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Gerd Kirchhübel                       Vorab per Fax                       Eilt!                                                                                  Bergstraße 22                                                                                                                                                            01896 Pulsnitz                                                                                                                                                               Tel.: 035955/41191 

 

Verwaltungsgericht Dresden                                                                                                                                                                             4. Kammer                                                                                                                                                                     Hans-Oster-Str. 4                                                                                                                                                             01099 Dresden                                                                                                                                              12.12.2012

                                         

Az.: 4 K 1532/09

Gerd Kirchhübel gegen Landkreis Bautzen

wegen

Waldumwandlung

 

Erweiterung des Klageantrages vom 19.10.2009

 

Ich stelle den zusätzlichen Antrag, die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Bautzen zuzulassen.

Begründung:

Bis jetzt ist mir kein Urteil/Beschluss bekannt, wo geklärt ist mit welchem Recht in Deutschland eine Person der „Öffentlichkeit“ bzw. „Betroffene Öffentlichkeit“ den Rechtsweg auf Grundlage des Aarhus-Übereinkommen beschreiten kann. Damit bekommt das zu beschließende Urteil eine Grundsatzentscheidung.

Das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG), welches auf der Rechtsgrundlage des Aarhus-Übereinkommens erlassen wurde, ist nur für Rechtsbehelfe für Vereinigungen gedacht und nicht für einzelne Personen der „Öffentlichkeit“ bzw. „Betroffene Öffentlichkeit“ welche nicht zu diesen Vereinigungen gehören.

Ich habe nur das Urteil des 7. Senats vom 29. September 2011 - BVerwG 7 C 21.09 gefunden, dort steht im ersten Leitsatz:                                                                                                                                                                            „Die Beschränkung der Rügebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen auf „drittschützende“ Umweltvorschriften in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verstößt gegen Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG. Bis zur erforderlichen Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes können anerkannte Umweltschutzvereinigungen Verstöße gegen Umweltvorschriften, die aus Unionsrecht hervorgegangen sind, unmittelbar auf der Grundlage des Art. 10a Richtlinie 85/337/EWG rügen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011- Rs. C-115/09 - Rn. 56 bis 59, DVBl 2011, 757).“

Im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) vom 9. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2006, ab Seite 1251) steht u.a. folgendes:  

„…Artikel 9 Zugang zu Gerichten                                                                                                                                 (2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,                                                

a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle  haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.“

„Öffentlichkeit“ und „Betroffene Öffentlichkeit“ ist dort auch u.a. definiert:                                                                      „Artikel 2 Begriffsbestimmungen                                                                                                                                 Im Sinne dieses Übereinkommens:

… 4. bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; …

…5. bedeutet „betroffene Öffentlichkeit“ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran…“

Auf Grundlage des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 9. Dezember 2006 würde ich unter den unter „Betroffene Öffentlichkeit“ fallen. Leider wurde dieses Gesetz und die EG-Richtlinie 2003/35/EG nicht wie dort gefordert in Deutsches Recht umgesetzt.

Gerd Kirchhübel   

 

                                

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