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Gerd Kirchhübel
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Gerd Kirchhübel       *      Bergstraße 22       *      01896 Pulsnitz       *      Tel. 035955/41191

Landratsamt Bautzen   *  z.H. Herrn Landrat Harig   *   Bahnhofstraße 9   *   02625 Bautzen

                                                                                                                                26.07.2009 

Widerspruch gegen die öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen vom 27.06.2009

A. über die Entscheidung des Landratsamtes Bautzen mit Bescheid vom 19.06.2009 zur Waldumwandlung nach § 8 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) zu Bau und Erweiterung des Regenrückhaltebeckens (T. v. Flst. 291 und 494, Gmkg. Leppersdorf) Errichtung eines Umspannwerkes (T. v. Flst. 290, Gmkg. Leppersdorf) jeweils am Standort des Milchwerkes der Sachsenmilch AG in Leppersdorf und Durchführung fehlender Ersatzaufforstungen

B. über die Auslegung der unter Punkt A. genannten Entscheidung

gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) i.V.m. § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)  

[Achtung im Text weiter nur noch als „Bescheid vom 19.06.2009“ bezeichnet]

Hiermit lege ich gegen den o.g. Bescheid vom 19.06.2009 und die dazugehörige Auslegung Widerspruch ein.

Begründung:

Die Anträge zur Waldumwandlung, vom 17.04.2009 zum Bau eines Umspannwerkes und vom 14.05.2009 nachträgliche Genehmigung zur vollzogenen Waldumwandlung für das Rückhaltebecken, lagen nicht mit aus. Auf Grund, dass diese Anträge erst nach dem Erörterungstermin am 17.03.2009 eingereicht wurden,  konnten diese Anträge auch nicht in der Erörterung am 17.03.2009 in Leppersdorf mit berücksichtig werden. hon deshalb macht sich eine Neuauslegung des Bescheides erforderlich. Eine Neuauslegung ist auch erforderlich, weil, außer dem Bescheid mit der Begründung und die Lagepläne zur Umwandlung Regenrückhaltebecken und Umspannwerk, nichts weiter auslag. Es fehlten hier die Widersprüche, Stellungnahmen, Prüfungen u.s.w., also der gesamte Schriftverkehr von Beginn der Einreichung der o.g. Anträge. Es fehlte auch der Erörterungstermin zu den beiden Anträgen. Der Erörterungstermin in Leppersdorf  am 17.03.2009 (ich hatte Teilnehmerkarte 1183) war nur zur Umweltverträglichkeitsprüfung über die Waldumwandlung für das Vorhaben „Kraftwerk Leppersdorf“ der Unternehmensgruppe Müller GmbH & CoKG angesetzt worden.

Die Anlagen, erstens Lageplan zur Umwandlung (Regenrückhaltebecken) und zweitens Lageplan zur Umwandlung (Umspannwerk) sind mit keinem Nordpfeil versehen. Damit ist es sehr schwer, den Standort zu bestimmen, da auch andere Karten/Pläne dazu fehlten. Da zur Einsichtnahme des „Bescheides vom 19.06.2009“ kein Flächennutzungsplan von der Gemeinde Wachau und der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leppersdorf“ auslagen, kann keine Aussage getroffen werden, ob die genanten Umwandlungsflächen bzw. Aufforstungsflächen noch im Einklang dieser Pläne stehen. Da auch keine Pläne mit auslagen, wo die Flurstücke und die Umwandlungs- und Aufforstungsflächen eingezeichnet sind, ist eine Einschätzung der wahren Lage nicht möglich. Zumal z.B. die Karte 1 „Übersichtsplan“ welche von der Müller Sachsen GmbH im Rahmen UVP Waldumwandlung in Auftrag gegeben wurde, auch unvollständig ist. Diese Karte ist versehen mit den Vermerken, gep. Dezember 2008 Strohbach und Phase Umweltverträglichkeitsstudie. So fehlen in der Karte u.a. die Eintragungen der Flurstücksnummern 695, 697, 494, 291, 304, 307, 308/1, 309c, und 309i. Das sind fast alle Flurstücke welche laut „Bescheid vom 19.06.2009“ aufgeforstet oder umgewandelt wurden. Um hier Klarheit zu bekommen, musste ich auf eine andere Flurstückskarte zurückgreifen.

Im „Bescheid vom 19.06.2009“ steht unter 1.2.1: „ Für die umgewandelte Waldfläche von 5.600 m² für das Regenrückhaltebecken ist der Waldflächenverlust bis zum 30.04.2010 auf den Flurstucken 695, 697 und 714 der Gemarkung Leppersdorf auszugleichen.“ In der Begründung zum „Bescheid vom 19.06.2009“ steht u.a.: „…Die Ersatzaufforstung wurde auf Teilen der Flurstücke 695, 697 und 714 der Gemarkung Leppersdorf bereits flächengleich erbracht….“

Diese drei Flurstücke gehören aber zur Gemarkung Lichtenberg!

Hierzu hatte mir Herr Trentsch (Bauamt/Pulsnitz), zuständig für Lichtenberg, eine Karte vorgelegt, in welcher deutlich zu sehen ist, dass diese 3 Flurstücke zur Gemarkung Lichtenberg gehören. Aus seiner Sicht wurden an die Gemeinde Lichtenberg dazu keine Anträge gestellt. Ihm ist auch nicht bekannt, wer die Eigentümer dieser Flurstücke sind. Es ist hier davon auszugehen, dass das Landratsamt Bautzen mit dem „Bescheid vom 19.06.2009“ gegen das Grundgesetz des Artikel 28, hier die Allzuständigkeit der Gemeinde Lichtenberg betreffend, verstößt. Hier hätte mindestens die Genehmigung der Gemeinde Lichtenberg mit dem dazugehörigen Gemeinderatsbeschluss eingeholt werden müssen. Nach derzeitiger Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung ist dies aber zwingend erforderlich. Es lag keine Genehmigung des Eigentümers der Flurstücke mit aus. Ob hier noch eine strafbare Handlung vorliegt, ist im Moment nicht zu erkennen.

Im „Bescheid vom 19.06.2009“ steht unter 1.2.2: „ Für die umgewandelte Waldfläche von 3.390 m² für das Umspannwerk ist der Waldflächenverlust bis zum 30.04.2010 auf den Flurstücken 304, 307, 308/1, 309c und 309i der Gemarkung Leppersdorf auszugleichen.“ In der Begründung zum „Bescheid vom 19.06.2009“ steht u.a.: „…Die Ersatzaufforstung wurde auf Teilen der Flurstücke 304, 307, 308/1, 309c und 309i der Gemarkung Leppersdorf bereits flächengleich erbracht.…“ Die Flurstücke 304 und 309c wurden nicht gefunden und haben nichts mit der Aufforstung zu tun. 309c könnte möglicherweise mit Flurstück 309e verwechselt und 304 möglicherweise mit den Flurstücken 305 oder 306 verwechselt worden sein.

Im Schreiben vom Staatsbetrieb Sachsenforst vom 12.11.2007 (lag vom 19.01.2009 bis 25.02.2009 mit in Wachau aus) kann man folgendes zur Umwandlung u.a. lesen: „ Bisher wurde für den Standort Leppersdorf folgende Umwandlungen nach § ) BWaldG bzw. § 8 Abs. 1 SächsWaldG von der Forstbehörde genehmigt: 

[Nachfolgende Angaben sind im Schreiben vom 12.11.2007 des Staatsbetriebes als Tabelle dargestellt!]

* Datum 06.12.1991 genehmigte Umwandlungsfläche ca. 15,5 ha Umwandlungs-zweck Gewerbegebiet

* Datum 08.10.2002 genehmigte Umwandlungsfläche 0,688 ha Umwandlungs-zweck Errichtung eines Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffannahme

* Datum 24.04.2003 genehmigte Umwandlungsfläche 1,535 ha Umwandlungszweck Bau eines Hochregallagers und eines Becherwerkes

* Datum 02.07.2003 genehmigte Umwandlungsfläche 1,170 ha Umwandlungszweck  bauliche Erweiterung Sachsenmilch Anlage Holding AG

* Datum 17.11.2005 genehmigte Umwandlungsfläche 1,826 ha Umwandlungszweck Errichtung Verwaltungsgebäude

Summe: 20,719 ha…

…Nach Nr. 17.2.1. der Anlage 1 zum UVPG ist die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 10 ha oder mehr Wald UVP- pflichtig. Zwischen den bisher am Standort Leppersdorf verwirklichten Vorhaben besteht ein enger Zusammenhang im Sinne von § 3b Abs. 2 UVPG. Hinsichtlich der Waldinanspruchnahmen wurde noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Da aber der Größenwert von 10 ha überschritten ist, besteht für die geplante Waldumwandlung zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs des Kraftwerkes Leppersdorf eine UVP- Pflicht. In den dafür vorzulegenden Unterlagen sind gemäß § 3b Abs. 3 UVPG auch die Umweltauswirkungen des Vorhabens mit zu berücksichtigen. Dies betrifft alle seit 1991 nach § 9 BWaldG sowie nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 SächsWaldG erteilten Entscheidungen, da nur die vor Ablauf der Umsetzungsfristen zugelassenen Maßnahmen unberücksichtigt bleiben. Für Waldinanspruchnahmen ist der Stichtag 3. Juli 1988 maßgebend, der sich aus der Umsetzungsfrist der RL 85/337/EWG ergibt [siehe auch GASSNER, UVPG, Kommentar, 2006, Rdnr.22 zu § 3b UVPG].…“ 

Mit Schreiben vom 19.12.2007 des Staatsbetrieb Sachsenforst wurde folgendes ergänzt: „…Nach Abschluss unserer Prüfung zum Untersuchungsrahmen und dem Detaillierungsgrad der UVP bitten wir ergänzend zu den bereits genannten Anforderungen folgende Punkte zu berücksichtigen:

* Die Umweltauswirkungen aller seit 1991 erfolgten Waldumwandlungen am Standort  Leppersdorf sowie aller seit dem erfolgten Ersatzaufforstungen sind im Einzelnen und in ihrer Summe zu untersuchen.

* Als Untersuchungsraum ist die Umwandlungsfläche einschließlich einem Umgriff von 200 Metern heranzuziehen.…“

Im Teil II-Umweltbericht mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie zur Waldumwandlung, vom Fachplaner: „SEECON INGENIEURE GMBH“, Projektverantwortliche Frau Antje Strohbach, vom Dezember 2008 [Achtung im Text weiteren als II-Umweltbericht 08] und den in den dazugehörigen Unterlagen ist nicht aufgeschlüsselt bzw. zu erkennen auf welchen Flurstücken, in welchen Umfang (ha), für welche genehmigte Umwandlungsfläche (ha) und Umwandlungszweck sowie in welcher Zeitspanne, Aufforstungen durchgeführt worden sind. Im „Bescheid vom 19.06.2009“ ist dies auch nicht berücksichtigt worden, da steht nur etwas von Teilen der Flurstücke….  Die im II-Umweltbericht 08 und im „Bescheid vom 19.06.2009“ erwähnten Bescheide, die eventuell Aufschluss darüber geben könnten, sind nicht mit ausgelegt worden.

Ich gehe insgesamt davon aus, das der II-Umweltbericht 08 und die dazugehörigen Unterlagen, die zu betrachtenden Unterlagen für das erforderliche UVP-Verfahren sind, damit der „Bescheid vom 19.06.2009“ erlassen werden konnte.

Des Weiteren steht auf den Seiten 153/154 im II-Umweltbericht 08 u.a.: „…Um die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen, sind in erster Linie strukturanreichernde Maßnahmen im Umfeld des geplanten Kraftwerkes erforderlich. Im Eigentum der Sachsenmilch Leppersdorf befinden sich Wiesenflächen am Südrand des Werksgeländes. Diese Wiesen werden mit der Kompensationsmaßnahme 3 (vgl. Anhang 6, Maßnahme 3) aus der Bewirtschaftung durch die Agrargenossenschaft herausgelöst und künftig nur aller 2-3 Jahre gemäht. Es werden Strauchgruppen angepflanzt, so dass der großflächige Charakter der Wiesen geändert wird. Die Maßnahme ist neben der Verbesserung des Landschaftsbildes auch dazu geeignet, eine Aufwertung der Flächen im Sinne des Arten- und Biotopschutzes zu erreichen. Die Maßnahme umfasst Teile der Flurstücke 305, 308/1, 309/2, 309/d, 309/e, 309/i der Gemarkung Leppersdorf (Gemeinde Wachau). Die Flächen befinden sich im Eigentum des Vorgabenträgers.…“

Hier handelt es sich um einen Teil der Ersatzfläche für das Umspannwerk, nämlich um die Flurstücke 304, 307, 308/1, 309c und 309i, laut „Bescheid vom 19.06.2009“, die schon aufgeforstet (2002 und 2003) sein sollen. Wie können diese Flurstücke im Dezember 2008 (II-Umweltbericht 08) noch Wiese sein? Soll hier wirklich Wald aufgeforstet sein oder werden?

Auf Seite 156 im II-Umweltbericht 08 steht u.a.: „… Für das verbleibende Defizit für die Aufwertung des Landschaftsbildes in Höhe von 5,655 ha soll entsprechend SächsNatSchG § 9 (4) eine Ausgleichszahlung entrichtet werden. Die Kosten sollten sich dabei an Maßnahmen orientieren, die zur Aufwertung des Landschaftsbildes im Agrarraum realisiert werden würden. Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Kamenz sowie des Umweltfachbereiches Bautzen beim RP Dresden besteht Einverständnis zu dieser Vorgehensweise.“ Des Weiteren u.a. auf Seite 158:  „…Für das verbleibende Kompensationsdefizit: von 5,655 ha für den Ausgleich der Landschaftsbildbeeinträchtigung (gem. Bilanzierungsmodell nach NOHL) soll entsprechend SächsNatSchG § 9 (4) eine Ausgleichszahlung für eine durch das Landratsamt noch zu benennende Maßnahme entrichtet werden.…“ Es ist aus den „Bescheid vom 19.06.2009“ nicht ersichtlich, ob diese Ausgleichzahlung hinfällig ist oder nicht!

Im „Bescheid vom 19.06.2009“ steht u.a. 2.1.: „Die sich daraus begründende Flächendifferenz zur Neuaufforstung von 4,57 ha ist in den Gemarkungen Leppersdorf, Wachau, Seifersdorf oder Lichtenberg bis zum 31.05.2011 zu ersetzen…“ Es ist hier davon auszugehen, dass das Landratsamt Bautzen mit dieser Entscheidung im „Bescheid vom 19.06.2009“ gegen das Grundgesetz des Artikel 28, die Allzuständigkeit der Gemeinden Lichtenberg und Wachau betreffend, verstößt. Hier hätte mindestens die Genehmigung der Gemeinden mit dazugehörigen Gemeinderatsbeschluss eingeholt werden müssen. Nach derzeitiger Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung ist dies aber zwingend. Warum wurden nur die CDU geführten Kommunen Wachau und Lichtenberg in Betracht gezogen? Warum nicht Pulsnitz und Großröhrsdorf mit OT Kleinröhrsdorf, welche mit ihren Flurstücken auch an der Grenze des Gebietes liegen? Weil ein finanzieller, statt Waldausgleich, stattfinden soll, wenn die nötigen Flurstücke nicht gefunden werden? Dafür sprechen würde, dass im II- Umweltbericht 08 u.a. steht auf Seite156: „…Weiterhin erfolgte mit der Gemeindeverwaltung Wachau eine Abstimmung, da im Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes verschiedene Maßnahmenflächen dargestellt sind. Diese Flächen sind jedoch insgesamt in Privatbesitz und die Gemeinde hat keine kommunalen Flächen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind.…“

Was ist mit der im II-Umweltbericht 08 genannten Waldumwandlungsgenehmigung, wo auf Seite 190 u.a. folgendes steht?: „…Für diese Fläche liegt eine Waldumwandlungserklärung vom 02.09.2002 vor, diese Fläche liegt innerhalb des Bebauungsgebietes „Gewerbegebiet Leppersdorf – 1. Änderung und Erweiterung“ und wurde dort als Fläche zur Ver- und Entsorgung festgesetzt. Eine Rodung der Flächen erfolgte nicht. Die Flächen bleiben Bestand der Flächenbilanz. Sollte gemäß den Festsetzungen des B-Planes eine tatsächliche Inanspruchnahme der Flächen erfolgen, muss dafür noch die Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden.…“ Hierzu fehlt im „Bescheid vom 19.06.2009“ eine Erklärung.

Mit „Bescheid vom 19.06.2009“ hätte eine Entscheidung, über die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung auf den Flurstücken 486/2 und 486/7 der Gemarkung Leppersdorf über 3,465 ha Wald im Rahmen des vorhabensbezogenen B-Plans „Kraftwerk Leppersdorf“, erlassen werden müssen. Diese Waldumwandlungserklärung hätte abgelehnt werden müssen, da mit der Rücknahme des vorhabensbezogenen B-Plans „Kraftwerk Leppersdorf“ dafür keine Grundlage mehr da ist.     

Was ist mit dem Bescheid des LRA Bautzen Datum 14.01.2008, der in den Unterlagen des II- Umweltbericht 08  erwähnt, nicht unterschrieben und damit nicht rechtsgültig ist? Wenn es diesen Bescheid mit Unterschrift tatsächlich gibt, macht sich schon aus diesem Grund ein nochmaliges Auslegen erforderlich! Laut der Aussagen in der Erörterung am 17.03.2009 in Leppersdorf gibt es diesen Bescheid mit Unterschrift. Wenn es diesen Bescheid mit Unterschrift gibt, dürfte er nicht rechtsgültig sein, da der Formfehler am 17.03.2009 in der Erörterung von mir angezeigt wurde.

Die Rechtsbehelfbelehrungen sind unterschiedlich. Im „Bescheid vom 19.06.2009“ steht: „Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bautzen (Sitz Bautzen) Widerspruch erhoben werden. Dagegen steht im Amtsblatt des Landkreises Bautzen u.a. in der Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen vom 27.06.2009: „…Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bautzen (Sitz Bautzen, Bahnhofsstr. 9 in 02625 Bautzen) Widerspruch erhoben werden.…“ Es muss eine einheitliche Rechtsbehelfbelehrung sein und es muss die Adresse eindeutig benannt sein, wohin der Widerspruch zu richten ist. Die derzeitige Rechtsprechung ist so. Der Fehler „Bahnhofsstraße“ kommt auf die gute Laune des Gerichts an, ob sie es durchgehen lassen oder nicht.

Ich nutze den Wald zu Erholungszwecken z.B. Wandern und Pilze sammeln.

Mit freundlichen Grüssen

Gerd Kirchhübel 

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