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Gerd Kirchhübel
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Antrag § 8 BImSchG
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Gerd Kirchhübel   *   Bergstraße 22   *   01896 Pulsnitz   *   Tel. 035955/41191

Landratsamt Bautzen  *  02625 Bautzen  *  Bahnhofstraße 9                             21.04.2009       

Einwendung gegen die „Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG für die Errichtung eines Kraftwerkes mit einer Feuerwärmeleistung von 130 MW am Standort 01454 Wachau , OT Leppersdorf, An den Breiten, Gemarkung Leppersdorf, Flst. Nr. 486/2, 486/7 und 342“, für die Müller Sachsen GmbH, beantragt mit Datum 18.07.2008 durch Herrn Müller und Herrn Gumpp (Projektleiter)

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG des geplanten Kraftwerkes Leppersdorf, öffentlich ausgelegt vom 09.03.2009 bis 08.04.2009. Ich lehnen das Vorhaben aus den nachfolgend genannten Gründen ab.

Im Antragsformular 1.1: Allgemeine Angaben (Blatt 2 [Seite 2]) wurde unter 3 der „Antrag… auf Erteilung eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG“ gestellt. Im § 8 (Teilgenehmigungen) BImSchG steht u.a.: „Auf Antrag kann eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn …3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichter und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.“

Es gibt aber unüberwindliche Hindernisse, welche der Genehmigungsvoraussetzung entgegenstehen:

Z.B. wurde keine Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Leppersdorf“ beantragt, welche aber notwendig wäre, um den Flächennutzungsplan zu ändern. Aber auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kraftwerk Leppersdorf“ (vB-Plan KWL) und für den Antrag Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Waldumwandlung ist die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Leppersdorf“ erforderlich. 

Dazu findet sich schon im Schreiben des Landratsamtes Kamenz vom 11.10.2007 von der Prüfstelle Bauleitpläne, unterzeichnet von Frau Schwan, auf Seite 1, die Begründung, da steht u.a.: „…. Wie dem Vorhabensträger bekannt ist, ist das Flurstück 486/2 als „Erweiterungsfläche Nordost“ zum naturschutzrechtlichen Ausgleich für den durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leppersdorf“ vorgenommenen Eingriff vorgesehen….…Eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Leppersdorf“ hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen müsste also parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kraftwerk Leppersdorf“ erfolgen.…“Mit anderen Worten, wenn das Flurstück 486/2 abgeholzt werden soll, damit das „Kraftwerk Leppersdorf“ (KWL) an dieser Stelle aufgebaut werden kann, muss der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leppersdorf“ geändert werden. Weil das Flurstück 486/2 als Ersatz für die Errichtung des Müllermilchwerkes aufgeforstet und damit Bestand des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Leppersdorf“ wurde. Erst wenn der Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Leppersdorf“ und dem vB-Plan KWL durch den Gemeinderat Wachau zugestimmt wird, kann über die Änderung des Flächennutzungsplanes abgestimmt werden. 

Das bedeutet aber auch, dass ohne Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Leppersdorf“, auch kein vB-Plan KWL, Flächennutzungsplan erstellt werden kann und der UVP Waldumwandlung nicht stattgegeben werden darf. Diese Genehmigungen zu erhalten sind nun wieder die Voraussetzung für die Genehmigung für einen Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG.

Es fehlt der Antrag nach § 4 BImSchG zur Genehmigung der Errichtung einer neuen Anlage (Kraftwerk) auf Grundlage der 17.BImSchV und TA Luft, es wurde nur eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG, für was auch immer gestellt, das reicht nicht aus:

Dazu steht u.a. im § 4 BImSchG Abs.1 : Die Errichtung und der Betreiber von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maß geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung.“ Die 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17.BImSchV) bestimmt die Bedingungen zur Verbrennung von Abfällen, einschließlich der Behandlung bei der Verbrennung und Mitverbrennung entstehender Abfälle. Und ebenso, dass die Anlage dem Stand der Technik entsprechen muss.

Des Weiteren steht in der „Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft). unter 1 Anwendungsbereich u.a.: „Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der a Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betreib einer neuen Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG ) …“ Hieraus ist ersichtlich, es muss erst ein Antrag nach § 4 BImSchG zur Errichtung und Betreibung der Anlage eingereicht werden danach kann erst ein Antrag für einen Teil der Anlage nach § 8 BImSchG gestellt werden. Um es vereinfacht darzustellen, folgendes: Es geht nicht, den Teilantrag auf den Bau eines Einfamilienhauses zu stellen und die Genehmigung für den Bau eines Einfamilienhaus einzufordern. Und zur gleichen Zeit zu erklären, was für ein Dach aufs Haus kommt sowie was für Türen und wo Fenster ins Haus kommen, klärt der Chef des Bauunternehmens während des Bauens. Die Genehmigungen dafür gibt es von der Gemeinde während des Bauens, da dieser Bau einem Einfamilienhaus entspricht! Damit sollte jeder froh sein, auch Sie Herr Nachbar, weil Grundsteuern ins Stadtsäckel fließen. Sie müssen mir als Bauherren vertrauen, dass dieses Einfamilienhaus ins Gemeindebild passt, sowie den rechtlichen Anforderungen entspricht und sie als Nachbarn nicht belästigt.  

Für was eine Teilgenehmigung beantragt wird, geht aus dem Antragsformular 1.1. nicht hervor.

Im Gegenteil unter 7.2. (Blatt 3 [Seite 3]) Konkretisierung des Antragsgegenstandes (Projekt) unter Angabe der besonderen Merkmale der Anlage/Anlagenänderung (Kapazität, Leistung, Betriebsweise etc.) steht:Kraftwerk mit einer Feuerwärmeleistung von 130 MW“. Da ist keine Rede von einer Teilgenehmigung, von was für einer auch immer!

Aber auch unter 1.2. Kurzbeschreibung des Vorhabens ist nicht erklärt, um was für eine Teilgenehmigung es sich hier handelt, dazu kann man u.a. auf den Seiten 10/11 lesen: „…Das gesamte Vorhaben fällt unter die Nr. 8.1.b) Spalte 1 des Anhangs der 4.BImSchV. Bau und Betrieb der Anlage fordern ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung und integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die Anlage wird hier zunächst eine Teilgenehmigung gemäß § 8 BImSchG beantragt. Sie umfasst die Errichtung der Anlage. Der Betrieb der Anlage ist Gegenstand einer zweiten Teilgenehmigung. Das berechtigte Interesse an einer Teilgenehmigung ergibt sich aus dem Investitionsvolumen der Anlage einerseits und einer notwendigen Planungs- und Investitionssicherheit anderseits. Insofern bildet die hier beantragte Teilgenehmigung, die auch eine Entscheidung über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage beinhaltet, eine wichtige Grundlage für weitere Investitionsentscheidungen. Gegenwärtig besteht für das beplante Grundstück kein Baurecht. Für die Erlangung des Baurechts wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Kraftwerk Leppersdorf“ erstellt. Mit dem Regierungspräsidium Dresden wurde vereinbart, das Bauleitverfahren nach BauGB und das immissionsschutzrechtliche Verfahren nach BImSchG parallel zu betreiben. Der vorliegende Antrag wird herstellerneutral erstellt. Der Antrag ist derart gehalten, dass er das für ein modernes Kraftwerk dieser Größe spezifische Grundkonzept aufweist. Sollten sich nach der Auftragsvergabe an die ausführende Firma technische Änderungen ergeben, werden der Genehmigungsbehörde die erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Antrages zur Erteilung der zweiten Teilgenehmigung zum Betrieb der Anlage vorgelegt. Der Antragssteller ist mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen gemäß § 12 BImSchG Absatz 2a einverstanden. Die möglichen Änderungen werden sich jedoch hauptsächlich auf Detailfragen und herstellerspezifische Eigenarten beschränken, so dass die grundsätzlichen Anlagen- und Verfahrenskonzeptionen erhalten bleiben. Eine Erhöhung der von der Anlage ausgehenden Immissionen wird ausgeschlossen. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage sowie die abgasseitige Emissionen werden den Anforderungen der 17.BLmSchV entsprechen. Zielsetzung für den Bau und Betrieb des Kraftwerkes Leppersdorf ist die Schaffung einer zukunftssicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung des Werkes Leppersdorf der Sachsenmilch AG.…“

Hier wurde ein Teilantrag nach § 8 BImSchG gestellt nach der Devise: „Last uns erst mal bauen und gebt die Genehmigung dazu, wenn wir mit bauen fertig sind dann braucht ihr nur noch die Betriebsgenehmigung rüber zu reichen.“ Mit anderen Worten, man möchte eine Blankogenehmigung. Richtig wäre gewesen, einen immissionsschutzrechtlichen Antrag nach § 4 BImSchG für das Kraftwerk zu stellen und dann einen Teilantrag nach § 8 BImSchG, für was auch immer.

Weiter im Antragsformular 1.1: Allgemeine Angaben (Blatt 2 [Seite 2]) 3…in Verbindung mit: § 10 BImSchG Hierzu steht im § 10 (Genehmigungsverfahren) BImSchG u.a.: „Abs.1 Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.……Abs. Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen.…“ § 10 BImSchG „Genehmigungsverfahren“ umfasst alles, was die Behörde zu tun hat, nachdem der Antrag vollständig eingereicht wurde.

Der Antrag wurde nicht vollständig eingereicht!

Das ist immer wieder aus den Schreiben der staatlichen Stellen ersichtlich. So steht z.B. im Schreiben vom 05.12.2008 des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie u.a.: „…Die kritischen Punkte unserer Stellungnahme vom 12.09.2008 wurden in der Beratung am 09.10.2008 behandelt. 1. Da zum derzeitigen Zeitpunkt durch den Auftraggeber noch keine Entscheidung über den möglichen Lieferanten der Anlage getroffen wurde, sind Aussagen zu technischen Details von Seiten der Gutachter nicht möglich und damit kann die Behörde diese technischen Details nicht vollständig beurteilen. Deshalb bleibt aus Sicht des Immissionsschutzes die Forderungen 1-3 unserer o.g. Stellungnahme weiterhin bestehen.…“ Die Stellungnahme vom 12.09.2008 war in Pulsnitz nicht mit ausgelegt worden! Weil da zuviel Wahrheit ans Tageslicht gekommen wäre, was man bauen möchte oder nicht? Es muss so oder so zu einer neuen Auslegung des Teilantrages kommen, weil in Pulsnitz die Stellungnahme vom 12.09.2008 nicht ausgelegt worden ist. Jedoch sind in Pulsnitz fünf weitere Stellungnahmen der Behörden zum Teilantrag ordnungsgemäß mit ausgelegt worden, was z.B. in Wachau nicht der Fall war. Warum nicht? Es müssen alle Stellungnahmen, die nach der Einreichung des Antrages bis zum öffentlichen Auslegen dessen gemacht worden sind, mit ausgelegt werden. Dazu steht im § 10 der 9.BImSchV u.a.: „ (1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens sind der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen auszulegen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden behördlichen Unterlagen zu dem Vorhaben auszulegen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Verfügt die Genehmigungsbehörde bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so sind auch die vom Antragsteller zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich beigefügten Unterlagen auszulegen; ferner sind der Antrag und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.…“

Weiter im Schreiben vom 05.12.2008 des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie u.a. unter 4: „…Konkrete Aussagen sind erst dann möglich, wenn der Betreiber sich auf ein konkretes Verfahren festgelegt hat und entsprechend verbindliche Planunterlagen eingereicht hat.…“ Als letztes noch aus den o.g. Schreiben: „…Eine abschließende fachliche Beurteilung ist dem LfULG hinsichtlich der vorgenannten Fachbereiche erst nach Vorlage der entsprechenden ergänzten Antragsunterlagen möglich.“ Diese ergänzten Antragsunterlagen wurden nicht eingereicht und der Betreiber hat sich nicht auf ein konkretes Verfahren festgelegt, was man u.a. unter 1.2. Kurzbeschreibung des Vorhabens nachlesen kann.

Warum wurde trotzdem der Antrag ausgelegt, obwohl er unvollständig war?

Dieser gestellte Teilantrag nach § 8 BImSchG entspricht nicht der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV). Es gibt von Staatlicher Stelle hierzu eine „Handlungsanleitung_08_08“ (www.landwirtschaft.sachsen.de/umwelt) vom August 2008. Z.B. findet man auf Seite fünf u.a., dass die Verwaltung max. einen Monat und zwei Wochen nach Eingang des Antrages Zeit zur Prüfung der Vollständigkeit hat und danach hat der Antragsteller max. drei Monate Zeit, die Unterlagen zu vervollständigen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist soll der Antrag abgelehnt werden!

Warum wurde vom Landratsamt Bautzen die Antragsablehnung nicht vorgenommen?

Dies kann man an Hand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennen. Die Zeit von insgesamt vier Monaten und zwei Wochen war am 06.01.2009 erreicht, da am 23.07.2008 der Teilantrag beim Landratsamt eingereicht wurde. Die Unterlagen waren aber zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig, davon konnte sich jeder bei der Einsichtnahme überzeugen. Z.B. ist auf einigen Seiten unten angegeben: Stand 18.07.2008 und bei anderen: Revision 3, 10.02.2009.

Waldumwandlung gemäß § 8 SächsWaldG noch nicht genehmigt!

Des Weiteren steht im Antragsformular 1.1: Allgemeine Angaben (Blatt 2 [Seite 2]):  „4. Folgende Genehmigungen/Erlaubnisse/Ausnahmen sollen gemäß 13 BImSchG eingeschlossen werden:

-          Baugenehmigung nach § 64 SächsBO

-          Erlaubnis nach § 13 BetrSichV, vorläufige Erlaubnis der Errichtung nach Vorlage der erforderlichen Dokumente

-          wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 67 SächsWG

-          Waldumwandlung gemäß § 8 SächsWaldG“

Im § 8 „Walderhaltung“ SächsWaldG steht u.a.: „(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde auf Dauer in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dies gilt entsprechend für eine vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und für die vorübergehende Umwandlung mit dem Ziel späterer Wiederaufforstung. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden (§ 37 Abs. 4). Andere Vorschriften, insbesondere in Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, durch die rechtsverbindlich eine Änderung der Nutzungsart erlaubt oder untersagt wird, bleiben unberührt.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen nach § 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für den Naturhaushalt, die forstwirtschaftliche Produktion, die Erholung der Bevölkerung oder für den Biotop- oder Artenschutz im Sinne des Naturschutzgesetzes von vorrangiger Bedeutung ist.

(3) Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer dauernden Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes kann bestimmt werden, dass

  1. in der Nähe als Ersatz eine entsprechende Neuaufforstung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen ist…“

Hier steht die Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung Waldumwandlung für das Gebiet des geplanten Kraftwerkes Leppersdorf noch aus.

Es wurde ein Umweltbericht mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie zur Waldumwandlung, vom Fachplaner: „SEECON INGENIEURE GMBH“, Projektverantwortliche Frau Antje Strohbach, vom Dezember 2008 erstellt. In diesen steht auf Seite 148 u.a.: „…Im Bereich der Königsbrücker Heide werden innerhalb des dort ausgewiesenen Naturschutzgebietes Königsbrücker Heide/Gohrischheide Zeithain insgesamt fünf verschiedene Teilflächen zur Kompensation einbezogen. Für diese Flächen liegt von Seiten des Staatsbetriebes Sachsenforst eine Verfügbarkeitserklärung vor, so dass die Umsetzung der Maßnahmen gesichert ist:…“ Unter anderen kann man auf den Seiten 154 und 155 im II- Umweltbericht 08 nachlesen, dass Flächen nicht mehr zur Verfügung stehen! Z.B. auf Seite 154, die Entsiegelung eines ehemaligen Melkstandes bei Ottendorf, war Kompensationsmaßnahme vier. Noch ein Beispiel auf Seite 155, da stehen fünf Hektar im Osterzgebirge in den Gemarkungen Fürstenwalde, Langhennersdorf, Hennersbach und Hartmannbach (Landkreise Weißeritzkreis und Sächsische Schweiz) nicht mehr zur Verfügung. Diese fünf Hektar waren aber schon einmal angeblich sicher verfügbar, so kann man z.B. im „Ergänzende Ausführungen zum Bebauungsplanentwurf KWL vom 04.03.2008 unter Kompensationsmaßnahme drei u.a. lesen:„…Diese Flächen gehören zu einem Flächenpool der Waldwirtschaft Göhler, von der die schriftliche Zustimmung zur Bereitstellung der Flächen vorliegt.…“

An dieser Stelle treten berechtigte Fragen auf, die noch nicht geklärt sind!  

1. Sind die o.g. bezeichneten Flächen, die als Ersatz (Kompensationsmaßnahme) für die     geplante Waldabholzung von Seiten der Müller Sachsen GmbH- Fachleuten benannt     worden sind, zwischen dem Staatsbetrieb Sachsenforst und Müller Sachsen GmbH vertraglich gebunden?

2. Wenn ja, in welcher Form?

3. Gibt es andere Interessenten für diese benannten Flächen?

4. Wenn ja, welches Auswahlverfahren wird angewandt?

5. Wie kam es dazu, dass im März 2008 zugesicherte Kompensationsmaßnahmen im     Dezember nicht mehr zur Verfügung standen?

Nur wenn die Waldumwandlung gemäß § 8 SächsWaldG genehmigt wird, kann der Teilantrag nach § 8 BImSchG genehmigt werden!

Flächennutzungsplan fehlt!

Im Antragsformular 1.1: Allgemeine Angaben (Blatt 2 [Seite 2]) unter: „5. Folgende Genehmigungen/Erlaubnisse/Ausnahmen etc. werden/wurden bei anderen Behörden beantragt:“, hier fehlt der Antrag zum Flächennutzungsplan „1.Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Kraftwerk Leppersdorf“. Warum der Antrag nicht mit erwähnt wurde, da ohne die Änderung des Flächennutzungsplan, auch der Teilantrag nach § 8 BImSchG nicht genehmigt werden kann, ist nicht nachzuvollziehen. Es zeigt jedoch, dass die Fachleute der Müller Sachsen GmbH nicht mit der erforderlichen Sorgfalt an die Angelegenheit gehen.

Miteingereichte Unterlagen

Ein Teil der Unterlagen, die mit dem Teilantrag nach § 8 BImSchG eingereicht wurden, sind nur Entwürfe und besitzen damit keine Aussagekraft. Z.B. das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes der Abteilung Klima- und Umweltberatung: „Amtliches Gutachten Qualifizierte Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTERM) nach TA Luft 2002 auf einen Standort in Wachau, OT Leppersdorf (Landkreis Kamenz) Auftraggeber: Müller-BBM GmbH Robert-Koch- Straße 11 82152 Planegg Wissenschaftliche Bearbeitung: Dipl.-Met. Heidrun Böttcher Dipl.- Met. Karl Hoffmann (Pkt.10) Potsdam, 17. Juli 2008…“ An dieser Stelle fehlen von beiden die Unterschriften und damit ist es nur ein Entwurf und kein Gutachten! Dieser Entwurf eines Gutachtens wird auch nicht zum Gutachten mit folgendem Hinweis: Dieses Gutachten ist urheberrechtlich geschützt, außerhalb der mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte ist seine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte sowie die Mitteilung seines Inhaltes, auch auszugsweise, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Deutschen Wetterdienstes gestattet.“     

Fazit

Obwohl die Fehler/ Widersprüche zu dem, was man Bauen möchte, in den geotechnischen Gutachten z.B. schon von mir in meinen Einwendungen aufgezeigt worden sind, hat man diese (falschen?) geotechnischen Gutachten weiter verwendet.

Auch wird nach wie vor von einer falschen Schadstoffberechnung ausgegangen! In allen Tabellen, auch bei denen mit Schadstoffberechnungen, wurde eine Betriebszeit von 8.000 h/a zur Berechnung verwendet, das ist falsch, da die Anlage das ganze Jahr durchgängig gefahren wird. Im Antrag unter 4 Emissionen, 4.1 Beschreibung des Betriebs auf Seite 8 steht u.a.: „…Die Anlage soll durchgehend im Schichtbetrieb gefahren werden (8.760 h/a). Unter Berücksichtigung erforderlicher Zeiten für Revisions- und Wartungsarbeiten wird eine maximale Verfügbarkeit je Linie von bis zu 8.000 Volllaststunden/Jahr erwartet.…“ Weiter kann man auf Seite 29 unter 4.6.1 Emissionen der Verbrennungslinien u.a. lesen: „…Die Linien 1 und 2 des EBS-Kraftwerkes werden jeweils 8.000 Volllastbetriebsstunden/a betrieben. Das Kraftwerk insgesamt wird im bestimmungsgemäßen Betrieb ohne zeitliche Unterbrechung betrieben. Folglich befinden sich beide Linien abwechselnd in Revision.…“ Warum fehlt ständig bei den Berechnungen die Zeit 760 h/a, wo die Anlage mit einer Linie gefahren wird? 

Ich frage mich, wenn ich alles vom ersten Tag an betrachre, alsobeginnend mit der ersten Auslegung zum B-Plan, was man wirklich will? Die Fehler der Fachleute, einschließlich von Herrn Gumpp, sind bei den sehr umfangreichen Unterlagen so zahlreich, dass keiner der nur einmal kurz in die Unterlagen schaut, diese übersehen kann. Obwohl die Müller Sachsen GmbH ständig durch die Einwendungen darauf aufmerksam gemacht wurde, passierte nichts. Wenn man so eine Anlage wirklich haben möchte, reagiert man darauf.

Schriftliche Stellungnahme noch erforderlich?

Da es keine offizielle Stellungnahme vom Landratsamt Bautzen gibt, dass der Teilantrag nach § 8 BImSchG zurückgezogen ist, muss ich meine Einwendung schriftlich geltend machen, weil ich diese sonst im weiteren Verfahren nicht geltend machen kann. Siehe hierzu § 11 (Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigungen und Vorbescheiden) BImSchG: „Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.“

Findet ein Erörterungstermin statt?

Dazu kann man in der Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen im Mitteilungsblatt vom 28.02.2009 u.a. auf Seite fünf unterer Bereich lesen: „Wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung des Landratsamtes Bautzen keiner Erörterung bedürfen, kann der Erörterungstermin nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 BImSchG auf Grund einer Ermessensentscheidung des Landratsamtes Bautzen nach Ablauf der Einwendungsfrist entfallen. Eine Entscheidung über den Wegfall des Erörterungstermins wird gesondert öffentlich bekannt gemacht.

Mit freundlichen Grüßen

Gerd Kirchhübel    

 

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