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29.06.2009

„Hausbesitzer streck dich!“

Bis 1998 waren die Beitrags- und Gebührensatzungen des AZV „Pulsnitztal“ falsch, also rechtswidrig!

Dazu kann man im Schreiben vom 04.09.1998 der damals 1. Beigeordneten des Landkreises Kamenz, Frau Kockert u.a. lesen (Auszüge): „… Aus dem Bericht „Fachtechnische, rechtliche und finanzwirtschaftliche Überprüfung und Entscheidungsvorschläge zur Sanierung“ der Kommunalen Beratungsgruppe vom 28.02.1997 geht hervor, dass nach der Prüfung der Satzung, der Globalberechnung und der Gebührenkalkulation, gestützt auf die Aussage in der Stellungnahme des Büros Prof. Birk zur Beitragssatzung vom 13.09.1994, dringend die Überarbeitung der Satzung nach Novellierung des SächsKomZG angeraten wurde.… …In einem Schreiben des Zweckverbandes an das SSMI vom 29.08.1994 ist u.a. ausgeführt: …Dem Verband fehlen 1994 ca. 2,5 Mio. DM Beiträge. Daher müssen zusätzliche Zinsen in Höhe von 200.00 DM jährlich kalkuliert werden.… …Mit Schreiben vom 17.02.1995 machte das Landratsamt Einwände gegen die Satzung und die vorgelegte Globalberechnung vom 26.07.1994 geltend und drohte bei Nichtbehebung rechtsaufsichtliches Einschreiten an.… …In der Satzung wurde jedoch vergessen, den für die endgültige Beitragsberechnung nach dem Beitragsmaßstab Nutzungsfläche erforderlichen Nutzungsfaktor festzulegen. Die Nutzungsfaktoren im § 5 Abs. 2, die für die Vorauszahlungen angewandt werden, sind für den Nutzungsflächenmaßstab ungeeignet. Insoweit muss eine Ergänzung der Beitrags- und Gebührensatzung erfolgen.… …Es gab eine Vielzahl von Beratungen und Diskussionen zur Globalberechnung, zur Gebührenkalkulation und zur Beitragserhebung (als endgültiger Beitrag) mit Vertretern des Verbandes. Die Hinweise kamen sowohl von der Rechtsaufsichtsbehörde als auch von der Kommunalen Beratergruppe. Auch die Begutachtung der Satzung und der Globalberechnung durch das Büro von Prof. Birk, an das der Verband diese Unterlagen zur Prüfung eingereicht hatte, ergab die Notwendigkeit zur Überarbeitung dieser Unterlagen.… …Eine nochmalige Prüfung der bei uns vorliegenden Satzungen zur Beitrags- und Gebührensatzung ergibt folgendes Bild:… …4. Da wohl mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Beitrags- und Gebührensatzung eine ordnungsgemäße Globalberechnung nicht vorlag, diese aber Grundlage des mit Satzung festzusetzenden Betriebskapitals und des sich daraus ergebenden Beitragssatzes entsprechend der ermittelten Nutzungsfläche ist, ist die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung insgesamt nicht gegeben. 5. Erlassene Bescheide über Vorauszahlungen des Beitrages, die nicht mit Widerspruch angefochten wurden, sind trotz rechtswidriger Satzung bestandskräftig. 6. Endgültige Beitragsbescheide können jedoch erst nach Erlass einer neuen, dem SächsKAG entsprechenden Satzung, erlassen werden. 7. Von einer Beanstandung der Beitrags- und Gebührensatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde, wie bereits vorstehend aufgeführt, nicht Gebrauch gemacht. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Satzung rechtswidrig ist.…“

Alleine mit diesen Schreiben ist belegt, dass die Verantwortlichen des AZV „Pulsnitztal“ für den Zustand des AZV bis 1998 verantwortlich waren und nichts oder niemand Anderes. Also die Bürgermeister (Verbandsräte), an deren der Spitze der Bürgermeister Pulsnitz, Herr Rückwardt stand und die Bediensteten des AZV mit den damaligen Geschäftsfrüher Herrn Philipp waren die Verantwortlichen! Es hätten also keine Bescheide verschickt werden dürfen bzw. hätte gegen jeden Widerspruch erhoben werden müssen! Unverständlich und schlimm ist, dass die Rechtsaufsicht es hinnahm, wie die Menschen im Verbandsgebiet übern Tisch gezogen wurden. 

Auch die Behauptung von Haus & Grund, dass Herr Prof. Birk und das SächsKAG an allen Schuld wäre, ist damit widerlegt.

Die Hauseigentümer ab dreigeschossiger Bebaubarkeit im Entsorgungsbereich Pulsnitz haben bis in Kraft treten, der Abwasserbeseitigungssatzung vom 22.06.2005, zuviel Betrag bezahlt!

So hat z.B. die Städtische Wohnungsgesellschaft mbH Pulsnitz (SWG) alleine für die Häuser Weststraße ca. 105.000 DM (ca. 52.500 €) zuviel bezahlt!

Wenn ich die Satzung AZV „Pulsnitztal“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 10.11.1998, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Kamenz am 21.11.1998 mit der Satzung des Abwasserzweckverbandes Obere Schwarze Elster (AZV O.S.E.) über öffentliche Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet (EG) Pulsnitz vom 22.06.2005, veröffentlicht im Mitteilungsblatt Kamenz Süd am 02.07.2005 vergleiche z.B. beim Nutzungsfaktor (Anhang 1 und 3) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit so ist dieser 2,5 (1) und 2,0 (3). Es bedeutet, dass es zwischen den beiden Satzungen zu einer  Ungleichbehandlung bei der Beitragsberechnung gekommen ist. In der AbwS vom 10.11.1998 wurde bei zweigeschossigen Bebaubarkeit ein Nutzungsfaktor von 1,5, bei dreigeschossigen Bebaubarkeit ein Nutzungsfaktor von 2,5 und bei viergeschossigen Bebaubarkeit ein Nutzungsfaktor von 3,5 zu Grunde gelegt. Hier kommt es zu einer Steigerung des Nutzungsfaktors um 1. Dagegen wurde bei der Abwassersatzung des AZV O.S.E für das EG Pulsnitz vom 22.06.2005 bei zweigeschossigen Bebaubarkeit ein Nutzungsfaktor von 1,5, bei dreigeschossigen Bebaubarkeit ein Nutzungsfaktor von 2,0 und bei viergeschossigen Bebaubarkeit ein Nutzungsfaktor von 2,5 zu Grunde gelegt. Hier kommt es zu einer Steigerung des Nutzungsfaktors um 0,5. In beiden Satzungen wurde für die eingeschossige Bebaubarkeit ein Nutzungsfaktor von 1,0 zur zweigeschossigen Bebaubarkeit ein Nutzungsfaktor von 1,5 zu Grunde gelegt. Es handelt sich um eine Steigerung des Nutzungsfaktors von 0,5. Nach der zweigeschossigen Bebaubarkeit der Häuser mit Nutzungsfaktor 1,5 hätten die jeweiligen Steigerungen des Nutzungsfaktors um je 0,5 betragen müssen. Das heißt, bis in Krafttreten der Satzung vom 22.06. 2005 wurde bei dreigeschossigen bebaubaren Häusern ein Geschoss und bei viergeschossigen bebaubaren Häusern zwei Geschosse u.s.w. zu viel bezahlt. Ob je so hoch gebaut werden darf, sei dahingestellt. Aber auf jeden Fall ist dies ein Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz). In der letzten Satzung, veröffentlicht am 22.06.2005, wurden die Steigerungen des Nutzungsfaktor um je 0,5 richtig dargestellt.

Wenn die Verantwortlichen des AZV „Pulsnitztal“ nur gewollt hätten so hätten sie erkannt, dass sie mit falschen Nutzungsfaktoren in ihren Satzungen arbeiten, denn es gab reichlich Urteile dazu, so z.B. das Urteil Az.: 2 S 551/99 des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen (OVG Bautzen) vom 21.10.1999 (siehe Internet Rechtsprechung OVG Bautzen). 

Man hat soweit erkennen wollen, dass die Satzung falsch ist und rechtlich angegriffen werden kann, in dem man mit der 3. Änderungsatzung des AZV „Pulsnitztal“ über die öffentliche AbwS vom 21.03.2000 (Anhang 2), veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Kamenz am 29.04.2000 mit 7. für jedes weitere Geschoss 1,0 dazu, der Rechtsprechung gefolgt ist. Jedoch wurde die falsche Nutzungsfaktorsteigerung beibehalten. Von irgend etwas musste man ja die Schulden bezahlen. Eigenartig ist, dass weder der Rechtsaufsicht dieser Fehler auffiel, noch dem Verwaltungsgericht Dresden (Richter Herr Büchel, Herr Jopp und Freifrau v. Müffling) trotz summarischer Prüfung, Beschluss Az.: 4 K 570/02 vom 26.03.2002. Noch merkwürdiger war das Verhalten des AZV nach dem man mitbekam, dass die Betroffenen in Berufung beim OVG Bautzen gehen wollten. Mit einen mal von Heute auf Morgen wurden alle Wüsche erfüllt, nachdem zuvor noch bei Gericht gestritten hatte.

Mit der Eingliederung des AZV „Pulsnitztal“ in den AZV O.S.E. im Jahr 2002, unter den neuen Verbandvorsitzende Herrn Bock, hat das Abzocken auch nicht aufgehört. Obwohl das OVG Bautzen in den Urteilen vom 15.11.2001 zum AZV O.S.E. mit den Steigerungen des Nutzungsfaktors auseinander setzte und noch mal auf die falsche Steigerung der Abwassersatzung von 1994 des AZV „Obere Schwarze Elster“ verwiesen hatte. Der Geschäftsbesorger ewag kamenz und die Verbandsräte (Bürgermeister), zu mindestens die von der Oberen Schwarzen Elster, hätten erkennen müssen, dass die Abwassersatzung des EG Pulsnitz falsch ist und dies nicht erst im Jahr 2005. 

Das Landratsamt Kamenz, Rechtsaufsicht hat im Widerspruchsbescheid mit Datum 03.03.2006 an mich u.a. festgestellt:„Den Satzungen liegen schlüssige Gebührenkalkulationen zu Grunde, die nach den betriebswirtschaftlichen Prämissen entsprechend §§ 10 ff SächsKAG aufgestellt wurden.“ Wenn die Rechtsaufsicht die beiden Satzungen (1998 und 2005) verglichen hätte, so wäre ihnen der Unterschied im § 25 Nutzungsfaktor (beide gleicher §) aufgefallen.

Damit ist auch das Märchen zu Ende, dass die Pulsnitzer Bürger der Innenstadt besser mit den Abwasserbeiträgen gegenüber den Dörfern weggekommen wären.

Anhang 1 Auszug AZV „Pulsnitztal“ über die Abwasserbeseitigung vom 10.11.1998,  § 25 Nutzungsfaktor …Abs. 2 Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:

1. in den Fällen des § 29 Absatz 2                                                                                         0,2

2. in den Fällen des § 29 Absätze 3 und 4 und § 30 Absatz 4                                              0,5

3. bei eingeschossiger Bebaubarkeit                                                                                     1,0

4. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit                                                                                  1,5

5. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit                                                                                   2,5

6. bei vier- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit                                                                  3,5

 

Anhang 2 Auszug 3. Änderungsatzung AZV „Pulsnitztal“ über die Abwasserbeseitigung vom 21.03.2000, § 25 Nutzungsfaktor …Abs. 2 Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:

1. in den Fällen des § 29 Absatz 2                                                                                         0,2

2. in den Fällen des § 29 Absätze 3 und 4 und § 30 Absatz 4                                              0,5

3. bei eingeschossiger Bebaubarkeit                                                                                     1,0

4. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit                                                                                  1,5

5. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit                                                                                   2,5

6. bei vier- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit                                                                  3,5

7. für jedes weitere Geschoss                                                                                               1,0

dazu …

Anhang 3 Auszug Satzung AZV O.S.E. über die Abwasserbeseitigung im EG Pulsnitz vom 22.06.2005, § 25 Nutzungsfaktor …Abs. 2 Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:

1. in den Fällen des § 29 Absätze 2 und 3; § 31 Absatz 5 i.V. m. § 29 Absätze 2 und 3      0,2

2. in den Fällen des § 29 Absatz 4; § 31 Absatz 5  i.V. m § 29 Absatz 4                              0,5

3. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und in den Fällen des § 30                                         1,0

4. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit                                                                                  1,5

5. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit                                                                                   2,0

6. bei viergeschossiger Bebaubarkeit                                                                                    2,5

7. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit                                                                                   3,0

8. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit                                                                               3,5

9. für jedes weitere, über das 6. Geschoss hinausgehende

Geschoss eine Erhöhung um                                                                                                0,5

 

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