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03.09.2009       

Gerd Kirchhübel                                                                                                                         Bergstraße 22                                                                                                                            01896 Pulsnitz                                                                                                                            Tel. 035955/41191                                                                                                                      Mail gerd.kirchhübel@web.de             

Leserbrief 

Zum Artikel SZ von Andreas Kirschke: „AZV-Beiträge am Klosterwasser auf dem Prüfstand“ vom 02.09.2009. 

Ich habe an der mündlichen Verhandlung am17.06.2009 vorm Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen teilgenommen.

Seit Jahren wurde immer wieder im Gebiet des Abwasserzweckverbandes (AZV) „Am Klosterwasser“ von Betroffenen gegen die Abwasserbeitragsbescheide geklagt (SZ berichtete). Jedoch ohne ersichtlichen Erfolg. Die Verantwortlichen des AZV gaben sich danach immer siegessicher. Doch dieses mal hatten die 3 Kläger nach 2 mündlichen Erörterungsterminen vorm OVG gegen den AZV Recht bekommen. Wie es sich jetzt zeigt, hat die Ausdauer der Kläger doch noch zum Sieg geführt.

Beiträge müssen wir Grundstückbesitzer alleine bezahlen. Beim Beitrag geht es um Summen, die nicht irgendwo zu Hause rumliegen.

Deshalb hatten die 3 Kläger den AZV u.a. vorgeworfen, dass der Beitragsteil in der Abwassersatzung (AbwS) auf Grund falscher Berechnung in der Globalberechnung, rechtswidrig ist. Z.B. wurden die gesamten Straßen, die zu den Klärwerken (Höflein u. Caseritz) führen, insgesamt in der Globalberechnung beim Beitrag dazugerechnet. Normalerweise dürften nur die Abwasserrohre in die Beitragsberechnung einfliesen, der Rest in die Gebührenberechnung. Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, dass es nicht nötig ist, diese Sache und auch die offenen Fragen zur Satzungen des AZV bis zum Schluss zu betrachten. Das Gericht begründet dies u.a. (Auszug Urteilsbegründung):„Der Beklagte hat die angeforderten Unterlagen, die die Kostenseite der Globalberechnung betreffen, nicht vorgelegt.“

Das Gericht war aber auch nicht in der Lage eine andere Entscheidung zu treffen. Die Vertreter des AZV hatten wiederholt unterschiedliche Zahlen genannt, Sachverhalte mehrfach unterschiedlich erklärt und sich im Vortrag in der mündlichen Verhandlung widersprochen. Die vom Gericht geforderten Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Das Gericht stellt im Urteil dazu fest: „Eine Vorlage wäre dem Beklagten jedoch ohne weiteres möglich gewesen. Sie war ihm auch zumutbar.“ Hier stellt sich mir die Frage: „ Warum wurden die Unterlagen nicht vorgelegt?“ Ein Handwerker muss auch einen Kostenvoranschlag (Kalkulation) vorlegen. Nichts anderes als eine Kalkulation der Kosten ist (vereinfacht dargestellt) eine Globalberechnung. Nach Gesetzeslage und derzeitiger Rechtssprechung ist es das gute Recht der Betroffenen die Berechnung zur Globalberechnung bis hin zu den Rechnungen der bauausführenden Betriebe einzusehen. Der Beitragsbescheid ist, um es bürgernah mal darzustellen, nur eine „staatliche Handwerkerrechnung“.

In so einem Urteil sind in der Regel auch Passagen, die zu Gunsten des Verlierers (hier AZV) gehen. Damit kann man sich das Urteil auch „schön reden oder schreiben“, wie der Geschäftsführer des AZV, Herr Schöne. Die Verantwortlichen des AZV sind mit diesem Urteil noch sehr gut bedient. Zumal sie dem Gericht Unterlagen nicht vorgelegt haben. Es dürfte für sie „sehr dumm ausgehen“ wenn man jetzt die geforderten Unterlagen dem Gericht auf den Tisch legt. Darüber, und ob man als AZV so weitermachen kann und will, sollten die Verantwortlichen schnellstens nachdenken.

Das einzige was ich an diesem Urteil bemängel, es ist nicht bürgerverständlich vom OVG abgefasst. Gerd Kirchhübel 

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