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Gerd Kirchhübel
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26.01.2009

 

Stellungnahme

zum Gemeinderatsbeschluss vom 13.02.08, Beschluss- Nr. 02/01/08 „Bürgerbegehren zur Einleitung eines Bürgerentscheides zum Bau eines Ersatzbrennstoffheizkraftwerkes auf der Gemarkung Leppersdorf“

Die Einleitung eines Bürgerentscheides wurde wegen verspätetem Einreichen des Bürgerbegehrens abgelehnt. Das Bürgerbegehren wurde aber nicht verspätet eingereicht, weil nicht der Tag des Beschlusses im Gemeinderat das Entscheidende ist, sondern der Tag, an dem er im Amtsblatt der Gemeinde oder in der örtlichen Presse veröffentlicht worden ist!

Am 12.09.07 hatte der Gemeinderat Wachau beschlossen: „Der Gemeinderat Wachau beschließt auf Antrag der Müller Sachsen GmbH die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens zur Errichtung eines Kraftwerkes zur Nutzung von Ersatzbrennstoffen.“

Im redaktionellen Teil der SZ, Ausgabe Radeberg vom 13.09.07, wird die ausführliche Berichterstattung des o.g. Beschlusses für den 14.09.07 angekündigt. Dieser Artikel wurde auch am 14.09.07 in der SZ veröffentlicht.

Da die Öffentlichkeit am 14.09.07 durch die Presse zum o.g. Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde, beginnt demzufolge auch erst mit diesem Datum die 2-Monate-Frist und endet somit am 15.11.07.

Dementsprechend wäre die Einreichung des Bürgerbegehrens am 14.11.07 mit der Zielsetzung eines Bürgerentscheides rechtzeitig erfolgt.

Die Rechtsgrundlage für ein Bürgerbegehren ist der § 25 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO). Nach diesem kann innerhalb von 2 Monaten, durch Sammlung von Unterschriften (Bürgerbegehren), gegen einen Gemeinderatsbeschluss die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragt werden.

Im ergänzbaren Kommentar von Prof. Dr. Wolf-Uwe Sponer und Mitverfassern des „Kommunalverfassungsrecht Sachsen, herausgegeben vom Kommunal- und Schul-Verlag GmbH und Co. KG Wiesbaden“ steht unter den Erklärungen zu § 25, 2. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, S.169/170:                                                                                              „...die Frist für die Einreichung des Antrages gilt nur, wenn das Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichtet ist, und sie rechnet vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses ab (§ 37 Abs.1). Für die Bekanntgabe reicht ein Bericht im redaktionellen Teil einer Zeitung aus. ...!“

Weiterhin wird im ergänzbaren Kommentar mit weiterführenden Vorschriften von Albrecht Quecke und Hansdieter Schmid und Mitverfassern „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen“, herausgegeben vom Erich Schmidt Verlag, in der Kommentierung zum § 25 vom Juli 2008 von Herrn Heinrich Rehak, Präsident des VG Dresden a.D., in 5. Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss unter Rdn. 16 u.a. folgendes ausgeführt:                                                                                                                                   „…Ausreichend – aber auch erforderlich – ist es deshalb, dass etwa im redaktionellen Teil des Amtsblatts der Gemeinde oder der örtlichen Presse über den wesentlichen Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses berichtet wird oder in sonstiger, ortsüblicher Weise (etwa durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln) der Beschluss bekannt gegeben wird, ohne dass die Bestimmungen der KomBekVO strikt eingehalten werden müssten.“ In Rdn. 16 wird weiter ausgeführt:                                                                                                                                                                                  „Die Berechnung der Frist erfolgt nach §§ 187 ff. BGB. Danach wird der Tag der Bekanntmachung nicht mitgezählt;…“

Damit war noch ein Tag mehr Zeit für die Einreichung!

Wie die Rechtsaufsicht des Landratsamtes Kamenz zu dieser falschen rechtlichen Stellungnahme gekommen ist, kann ich nicht nachvollziehen. Nochweniger, dass die Gemeinderäte und der Bürgermeister so falsch abgestimmt haben, obwohl der Rechtsanwalt der „IG“ darauf aufmerksam gemacht hatte und begründete, dass der Tag der Gemeinderatssitzung nicht die Bekanntmachung ist.                                                                                       Gerd Kirchhübel     

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