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03.06.2009

Müssen die Kosten für den Widerspruchsbescheid schon vor der Hauptklage gezahlt werden?

Das Verwaltungsgericht (VG) Dresden musste sich dieser Frage im Erörterungstermin (leider nicht öffentlich) am Freitag den 13. Juni 2008 um 9.00 Uhr stellen. Die 2. Kammer des VG Dresden, unter dem Richter Herrn Jestaedt, erörterte den Sach- und Streitstand Gerd Kirchhübel gegen den Landkreis Kamenz, vertreten durch das Landratsamt (LRA) Kamenz Landrätin, Frau Kockert. Dieses wiederum vertreten durch den Dezernenten beim LRA Kamenz, Herrn Runge. Heute gehört das Landratsamt Kamenz zum Landkreis Bautzen und Landrat ist Herr Harig.

Am 02.03.2008 hatte ich Klage gegen die Niederschlagswassergebühr von 2006 eingereicht, welche der AZV Obere Schwarze Elster erlassen hatte. Ich bin der Meinung, dass eine Niederschlagwassergebühr rechtswidrig ist. U.a. begründe ich meine Klage damit, dass der AZV „Pulsnitztal“ und der AZV Obere Schwarze Elster nicht ordnungsgemäß gegründet wurde. Dies geht u.a. auch aus dem Schreiben vom 28.03.2000 der 1. Beigeordneten des Landratsamtes Kamenz und zum Erörterungstermin Landrätin des Landkreises Kamenz, Frau Kockert hervor. Diese ist in dem Schreiben zu der Auffassung gekommen, dass die Gründungsfrage den AZV „Pulsnitztal“ betreffend letztendlich „abschließend“ durch das VG „beantwortet“ werden sollte.

Mit Schreiben vom 27.06.2007 hatte der AZV Obere Schwarze Elster meinen Widerspruch vom 21.06.2007 zum Bescheid vom 11.06.2007, über eine Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2006, abgelehnt. Damit die Klage zur Niederschlagswassergebühr eingereicht werden konnte, musste zuvor das LRA Kamenz (als Rechtsaufsicht) noch ein Widerspruchsverfahren durchführen und einen kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid erlassen. Den Widerspruchsbescheid hat das LRA am 30.01.08 erlassen.

Mit Schreiben vom 25.03.08 teilte ich dem LRA Kamenz mit, dass ich Klage eingereicht habe und dass es damit zur aufschiebenden Wirkung der Kosten des Widerspruchsbescheides kommt. Begründet habe ich diese Aufschiebung mit dem Auszug aus Beschluss des VG Dresden (Gerd Kirchhübel/Landkreis Kamenz) vom 29.12.2006, Az.: 4 K 2169/06, Seite 3:„Nach herrschender Auffassung, die das Gericht teilt, gehören Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen für das Widerspruchsverfahren grds. zu den Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; nicht hierunter fallen jedoch die mit einem Verwaltungsakt oder Widerspruchsbescheid verbundenen Kostenentscheidungen, denn die teilen hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Hauptsacheentscheidung (vgl. Kopp, VwGO, 12. Auf., § 80 Rdnr 62). Sie sind daher dann nicht sofort vollziehbar, wenn gegen die Hauptsache eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.“ 

Das LRA Kamenz ließ sich trotz des Beschlusses des VG Dresden nicht auf die Aussetzung ein, sondern sie schickte mir am 04.04.08 eine Mahnung.

Gegen die Heranziehung zu der Widerspruchsgebühr und der Mahnung habe ich mit Schreiben vom 09.04.08 Eilantrag auf einstweiligen Rechtschutz, auf der Grundlage des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung, gestellt. In der Begründung habe ich mich u.a. auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes , BvewG 7 C 14.05 vom 29.06.2006 (veröffentlicht vom Bundesverwaltungsgericht im Internet) bezogen. Da steht als zweiter Leitsatz :

„Hat sich an ein Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, entfällt die Anwendung des § 80 VwVfG.“

Dieses stützt meine Auffassung, dass die Kosten für Widerspruchsbescheide erst nachdem die Klage bei Gericht entschieden ist, gezahlt werden muss. U.a. deshalb, da ja erst nach dem Urteil klar ist, wer der Verlierer ist und es sonst zwei durchaus verschiedene Kostenfestsetzungen gibt.

Meine Sache vertrat ich vor Gericht ohne Anwalt, da zwei Pulsnitzer Einwohner im Jahr 2007 mit Anwalt schlechte Erfahrungen zur gleichen Sache machten. Bei der Erörterung am Freitag den13. Juni 2008 bedauerte das Gericht sehr, dass die Landrätin des Landkreises Kamenz Frau Kockert und der zukünftige Landrat des Landkreises Bautzen, Herr Harig nicht mit anwesend waren. Der Herr Jestaedt sprach u.a. in seinen Ausführungen davon, dass die Sofortvollziehung der Kosten für einen Widerspruchbescheides nicht Bürgerfreundlich sei, wenn die Klage noch nicht entschieden ist. Um Sofortvollziehung abzuwehren muss ein zusätzlicher Rechtschutz in Anspruch genommen werden. Er empfahl den LRA Kamenz die Rechtsbehelfsbelehrungen des Widerspruchbescheids dementsprechend Bürgerfreundlich zu gestallten.

Herr Runge erklärte darauf, dass bis zur Klageentscheidung zum Niederschlagswasser und den weiteren offenen Klagen von mir, die Kosten für die Widerspruchbescheide für mich ausgesetzt werden. Er erklärte auch, dass die Kosten des Verfahrens das LRA Kamenz trägt.

Ich hoffe, dass der neue Landrat Herr Harig und die neuen Kreisräte sich dieser Sache annehmen, damit in der Zukunft kein Einwohner des neuen Landkreises Bautzen deswegen wieder vor Gericht ziehen muss.

Noch als Hinweis, wenn ein Leser dieser Seite auch dieses Problem haben sollte, lesen Sie in den Kommentierungen zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwwGO) und Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nach und schauen Sie im Internet bei den Gerichten nach, ob es hierzu neue Rechtsprechungen gibt. Diese o.g. Kommentierungen finden Sie in Bücherreihen z.B. auch bei denen der Gerichte. Bedenken Sie auch dabei, dass der Landkreis nur zuständig während des Widerspruchverfahrens als Rechtsaufsicht ist, z.B. bei Zweckverbänden. Das bedeutet, Sie müssen beim Betrachten Ihres Falles damit beginnen, zu überprüfen, wer wofür zuständig ist.

Die Fälle können meist nicht eins zu eins verglichen werden.

Bei mir waren die § 80 VwVfG und der § 162 VwwGO wichtig. Die Grundlage zum Antrag war der § 123 VwwGO und nicht § 80 Abs.5 VwwGO, weil das Landratsamt nur bis zum Widerspruch zuständig ist. Bei § 80 Abs. 5 VwwGO hätte diese Widerspruchsgebührenforderung vom AZV kommen müssen, was aber nach § 162 Abs.1 VwwGO auch falsch wäre! Weil „Kosten sind die Gerichtskosten…einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.“

Sie können aus dieser Seite keinen Rechtsanspruch herleiten!  

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