmt Art. 2 Abs. 5 Heilungsgesetz, dass die öffentliche Bekanntmachung der fehlerhaften Satzungen nachzuholen ist, ggf. unter Fristsetzung. Andernfalls tritt die Heilungswirkung erst mit Nachholung der ordnungsgemäßen Bekanntmachung gem. Art. 2 Abs. 4 Heilungsgesetz ein. Diese ordnungsgemäße Bekanntmachung einer fehlerfreien Satzung ist jedenfalls bis weit über den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides hinaus nicht erfolgt, so dass auch die formellen Fehler der Verbandsgründung nicht rückwirkend geheilt worden sind.

Die Amtsleiterin des Landratsamtes Kamenz, Frau Kammer, hat mit Schreiben (Anlage 50) vom 13.08.1998, dazu eine andere Ansicht, deshalb hat vermutlich der AZV „Pulsnitztal“ keine Heilungsversuche unternommen.  

Verbandssatzung 2001

Am 19.06.2001 genehmigte das Landratsamt Kamenz eine Änderung der Verbandssatzung vom 12.01.1998. Die Genehmigung und die Änderung wurden im Sächsischen Amtsblatt 28/2001 vom 12.07.2001, S. 768 (Anlage 51) bekannt gemacht.  

Die Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf Abweichungen im Mitgliederbestand und eine hieraus resultierende Veränderung des Stimmenverhältnisses. Erneut fehlt eine Stichtagsregelung für die Einwohnerzahlbestimmung. Auf die oben mehrfach zitierte Rechtsprechung wird hingewiesen.

Die Satzungsänderung wurde nicht gem. § 22 der Satzung 1998 im Amtsblatt des Landkreises Kamenz bekannt gemacht. Sie ist daher unwirksam.

Unter dem Eindruck der Entscheidung des OVG, Urt. v. 03.04.2001 – 5 D 665/99, haben die Gemeinden Ohorn (Beschl. 18-52/2001 v. 25.09.2001 (Anlage 52)), Steina (Beschl. 74/27/01 v. 25.09.2001) und Haselbachtal (Beschl. 46/X/2001 v. 04.10.2001, Ausfertigung bereits am 21.09.2001 (Anlage 53)), Neukirch (Beschl. 43-12/2001 vom 09.10.2001), Oberlichtenau (Beschl. 47-9/2001 v. 26.09.1002) und Pulsnitz (Beschl. 2001/0127 v. 15.10.2001 (Anlage 54)) einem Satzungsentwurf vom 12.09.2001 (Anlage 55) zugestimmt.

Zumindest der Beschluss der Stadt Pulsnitz ist jedoch unwirksam, weil die Tagesordnung der Stadtratssitzung bis zum 15.10.2001 entgegen § 36 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO nicht ortsüblich bekannt gemacht wurde. Am 15.10.2001 hing noch die Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 24.09.2001 an der Bekanntmachungstafel aus. Hierdurch waren die Bürger nicht über die Beschlussfassung informiert. Der Umstand ist im Protokoll der Stadtratssitzung vom 15.10.2001, S. 17 aktenkundig gemacht worden. Dazu gab es eine Dienstaufsichtsbeschwerde von mir mit Datum vom 13.10.2002. Die Antwort erhielt ich von der 1 Beigeordneten der heutigen Landrätin, Frau Kockert, mit Datum vom 07.11.2002.

Die Landrätin teilte auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde hin mit, dass sich die für ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Pulsnitz genutzte Verkündungstafel bis Ende des Jahres 2000 im Foyer des Rathauses befand. Sie war also außerhalb der Öffnungszeiten des Rathauses nicht zugänglich.

Ab Ende 2000 sei – so die Landrätin – eine außerhalb des Rathauses befindliche Verkündungstafel genutzt worden. Allerdings sei diese zum Zeitpunkt der Stadtratssitzung am 15.10.2001 im Zuge von Baumaßnahmen am Rathaus eingerüstet und durch Netze abgespannt, mithin nicht ohne Gefahr zugänglich gewesen. Daher habe man – ohne über diese Veränderung zu informieren – innerhalb des Rathauses an der „alten“ Verkündungstafel informiert.

Die Satzung ist fehlerhaft. Auch dieser Satzungsentwurf enthält keine Regelungen über die Stichtagsbestimmung für die erstmalige und wiederkehrende Ermittlung der den Stimmen der Mitglieder und der Finanzumlage zugrunde zu legenden Einwohnerzahlen (vgl. §§ 6, 14 Satzung), keine Regelung über den Umlagemaßstab (vgl. § 14 Satzung), keine Regelungen über die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorsitzenden (vgl. § 5 Abs. 4 Satzung).

In § 19 der Satzung wird die Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt des Landkreises Kamenz bestimmt (vgl. § 19 Satzung).

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung vom 25.10.2001 und der fehlerhaften Satzung erfolgte im Sächsischen Amtsblatt 47/2001 v. 22.11.2001, s. 1113 ff (Anlage 56).

Entgegen § 19 der Verbandssatzung von 2001 erfolgte eine Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Landkreise Kamenz nicht.

Des weiteren verweist § 4 Abs. 5 der Verbandssatzung auf eine Anlage 1, die jedoch nicht in der Satzung enthalten war bzw. nicht mit bekannt gemacht wurde. § 19 Abs. 3 der Satzung, wonach Pläne etc. als Bestandteile der Satzung ausgelegt werden, kann für diesen Umstand nicht Rechtsgrundlage gewesen sein, da er zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht in Kraft war. Die Anlage ist auch nicht im Sächsischen Amtsblatt vom 22.11.2001 abgedruckt, was die der Satzung nachfolgende Seite 1117 beweist (Anlage 57). 

Warum die Neufassung der Satzung notwendig wurde, kann man im Bescheid vom 25.10.2001 (Anlage 58) der damaligen Landrätin Frau Fischer lesen, da steht u.a.: „… Die Neufassung der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Pulsnitztal“ wurde aufgrund von auftretenden Unsicherheiten bei der Gründung des Verbandes notwendig.“…  

Bereits am 11.12.2001 – mithin nur ca. 20 Tage später – beschloss der AZV Pulsnitztal die Eingliederung in den AZV Obere Schwarze Elster.

Geschichte des AZV Obere Schwarze Elster vom Frühjahr 2002 bis zum Inkrafttreten des Sicherheitsneugründungsgesetz 2002

Mit Beschluss 3-43/99 vom 24.11.1999 (Anlage 59) stimmt der Gemeinderat Ohorn der Fusion des Abwasserzweckverbandes Pulsnitztal mit dem 1993 gegründeten AZV „Obere Schwarze Elster“ unter bestimmten Bedingungen zu. Hintergrund sind Fördermittel iHv 25 Mio. DM, die nur dem fusionierten AZV zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die Beschlüsse der anderen Gemeinden sind nicht bekannt. Deren Vorliegen wird bezweifelt.

Der AZV „Obere Schwarze Elster“ bemühte sich bereits mit Antrag auf Genehmigung vom 06.11.2000 um seine Auflösung, um durch Neugründung eine rechtlich abgesicherten Status zu erreichen. Diese Genehmigung hat das RP Dresden zunächst verweigert. Es begründet dies damit, dass nicht alle Mitglieder des ursprünglichen Verbandes (Kamenz, Elstra, Nebelschütz, Schönteichen) Mitglieder des neuen AZV werden sollen. Dies käme einem faktischen Austritt (hier der Gemeine Schönteichen) gleich, der so nicht im Gesetz vorgesehen ist. Es wurde durch das RP Dresden in seinem Schreiben vom 17.01.2001 (Anlage 60) ein gangbarer Weg aufgezeigt, den der AZV wohl auch beschritten hat, denn das RP genehmigte durch Bescheid vom 24.04.2001 die Auflösung des AZV „Obere Schwarze Elster“ (Bek. vom 26.04.2001 im Sächsischen Amtsblatt (Anlage 61) 21/2001 v. 25.05.2001,).

Mit Bescheid vom 03.05.2001 genehmigte das LRA Kamenz eine neue Verbandssatzung vom 19.04.2001 (Bek. vom 03.05.2001 im Sächsischen Amtsblatt (Anlage 62) 21/2001, S. 621).

Die dort mit veröffentlichte Satzung des AZV Obere Schwarze Elster (Achtung, neue Verbandsbezeichnung ohne Anführungszeichen!) enthält keinen Maßstab der Stimmverteilung der Verbandsmitglieder, keine Stichtagsregelung zur erstmaligen Ermittlung der Einwohnerzahlen zur Bestimmung des Umlageschlüssels des Finanzbedarfs. Es ist nicht bekannt, ob und wann die Satzung durch Beschluss der Verbandsversammlung oder der Mitglieder zustande gekommen ist. Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden haben jedenfalls die Satzung am 08. und 13.06.2000 unterzeichnet. Am 11.12.2001 beschloss die Verbandsversammlung des AZV Pulsnitztal die Eingliederung des AZV Pulsnitztal in den AZV Obere Schwarze Elster (Beschl. 34/99 vom 14.12.1999 geändert durch Beschl. 35/2001 VVS des AZV Pulsnitztal vom 11.12.2001). Aufgrund der Änderung des Beschlusses des AZV Pulsnitztal ist es zweifelhaft, ob übereinstimmende Beschlüsse der beiden betroffenen AZV Obere Schwarze Elster und Pulsnitztal im Sinne von § 65 Abs. 2 SächsKomZG vorliegen, obwohl die maßgebende Sitzung des AZV Obere Schwarze Elster am gleichen Tag und zur gleichen Zeit stattfand (vgl. Einladung beider AZV Mitteilungsblatt Kamenz Woche 49/01 v. 08.12.2001, S. 10).

Jedoch wurde am 11.12.2001 ein öffentlich- rechtlicher Vertrag mit Verbandssatzungsstand vom 31.08.2001 (Anlage 63) von beiden Zweckverbänden beschlossen. In diesen Satzungsstand ist Strassgräbchen nicht vertreten und es war auch kein Vertreter dieser Gemeinde bei dem Beschluss zum öffentlich- rechtlicher Vertrag anwesend.

Die Verbandssatzung des AZV OSE wurde mit Beschluss der Verbandsversammlung vom19.04.200 geändert, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt am 08. 11.2001 (Anlage 64). Die Satzungsänderung war notwendig, weil die Gemeinde Schönteichen beigetreten ist.

In der im Sächsischen Amtsblatt vom 25.Mai 2001 (siehe Anlage 62) veröffentlichten Neugründungssatzung gibt es keinen Schlüssel darauf, auf welcher Grundlage sich die Stimmen der einzelnen Verbandsmitglieder zusammensetzen, auch in späteren Satzungsänderungen nicht. Im § 19 steht u.a.: „…Der mit dieser Satzung gebildete Zweckverband übernimmt insoweit alle Rechte und Pflichten des vorgenannten Abwasserzweckverbandes „Obere Schwarze Elster“. Dies gilt ausdrücklich auch für das Vermögen und die Rechte und Pflichten, die im Namen des und für den Abwasserzweckverbandes „Obere Schwarze Elster“ begründet wurden. “ Da die Gemeinde Schönteichen zwar Mitglied im Abwasserzweckverband „Obere Schwarze Elster“ aber im neuen Verband kein Mitglied mehr war, müsste eine Vollmacht von dieser Gemeinde vorliegen, die aussagt, dass dies auch in ihrem Interesse war.

Die beklagte Seite soll hierzu die Beschlüsse mit den dazugehörigen Niederschriften der Kommune Schönteichen bei Gericht vorlegen.

Auch in der im Sächsischen Amtsblatt vom 08.11.2001 (siehe Anlage 64) veröffentlichten Satzungsänderung fehlt der o.g. Stimmenschlüssel. Des Weiteren steht im Artikel 1 (3): Der § 4 „Pflichten der Verbandsmitglieder“ enthält zusätzlich einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut: Für die Mitgliedsgemeinde Schönteichen gelten die vorstehenden Regelungen nur in Hinsicht auf den Ortsteil Biehla, dessen räumlicher Umfang auf der Lageskizze als Anlage 1 zur Verbandssatzung, die Bestandteil dieser Satzung ist, schraffiert gekennzeichnet ist.“ Jedoch wurde die Lageskizze als Anlage 1 zur Verbandssatzung nicht veröffentlicht und damit ist es nicht zur rechtskräftigen Neugründung gekommen. Es sollen hier von der beklagten Seite die Beschlüsse mit den dazugehörigen Niederschriften der jeweiligen Kommunen und des Abwasserzweckverbandes „Obere Schwarze Elster“ bei Gericht vorgelegt werden.

Am 22.10.2001 hat der AZV OSE eine Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Änderung vom 22.10.2001 wurde durch Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde vom 25.10.2001 genehmigt (Bek. vom 22.11.2001 Sächsisches Amtsblatt (Anlage 65)  47/2001, S. 1111 ff.).

Am 17.12.2001 beschloss die Verbandsversammlung des – noch nicht zusammengelegten – AZV Obere Schwarze Elster zunächst über eine Änderung der Verbandssatzung vom 19.04.2001, geändert durch Änderungssatzungen vom 09.08.2001 und 22.10.2001.

Die Änderung vom 17.12.2001 wurde durch Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde vom 14.01.2002 genehmigt (Bek. vom 23.01.2002, Sächsisches Amtsblatt (Anlage 66)  7/2002, S. 248).  

Allerdings betraf die Änderung den Beitritt von weiteren Gemeinden zum – noch nicht zusammengelegten – AZV Obere Schwarze Elster (hier Schönteichen und Strassgräbchen), was sich auf die Stimmenverteilung im Verband auswirkte. Abgesehen von dem Umstand, dass sich die Änderung der Stimmenanzahl unmittelbar auch auf die Finanzverfassung des AZV auswirkte, was dort nicht geregelt war, enthielt auch die Änderungssatzung keine Angaben zur Ermittlung der Stimmenanzahl, zum Verteilungsmaßstab und zur Ermittlung von Einwohnerzahlen. Mithin war die Änderungssatzung unwirksam. Eine Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Kamenz gem. § 20 der Satzung ist nicht belegt.

Durch Bescheid vom 01.07.2002 (Anlage 68) (15-030.31:02-AZV OSE-VS) genehmigte die Rechtsaufsicht eine gemeinsame Satzung des zusammengelegten AZV Obere Schwarze Elster (Sächsisches Amtsblatt (Anlage 67) 30/2002 v. 25.07.2002, S. 834 ff.).

Die Beschlüsse der Verbandsmitglieder ist auf Grundlage eines Satzungsentwurfes Stand 02.04.2002 (Anlage 69) beschlossen worden. Ob wirklich alle Verbandsmitglieder die Beschlüsse in den jeweiligen Kommunen ordnungsgemäß gefasst haben, ist nicht bekannt. Jedoch der Beschlussauszug (Anlage 70) der Stadt Kamenz von der Stadtratssitzung vom 24.04.2002 ist nicht vom Bürgermeister, sondern von einer Bediensteten unterzeichnet. Dies gilt auch für die Gemeinde Strassgräbchen (Anlage 71) auch da wurde von einer oder einem Bediensteten unterschrieben. Die Gemeinde Ohorn hat mit Beschluss Nr. 26-34/2002 (Anlage 72) nur der Verbandssatzung Stand 02.04.2002 zugestimmt, wie auch die beiden oben genannten, das gleiche gilt auch für die Gemeinde Haselbachtal mit Beschluss Nr. 15IV/2002 (Anlage 73).

Am 05.06.2002 hat die Verbandsversammlung des AZV „Pulsnitztal“ der Verbandssatzung mit Stand 02.04.2002 zugestimmt. Es fehlte jedoch die Gemeinde Steina und Neukirch, das kann man an Hand des Protokolls (Anlage 74), der Anwesenheitsliste (Anlage 75) sowie des Beschlusses (Anlage 76) nachlesen. In der Beschlussbegründung kann der Satz: „Der Verbandssatzung wurde von allen Mitgliedsgemeinden beider Zweckverbände zugestimmt“ nicht stimmen, denn der AZV OSE hat erst am 06.06.2002 (siehe hierzu Protokoll (Anlage 77) mit Datum 07.06.2002) in seiner Verbandsversammlung dazu abgestimmt.

Die dort beigefügt bekannt gemachte Satzung enthält erneut Fehler: So enthält die Satzung keinen Schlüssel zur Bestimmung der Stimmanteile der Mitglieder. Es besteht daher keine Transparenz bei Beschlussfassung in den Mitgliedsgemeinden. Auf Veränderungen in der Wichtung der einzelnen Entsorgungsgebiete untereinander kann die Satzung bzw. der Verband nicht flexibel reagieren. Ebenso ist der Verweis in § 15 Abs. 4 der Satzung auf § 125 SächsGemO fehlerhaft. Hier machen sich die Kläger die ausführliche Begründung des Urt. des SächsOVG v. 05.1.2003 – 5 B 310/03 – SächsVBl. 4/2004, 84, 86 (rechtskräftig seit 16.04.2004) zu eigen.

Der Satzungsgeber entnimmt in § 4 Abs. 2 der Satzung dem Vereinsrecht Regelungen zur Gemeinnützigkeit. Soweit der Verband vorgibt kostendeckend zu arbeiten, schließt dies Gewinne im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 aus. Des weiteren können die Gewinne nicht pauschal dem Verband zurückgeführt werden, sondern müssen i.S. der Vorteilsgerechtigkeit wiederverwendet, d.h. der Einrichtung zur Beitragssenkung zurückgeführt werden, die den Gewinn abgeworfen hat.  

Diese Mängel werden auch nicht in den Satzungsänderungen vom 15.09.2003 (genehmigt durch Bescheid vom 21.10.2003 – Sächsisches Amtsblatt (Anlage 78) 47/2003 v. 20.11.2003, S. 1067), vom 22.09.2004 (genehmigt durch Bescheid vom 01.11.2004 – Sächsisches Amtsblatt (Anlage 79) 48/2004 v. 25.11.2004, S. 1180) und vom 28.02.2005 (genehmigt durch Bescheid vom 21.03.2005 – Sächsisches Amtsblatt (Anlage 80) 15/2005 v. 14.04.2005, S. 310) behoben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich die Satzung nicht zur Frage positioniert, dass im Entsorgungsgebiet keine ausgewogene Abgabengerechtigkeit besteht. Während im Entsorgungsgebiet Kamenz (Kamenz, Elstra, Nebelschütz, Schönteichen OT Biehla, Strassgräbchen) sowohl Abwasser als auch Niederschlagswasser in gemeinsamer Kanalisation einer Klärung zugeführt wird, besteht im Entsorgungsgebiet Pulsnitz (Pulsnitz, Haselbachtal, Neukirch OT Koitzsch, Ohorn, Oberlichtenau, Steina) ein Trennsystem, wobei lediglich dass Abwasser geklärt, das Niederschlagswasser jedoch ungeklärt in den Vorfluter eingeleitet wird.

Es wurden daher im Entsorgungsbereich Pulsnitz auch nicht alle Anlagen an den AZV übertragen. Der Beklagter hat auf Nachfrage am 19.09.2003 schriftlich bestätigt, dass in der Stadt Pulsnitz lediglich die Regenwasserkanäle, die nicht lediglich der Straßenentwässerung dienen, in das Eigentum des AZV übertragen worden sind. An der Verschaffung des Vorteils „Niederschlagswasserbeseitigung“ nimmt daher der Entsorgungsbereich Pulsnitz nicht oder nur teilweise teil.

Zwar trägt die Verbandssatzung dem ansatzweise durch die Schaffung von zwei Entsorgungsgebieten in § 5 Rechnung. Ob jedoch der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit im Zuge der ansonsten undifferenzierten Finanzverfassung des Verbandes durchgesetzt wird, darf bezweifelt werden. Das Kriterium, inwieweit jede Gemeinde an den Erschließungsvorteilen partizipiert, ist nämlich nicht Gegenstand der Ermittlung des Finanz- und Umlagebedarfs.

Auf das Urteil des BVerwG v. 29.09.2004 – 10 C 3.04 – wird diesbezüglich Bezug genommen. Nach dieser Entscheidung schlägt die fehlende Abgabengerechtigkeit auch auf § 1 AbwS und den dort geregelten Begriff der öffentlichen Einrichtung durch, der fehlerhaft ist und zur Gesamtnichtigkeit der Abwasserbeitragssatzung führt (s. auch unten Ziff. 3.).

Das Gesetz zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden vom 18.04.2002 – Sicherheitsneugründungsgesetz (SiGrG) – SächsGVBl. 7/2002 v. 30.04.2002, S. 140

Die Situationen, in den eine Sicherheitsneugründung erforderlich ist, regelt § 1 Abs. 1 SiGrG. Insbesondere trifft hier § 1 Abs. 1 Ziff 1 iVm Abs. 2 SiGrG zu, weil der AZV vor dem 22.09.1993 gegründet wurde, erhebliche Lücken in den Gründungsunterlagen vorliegen und die ursprüngliche Verbandssatzung erhebliche Lücken aufweist. Der Verband hat seine Gründung auch bislang nicht wirksam iSv § 1 Abs. 1 Ziff. 3 SiGrG nachgeholt.

Die Vorgänge um die Zusammenlegung der beiden AZV können nicht als wirksame Sicherheitsneugründungen verstanden werden, weil § 3 SiGrG eine Verbindung zu Änderungen des Gebietes oder Mitgliederbestandes verbietet. Dies ist erst nach Sicherheitsneugründung möglich.

Fraglich ist also, ob die Vorgänge im Zusammenhang mit der Verbandssatzung vom 22.11.2001 dem Anspruch des später in Kraft getretenen SiGrG genügen, zumal der Genehmigungsbescheid das Erfordernis einer Neugründung ausdrücklich mit „auftretenden Unsicherheiten bei der Gründung des Verbandes“ und der „Auffassung des Sächsischen OVG“ begründet. 

Jedoch hat auch die Satzung vom 22.11.2001 die Verbandsgründung nicht wirksam nachgeholt, da sie – wie oben dargelegt – nicht vollständig veröffentlicht wurde. Überdies enthält sie nach wie vor inhaltliche Mängel, die gem. der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu ihrer Unwirksamkeit führen. Auch wurden die z.B. die Abwassersatzung und die Geschäftsordnung nicht neu veröffentlicht wie bei Sicherheitsneugründung gefordert!!

Selbst wenn man eine wirksame Neugründung unterstellt, hat dies auch unter Berücksichtigung des Heilungsgesetzes und des SiGrG nicht zu einer rückwirkenden Heilung der fehlenden Satzungskompetenz und der fehlenden Ermächtigung zum Erlass des hier angegriffenen Bescheides vom 24.10.2000 geführt (vgl. Urt. SächsOVG Urt. v. 09.09.1998 – 2 S 382/95; SächsOVG Urt. v. 05.11.2003 – 5 B 310/03 – SächsVBl. 2004, 84). Eine Vorwirkung kommt einer später eintretenden Satzungskompetenz nicht zu (SächsOVG, Urt. v. 20.04.2005 – 5 B 585/03 – SächsVBl. 2005, 284 ff.)

An dieser Stelle wird auf folgendes rechtliches Problem in diesem Zusammenhang hingewiesen: Aus den Vorschriften des Art. 2 Abs. 4 und 5 Heilungsgesetz geht der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, eine den säumigen Zweckverband begünstigende zeitliche Rückwirkung der ordnungsgemäßen Verbandsgründung dann nicht zuzulassen, wenn die Nachholung der vollständig oder teilweise unterbliebenen öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung auf Kosten des Verbandes nicht unverzüglich erfolgt, Art. 2 Abs. 5 Satz 3 Heilungsgesetz. Demgegenüber lässt sich dem SiGrG, insbesondere § 6, nicht entnehmen, inwieweit eine zeitliche Rückwirkung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verbandsgründung und der damit verbundenen Kompetenz zum Erlass von Satzungen und Leistungsbescheiden gewollt ist. Ungeachtet der hier vorliegenden weitergehenden inhaltlichen Unzulänglichkeiten der Satzungen, wird hier die Ansicht vertreten, dass auch das SiGrG nicht den zeitlichen Rahmen der Rückwirkung sprengen kann, den bereits das Heilungsgesetz gesetzt hat. D.h. dass Verwaltungsakte und Satzungen unwirksam bleiben, die bereits wegen der nicht unverzüglichen Nachholung von Bekanntmachungen gem. Art. 2 Abs. 5 Satz 3 Heilungsgesetz nicht zu heilen waren.

Aus all diesen Gründen ist der Klage stattzugeben.

Da das Problem Niederschlagswasser großes öffentliches Interesse in den Entsorgungsgebieten des AZV OSE hat, bitte ich für eine eventuelle Verhandlung, diese Verhandlung öffentlich mit einen dafür geeigneten Raum durchzuführen.

Sofern das Gericht weitere Ausführungen oder Hinweise für notwendig halten sollte, erbitte ich ggf. höflichst um einen entsprechenden Hinweis.  

In den Anlagen übersende ich angeführte Unterlagen sowie eine Mehrausfertigung der Unterlagen für den Beklagten.

Gerd Kirchhübel

 

Anlagen:

1 Bescheid über eine Niederschlagswassergebühr vom 11.06.2007

2 Widerspruch zum Bescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 21.06.2007 

3 Mit Schreiben vom 27.06.2007 Eingangsbestätigung des Widerspruches beim AZV OSE, und ob der Widerspruch zur Bearbeitung an das LRA Kamenz weitergeleitet werden soll 

4 Schreiben vom 10.07.2007 Weiterleitung an das LRA Kamenz zwecks Erlass eines Widerspruchsbescheides

5 Mahnung AZV OSE vom 25.07.2007

Zwischenbescheid vom 31.07.2007 des LRA Kamenz

7 Mahnung nach § 13 SächsVwVG mit Schreiben vom 27.09.07

8 Mit Schreiben vom 01.01.2008 Aufforderung an das LRA Kamenz endlich meinen       Widerspruch zu bearbeiten

9 Schreiben vom 17.01.2008, Amtsleiterin des Kommunalamtes LRA Kamenz, Frau Kammer, ob das LRA Kamenz kostenpflichtigen Bescheid erlassen soll           

10 Schreiben vom 25.01.2008 an das LRA Kamenz zwecks Erlass eines       Widerspruchsbescheides

11 Schreiben vom 25.01.2008 an das LRA Kamenz, dass sie auf einige entscheidende Begründungen zu meinem Widerspruch vom 21.06.2007 nicht eingegangen sind. Des Weiteren, dass das Schreiben des LRA Kamenz v. 17.01.2008 von mir als Anhörung nach § 71 VwGO angesehen wird

12 Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 von der Amtsleiterin LRA Kamenz  

13 Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen der Stadt Pulsnitz     (Straßenbaubeitragssatzung)

14 „SZ“- Artikel vom 05.05.2006 über Regenwasser

15 Schreiben vom 19.09.2003 des AZV Obere Schwarze Elster

16 Kleine Anfrage, Drucksache 3/8926  

17 Schreiben der Stadt Pulsnitz vom 26.09.2005

18 Kopie Fotos von Niederschlagswasseranlage am Schlosspark (Ortsteil Vollung)

19 „SZ“- Artikel vom 04.10.2007 über Hochwasserschutz u.a. mit Hilfe von Straßengräben

20 Kopie Veröffentlichung der Satzungsänderung vom 19.12.2007 des AZV OSE über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Entsorgungsgebiet Pulsnitz

21 Schreiben vom 28.03.2000 der 1. Beigeordnete des Landkreises Kamenz, der heutige Landrätin Frau Kockert 

22 Satzung „Statut des AZV Pulsnitztal“

23 Beitritts-Beschluss der Mitgliedsgemeinden Ohorn (11-3/90 v. 29.08.1990)

24 Protokoll der Sitzung der Mitgliedsgemeinden Ohorn v. 29.08.1990

25 Mitteilung über Beschluss Gersdorf-Möhrsdorf (1/07/90 v. 24.10.90)

26 Beschluss Friedersdorf (19/90 v. 20.10.1990

27 Beschluss 19/90 zur Satzung ohne Datum

28 Bescheid vom 02.11.1992 des RP Dresden

29 Bescheid vom 03.11.1992 des RP Dresden

30 Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt (35/1992 v. 16.12.1992, S. 1894) durch das RP Dresden

31 Schreiben vom 29.09.1992 des Geschäftsführer des AZV an Gemeinde Ohorn

32 Überarbeitete Satzung wurde von der Gemeinde Ohorn mit Beschluss 30-59/92       beschlossen

33 Gemeinde Gersdorf-Möhrsdorf hat mit Beschluss 23/1992 den Beitritt zum AZV „Pulsnitztal“ beschlossen

34 Satzung von 1992 die mit den Stempel des RP Dresden versehen ist

35 Veröffentlichung der Satzung im Kreis-Anzeiger Kamenz am 16.12.1992

36 Satzung ohne Datum jedoch vom Geschäftsführer Herrn Philipp unterzeichnet ist

37 Satzung ohne Datum und Unterschrift, vermutlich aber nach dem 19.08.1993. 

38 Verbandssatzung in der Neufassung vom 22.12.1994

39 Satzungsänderung Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Kamenz v. 08.07.1995

40 Satzungsänderung Bekanntmachung im Kamenz Aktuell v. 23.12.1995

41 Satzungsänderung Genehmigung vom 29.02.1996 durch Rechtsaufsicht

42 Satzungsänderung mit Hinweis auf Genehmigung, veröffentlicht Amtsblatt 27.07.96

43 Neufassung der Verbandssatzung mit Datum 01.03.1996

44 Änderung der Verbandssatzung mit Beschluss 01/97, veröffentlicht Mitteilungsblatt Kamenz Süd am 20.09.1997

45 Genehmigung der Neufassung vom 04.09.97 der Verbandssatzung durch Frau Kockert

46 Beschluss Gemeinde Ohorn 43-2/98 Neufassung vom 16.12.1997 der Verbandssatzung

47 Entwurf Neufassung vom 16.12.1997 der Verbandssatzung

48 Verbandssatzung vom 02.02.1998

49 Bescheid zur Verbandsatzung vom 12.01.1998

50 Schreiben der Frau Kammer vom 13.08.1998

51 Bekanntmachung Satzung v0m 12.07.2001 im Sächsischen Amtsblatt

52 Beschluss Ohorn Nr. 18-52/2001 zur Änderung der Verbandssatzung (Stand 12.09.2001)

53 Beschluss Haselbachtal Nr. 46/X/2001 zur Änderung der Verbandssatzung (Stand      12.09.2001)

54 Beschluss Pulsnitz Nr. 2001/0/0127 zur Änderung der Verbandssatzung (Stand     12.09.2001) und Auszüge Sitzungsniederschrift

55 Satzungsentwurf vom 12.09.2001

56 Sächsischen Amtsblatt 47/2001 v. 22.11.2001, s. 1113 ff

57 Sächsischen Amtsblatt 47/2001 v. 22.11.2001, s. 1117

58 Bescheid vom 25.10.2001 der Landrätin Frau Fischer

59 Beschluss 3-43/99 vom 24.11.1999 der Gemeinderat Ohorn

60 RP Dresden Schreiben vom 17.01.2001

61 Bek. vom 26.04.2001 im Sächsischen Amtsblatt AZV „OSE“

62 Bek. vom 03.05.2001 im Sächsischen Amtsblatt AZV OSE

63 Verbandssatzungsstand vom 31.08.2001 AZV OSE

64 Änderungssatzung des AZV OSE Bek. Sächsischen Amtsblatt vom 08.11.2001

65 Änderungssatzung des AZV OSE Sächsisches Amtsblatt 47/2001, S. 1111 ff.

66 Änderungssatzung des AZV OSE Sächsisches Amtsblatt 7/2002, S. 248

67 Verbandssatzung des AZV OSE Sächsisches Amtsblatt 30/2002 v. 25.07.2002

68 Bescheid vom 01.07.2002 des Landratsamtes Kamenz

69 Satzungsentwurf des AZV OSE Stand 02.04.2002

70 Beschlussauszug der Stadt Kamenz von der Stadtratssitzung vom 24.04.2002

71 Beschluss Nr. 140/42-04/02 der Gemeinde Strassgräbchen

72 Gemeinde Ohorn Beschluss Nr. 26-34/2002

73 Gemeinde Haselbachtal Beschluss Nr. 15IV/2002

74 Protokoll der Verbandsversammlung vom 05.06.2002 des AZV „Pulsnitztal“

75 Anwesenheitsliste der Verbandsversammlung vom 05.06.2002 des AZV „Pulsnitztal“

76 Beschluss der Verbandsversammlung vom 05.06.2002 des AZV „Pulsnitztal“

77 Protokoll der Verbandsversammlung vom 06.06.2002 des AZV OSE

78 Änderung genehmigt im Sächsisches Amtsblatt 47/2003 v. 20.11.2003, S. 1067 

79 Änderung genehmigt im Sächsisches Amtsblatt 48/2004 v. 25.11.2004, S. 1180

80 Änderung genehmigt im Sächsisches Amtsblatt 15/2005 v. 14.04.2005, S. 310

 

                                                                             

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