Eilt!
Gerd Kirchhübel Bergstraße 22 01896 Pulsnitz Tel.035955/41191
15.12.2009
VG Dresden 4. Kammer Hans- Oster- Str. 4 01099 Dresden
Az.: 4 K 1532/09
Gerd Kirchhübel gegen Landratsamt (LRA) Bautzen
wegen
Waldumwandlung
Widerspruch gegen die Streitwert Festsetzung
Mit Schreiben vom 22.10.2009 hatte die 4. Kammer einen Streitwert von 5.000,- € festgesetzt. Dies ist definitiv zu hoch.
Die Landesjustizkasse Chemnitz hatte mir mit Datum 02.11.2009 Kassenzeichen 643090715509 mitgeteilt, dass mein anteiliger Betrag (1/1) 363,00 € beträgt. Gegen diese zu hohe Summe wehre ich mich hiermit. Leider hatte ich in dem Schreiben links unten die handgeschriebene Bemerkung zum Aussetzen gedeutet (Anhang Kopie). Das war nicht richtig und ich bekam deshalb eine Mahnung. Die hierfür Zuständige der Landesjustizkasse Chemnitz gibt mir bis Ende des Jahres Zeit, es mit der Kammer zu klären. Da ich etwas Stress mit der 2. Kammer habe, bin ich erst heute zum Schreiben gekommen, habe aber schon 75,00 € auf das oben genante Kassenzeichen eingezahlt. Ich bitte Sie hier in der Sache rechtzeitig eine Entscheidung vor den 30.12.09 zu treffen. In meiner Klageschrift vom 19.10.2009 bin ich von einem vorläufig Streitwert von 674,25 € ausgegangen. Der Streitwert ergibt sich aus der Widerspruchsgebühr und warum diese zu hoch sei, habe ich auch begründet. Nämlich, weil die Gebührensumme des Widerspruches für den Waldbesitzer ist. Ich bin aber Dritter, welcher zur Waldumwandlung nach § 8 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) in Verbindung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht.
Der Streitwert von 5.000,- € wäre aber auch auf Grund der Umweltverträglichkeits-prüfung zu hoch. Hierzu steht schon in der Österreich und der Schweiz abgestimmten Fassung zum Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Geschehen zu Aarhus [Dänemark] am 25. Juni 1998) u.a.: …„Artikel 9 (Zugang zu Gerichten) (3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, daß Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten.“…
Für mich als Arbeitsloser mit 527,00 € sind schon 363,00 € übermäßig teuer. Aber auch als Sache, für eine Entscheidung ob ich berechtigt bin oder nicht, mich zur Waldumwandlung nach § 8 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) in Verbindung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen. Das Landratsamt war zum Erörterungstermin am 17.03.2009 (siehe Klageschrift Anlage 4) noch 100% der Meinung, sonst hätte ich nicht die Teilnehmerkarte 1183 erhalten. Diese Summe von 363,00 € wirkt auf mich schon abschreckend, zumal ich von einem Streitwert mit höchstens 674,25 €, eher darunter, ausgegangen bin.
Mit freundlichen Grüssen
Gerd Kirchhübel