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Gerd Kirchhübel                                                                                                                                                              Bergstraße 22                                                                                                                                                                       01896 Pulsnitz                                                                                                                                                                        Tel.035955/41191

Verwaltungsgericht Dresden                                                                                                                                                 Hans- Oster- Str. 4    

01099 Dresden 

19.10.2009

Klage

des Gerd Kirchhübel Bergstraße 22 01896 Pulsnitz

-          Kläger   -

gegen

das Landratsamt (LRA) Bautzen, vertreten durch den Landrat, Herrn Harig                                                                       Bahnhofstraße 9                                                                                                                                                                       02625 Bautzen

-          Beklagter   -

wegen

Waldumwandlung nach § 8 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) in Verbindung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 

Streitwert vorläufig:      674,25 €

erhebe ich

Klage

und stelle den

Antrag,

den Bescheid vom 19.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Bautzen vom 25.09.2009 (Zeichen/Bearbeiter 68.0-854.24:001.2008.jo) aufzuheben.

Sachverhalt 

Mit Datum 27.09.2008 des Amtsblattes vom Landkreis (LK) Bautzen wurde auf Seite 15 „erstmalig“ bekannt gegeben (Anlage 1): „Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) i. V. m. § 9 Abs. 1 bis 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der Gemeinde Wachau im Rahmen des vorhabensbezogenen Bebauungsplans „Kraftwerk Leppersdorf“ (vB-Plan KWL) über die Erteilung einer Umwandlungserklärung nach § 9 desWaldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG).“Weiterhin wurde bekannt gegeben, wann und wo diese Unterlagen dazu öffentlich auslagen, sowie alle Informationen für eventuelle Einwendungen dazu und zum Erörterungstermin.

Mit Datum 23.12.2008 des Amtsblattes vom Landkreis (LK) Bautzen wurde auf Seite 22 „das zweite Mal“ bekannt gemacht (Anlage 2):„Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen 1. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) i. V. m. § 9 Abs. 1 bis 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der Gemeinde Wachau im Rahmen des vorhabensbezogenen Bebauungsplans „Kraftwerk Leppersdorf“ zur Erteilung einer Umwandlungserklärung nach § 9 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) 2. gemäß § 9 Abs. 1 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) über den Erörterungstermin für die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungserklärung“ Hierbei war der Punkt 2. in dieser Form neu. Weiterhin wurde bekannt gegeben, wann und wo diese Unterlagen dazu öffentlich auslagen, sowie alle Informationen für eventuelle Einwendungen dazu und zum Erörterungstermin.

Mit Schreiben vom 09.032009 (Anlage 3) erhob ich gegen die 2. Auslegung – Umweltverträglichkeitsprüfung Waldumwandlung – Einspruch. Hier ging es noch um das „Kraftwerk Leppersdorf“. Hier habe ich schon Bedenken zur Waldumwandlung angemeldet, da nicht an Hand der Unterlagen klar war, um welche es sich 100%-ig handelt. Sowie, dass es einen Bescheid vom Landratsamt vom 14.01.2008 gibt, der vom LRA Bautzen nicht unterschrieben ist und damit ein nochmaliges Auslegen der Unterlagen erforderlich macht.

Erörterungstermin zur Umweltverträglichkeitsprüfung Vorhaben: „Kraftwerk Leppersdorf“ Einladung vom LRA Bautzen mit Datum 09.03.2009 (Anlage 4). Ich habe auf dem Erörterungstermin am 17.03.2009 darauf hingewiesen, dass Unterlagen auslagen, auf denen die Unterschriften fehlten und damit nur als Entwürfe zu betrachten sind. Den Verantwortlichen zu diesem Termin habe ich Kopien davon übergeben. 

Mit Datum 27.06.2009 des Amtsblattes vom Landkreis (LK) Bautzen wurde auf Seite 15 bekannt gemacht (Anlage 5): Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen A. über die Entscheidung des Landratsamtes Bautzen mit Bescheid vom 19.06.2009 zur Waldumwandlung nach § 8 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) zu Bau und Erweiterung des Regenrückhaltebeckens (T. v. Flst. 291 und 494, Gmkg. Leppersdorf) Errichtung eines Umspannwerkes (T. v. Flst. 290, Gmkg. Leppersdorf) jeweils am Standort des Milchwerkes der Sachsenmilch AG in Leppersdorf und Durchführung fehlender Ersatzaufforstungen B. über die Auslegung der unter Punkt A. genannten Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) i.V.m. § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Zusätzlich enthielt die Bekanntmachung noch den Verweis, wann und wo die entsprechenden Unterlagen dazu öffentlich ausliegen, sowie alle notwendigen Schritte für den Fall, dass man Einwendungen dazu machen möchte.

Bei der Einsichtnahme der Unterlagen zum Umspannwerk und Rückhaltebecken lagen nur der Bescheid vom 19.06.2009 des LRA Bautzen [„Entscheidung zur Waldumwandlung nach ( des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) zu Bau und Erweiterung des Regenrückhaltebeckens (T. v. Fist. 291 und 494, Gmkg. Leppersdorf), Errichtung eines Umspannwerkes (T. v. Fist. 290, Gmkg. Leppersdorf) und Durchführung fehlender Ersatzaufforstungen. Ihre Anträge zur Errichtung des Umspannwerkes vom 17.04.2009 und zum Bau und Erweiterung des Regenrückhaltebeckens vom 14.05.2009] und zwei „Lagepläne“ (Anlage 6) vor.                                                        Für diese „Lagepläne“ trifft eher die Bezeichnung Skizze zu.                                                                                     

Mit Schreiben vom 26.07.2009 habe ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.06.2009 eingelegt (Anlage 7). In meinem Widerspruch hatte ich darauf aufmerksam gemacht, dass viele Fehler gemacht wurden, u.a. falsche Benennung der Gemarkung und der Flurstücke. Des Weiteren, dass diese korrigiert werden müssen und es danach zu einer Neuauslage kommen muss! 

Im Schreiben vom 24.08.2009 (Anlage 8) teilte mir das LRA Bautzen mit, dass ich nur widerspruchsbefugt bin, wenn ich persönlich betroffen sei und dies solle ich nachweisen.

In der Stellungnahme zur persönlichen Betroffenheit mit Schreiben vom 07.09.2009 (Anlage 9) habe ich noch einmal dargelegt, dass viele Rechtsfehler vorliegen und dass diese korrigiert werden müssen und es danach zu einer Neuauslage kommen muss! 

Mit Schreiben (Anlage 10) vom 16.09.2009 hat das LRA mitgeteilt, dass es selbst bei persönlicher Betroffenheit meinen Widerspruch vom 26.07.2009 zum Bescheid vom 16.01.2008 nicht abhelfen kann. Weil ja gesetzlich durch § 8 des SächsWaldG die Zulässigkeit meines Widerspruches nicht da sei. Zusätzlich wurde ich unter Druck gesetzt mit den Satz: „Für den beabsichtigten Widerspruchsbescheid wird voraussichtlich eine Gebühr von 674,25 EUR, zuzüglich Auslagen, erhoben werden.“ Des Weiteren wurde ich aufgefordert, mich zu entscheiden, ob ich meinen Widerspruch schriftlich zurückziehe.

Ich habe den Widerspruchsbescheid (Anlage 11) mit Datum 25.09.2009 vom Landratsamt Bautzen, von dem Mitarbeiter des Kreisforstamtes, Herrn Jost, mit förmlicher Zustellung am 26.09.2009 erhalten. Mir wurde im Widerspruchsbescheid mitgeteilt, dass mein Widerspruch zurückgewiesen wird. 

Mit förmlicher Zustellung am 14.10.2009 habe ich das Schreiben vom LRA Bautzen mit Datum 13.10.2009 (Anlage 12) erhalten. In dem Schreiben wurde mir mitgeteilt: Entscheidung über den Antrag auf Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)                                                                        

Sehr geehrter Herr Cloidt,                                                                                                                                                    aufgrund Ihres Antrages vom 27.08.2009 (eingegangen am 07.09.2009) wird die sofortige Vollziehung für                  

1. die Umwandlung der in Nr. 1 des Bescheides vom 19.06.2009 (Az.: 68.0-854.24:001.2008.jo) festgesetzten Waldfläche zum Zwecke des Baus eines Umspannwerkes von 3.390 m² auf Teilen des Flurstückes 290 der Gemarkung Leppersdorf und                                                                                                                                                                                            

2. die Auflage Nr. 1.2.6 des Bescheides vom 19.06.2009 (Az.: 68.0-854.24:001.2008.jo) angeordnet.“                                                                                                                                                                       

Begründung:

Verstoß gegen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) § 9 Abs. 2

Im § 9 Abs. 2 UVPG steht: „Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Einsicht auszulegen.“ Es wurde aber keine Zulässigkeitsentscheidung oder wie hier richtig wäre Ablehnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldumwandlung „Kraftwerk Leppersdorf“ getroffen. Dazu fehlt auch die Begründung. Der Ausgang war die Veröffentlichung auf Seite 15 (siehe Anlage 1) des Amtsblattes LK Bautzen vom 27.09.2008 Öffentliche Bekanntmachung („erste“) Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldumwandlung „Kraftwerk Leppersdorf“. Dieser Veröffentlichung folgte auf Seite 22 (siehe Anlage 2) des Amtsblattes LK Bautzen vom 23.12.2008 Öffentliche Bekanntmachung („zweite“) Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldumwandlung „Kraftwerk Leppersdorf“. In dieser steht als Begründung für das „zweite“ Auslegen: „Die erneute Auslegung ist erforderlich, da die gemeinsam mit dem vB-Plan KWL im Oktober 2008 ausgelegte Umweltverträglichkeitsstudie zur Waldumwandlung geändert werden musste. Durch diese Änderungen ist nicht auszuschließen, dass dadurch zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. § 9 Abs. 1 UVPG verlangt in diesem Fall eine Neuauslegung.“ In beiden Öffentlichen Bekanntmachungen kann man nachlesen, dass es gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) i. V. m. § 9 Abs. 1 bis 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der Gemeinde Wachau im Rahmen des vorhabensbezogenen Bebauungsplans „Kraftwerk Leppersdorf“ (vB-Plan KWL) zur Erteilung einer Umwandlungserklärung nach  § 9 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) geht. Auch beim Erörterungstermin zur Umweltverträglichkeit am 17.03.2009 (siehe Anlage 4) ging es um den vB-Plan KWL zur Erteilung einer Umwandlungserklärung nach § 9 des SächsWaldG. Im Bescheid vom 19.06.2009 des LRA Bautzen (siehe Anlage 6) auf Seite 9 steht u.a.: „…Eine Entscheidung über die Erteilung einer Waldumwandlungserklärung auf den Flurstücken 486/2 und 486/7 der Gemarkung Leppersdorf über 3,465 ha Wald im Rahmen des vorhabenbezogenen B-Plans „Kraftwerk Leppersdorf“ wurde nicht getroffen.…“ Es wurde die Änderung des Flächennutzungsplan zu Gunsten „Kraftwerk Leppersdorf“ und der vB-Plan KWL von Seiten der Firma Müller Sachsen GmbH zurückgezogen, so dass gar keine Grundlage und Erforderlichkeit zur Waldumwandlung für den vB-Plan KWL da ist! Es fehlt auch die Begründung dazu.

Indem keine Entscheidung zur Waldumwandlungserklärung auf den Flurstücken 486/2 und 486/7 der Gemarkung Leppersdorf über 3,465 ha Wald im Rahmen des vorhabenbezogenen B-Plans „Kraftwerk Leppersdorf“ getroffen wurde und die Begründung dazu fehlt, ist gegen den § 9 Abs. 2 UVPG verstoßen worden.

Es hätte hier entschieden werden müssen, dass wegen den o.g. Gründen keine Waldumwandlung auf den o.g. Flurstücken genehmigt wird. Bei neuer Lage muss ein Neuer Antrag gestellt werden!

Warum so von Seiten des LRA Bautzen gehandelt und keine Entscheidung getroffen wurde, ist zur Zeit nicht nachzuvollziehen. Es gab bis jetzt von Seiten von Müller Sachsen GmbH nur einen Teilantrag zum Bau des „Kraftwerk Leppersdorf“ (für Müllverbrennung) und nicht den dafür erforderlichen Antrag. Vielleicht soll dort doch ein Kraftwerk (was für eins?) entstehen?

Im Amtsblattes vom 27.06.2009 des LK Bautzen wurde auf Seite 15 (siehe Anlage 5) steht vor der Unterschrift des Landrates: „Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Entscheidung den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.“ Das bedeutet, das Verfahren ist abgeschlossen und man hat nur noch die Möglichkeit über Widerspruch Einfluss zu nehmen. Da in Wirklichkeit das Verfahren nicht abgeschlossen ist, muss ich schon deshalb in Widerspruch gehen um meine Bedenken an der Waldumwandlung zum Bau des „Kraftwerk Leppersdorf“ mit Umweltverträglichkeitsprüfung aufrecht erhalten zu können.

Fehlen von Unterlagen nach UVPG § 9 Beteiligung der Öffentlichkeit Abs. 1b

Nach Nr. 17.2.1. der Anlage 1 zum UVPG ist die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 10 ha oder mehr Wald UVP- pflichtig. Hierzu lagen keine Unterlagen aus z.B. fehlten die Genehmigungsunterlagen und Bescheide (Einschließlich dieser im Bescheid vom 13.10.2009 erwähnten) die es aber angeblich gibt, bzw. es lagen Unterlagen als Entwurf (fehlten Unterschriften) aus. Hierzu steht im UVPG § 9 Beteiligung der Öffentlichkeit Abs. 1b: „Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen: 1. die Unterlagen nach § 6, 2. die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.“  Warum fehlten die o.g. Unterlagen? Weil da festgestellt würde, dass diese nicht oder nicht mehr Rechtskräftig sind? Z.B. weil die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlt oder Auflagen nicht erfüllt sind?                                                                                                                                      Deshalb hätte das UVP- pflichtige Verfahren wiederholt werden müssen!

Ersatzaufforstungen sind auch nicht durchgeführt worden und damit war keine Umweltverträglichkeitsprüfung von einer Fläche von mindestens 4,57 ha möglich! Es fehlten die genauen Angaben welche Flächen genau aufgeforstet bzw. gerodet wurden und eine/mehrere genaue Lagepläne dazu. Es fehlen nach dem Bescheid vom 19.06.2009, nach 2.1. noch 4,57 ha aufzuforstende Waldfläche. Ob diese aufzuforstende Waldfläche wirklich nur 4,57 ha beträgt, kann auf Grund der Ungenauigkeit bzw. fehlender Unterlagen nicht bestimmt werden. Dementsprechend hat die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht alle Maßnahmen erfasst. Im II- Umweltbericht 08 und den dazugehörigen Unterlagen wird von einer Waldumwandlungsgenehmigung vom 02.09.2002, Seite 190 (Anlage 13 [Seiten 188 bis194 zur Waldumwandlung]) und Bescheid vom 19.06.2009 (siehe Anlage 6) auf Seite 5 geschrieben, jedoch fehlte diese im Schreiben vom Staatsbetrieb Sachsenforst vom 12.11.2007 (Anlage 14). 

Im Teil II-Umweltbericht mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie zur Waldumwandlung, vom Fachplaner: „SEECON INGENIEURE GMBH“, Projektverantwortliche Frau Antje Strohbach, vom Dezember 2008 [Achtung im Text weiteren als II-Umweltbericht 08] und den in den dazugehörigen Unterlagen ist nicht aufgeschlüsselt bzw. zu erkennen auf welchen Flurstücken, in welchen Umfang (ha), für welche genehmigte Umwandlungsfläche (ha) und Umwandlungszweck sowie in welcher Zeitspanne, Aufforstungen durchgeführt worden sind. Im „Bescheid vom 19.06.2009“ ist dies auch nicht berücksichtigt worden, da steht nur etwas von Teilen der Flurstücke…. Die im II-Umweltbericht 08 und im „Bescheid vom 19.06.2009“ erwähnten Bescheide, die eventuell Aufschluss darüber geben könnten, sind nicht mit ausgelegt worden.

Ich gehe insgesamt davon aus, das der II-Umweltbericht 08 und die dazugehörigen Unterlagen, die zu betrachtenden Unterlagen für das erforderliche UVP-Verfahren sind, damit der „Bescheid vom 19.06.2009“ erlassen werden konnte.  

Im Schreiben vom Staatsbetrieb Sachsenforst vom 12.11.2007 (siehe Anlage 14; lag vom 19.01.2009 bis 25.02.2009 mit in Wachau aus) kann man folgendes zur Umwandlung u.a. lesen: „ Bisher wurde für den Standort Leppersdorf folgende Umwandlungen nach § 9 BWaldG bzw. § 8 Abs. 1 SächsWaldG von der Forstbehörde genehmigt:                                                                                                                                                                               [Nachfolgende Angaben sind im Schreiben vom 12.11.2007 des Staatsbetriebes als Tabelle dargestellt!]

* Datum 06.12.1991 genehmigte Umwandlungsfläche ca. 15,5 ha Umwandlungszweck Gewerbegebiet

* Datum 08.10.2002 genehmigte Umwandlungsfläche 0,688 ha Umwandlungszweck Errichtung eines Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffannahme

* Datum 24.04.2003 genehmigte Umwandlungsfläche 1,535 ha Umwandlungszweck Bau eines Hochregallagers und eines Becherwerkes

* Datum 02.07.2003 genehmigte Umwandlungsfläche 1,170 ha Umwandlungszweck bauliche Erweiterung Sachsenmilch Anlage Holding AG

* Datum 17.11.2005 genehmigte Umwandlungsfläche 1,826 ha Umwandlungszweck Errichtung Verwaltungsgebäude

Summe: 20,719 ha…

…Nach Nr. 17.2.1. der Anlage 1 zum UVPG ist die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 10 ha oder mehr Wald UVP- pflichtig. Zwischen den bisher am Standort Leppersdorf verwirklichten Vorhaben besteht ein enger Zusammenhang im Sinne von § 3b Abs. 2 UVPG. Hinsichtlich der Waldinanspruchnahmen wurde noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Da aber der Größenwert von 10 ha überschritten ist, besteht für die geplante Waldumwandlung zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs des Kraftwerkes Leppersdorf eine UVP- Pflicht. In den dafür vorzulegenden Unterlagen sind gemäß § 3b Abs. 3 UVPG auch die Umweltauswirkungen des Vorhabens mit zu berücksichtigen. Dies betrifft alle seit 1991 nach § 9 BWaldG sowie nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 SächsWaldG erteilten Entscheidungen, da nur die vor Ablauf der Umsetzungsfristen zugelassenen Maßnahmen unberücksichtigt bleiben. Für Waldinanspruchnahmen ist der Stichtag 3. Juli 1988 maßgebend, der sich aus der Umsetzungsfrist der RL 85/337/EWG ergibt [siehe auch GASSNER, UVPG, Kommentar, 2006, Rdnr.22 zu § 3b UVPG].…“ 

Mit Schreiben vom 19.12.2007 (Anlage 15) des Staatsbetrieb Sachsenforst wurde folgendes ergänzt: „…Nach Abschluss unserer Prüfung zum Untersuchungsrahmen und dem Detaillierungsgrad der UVP bitten wir ergänzend zu den bereits genannten Anforderungen folgende Punkte zu berücksichtigen: 

* Die Umweltauswirkungen aller seit 1991 erfolgten Waldumwandlungen am Standort    Leppersdorf sowie aller seit dem erfolgten Ersatzaufforstungen sind im Einzelnen  und in ihrer Summe zu untersuchen.

* Als Untersuchungsraum ist die Umwandlungsfläche einschließlich einem Umgriff  von 200 Metern heranzuziehen.…“ 

Mit Schreiben vom 23.11.2007(Anlage 16) gab es den Versuch von der Unternehmergruppe Theo Müller GmbH&Co.KG um den Vollzug nach UVPG zu kommen (Bestandschutz) und damit um die Wiederaufforstung. Mit Schreiben vom 13.12.2007(Anlage 17) hat der Staatsbetrieb Sachsenforst an Hand der Rechtslage dargelegt, dass auch für die Unternehmergruppe Theo Müller GmbH&Co.KG in diesem Fall UVP-Pflicht besteht.

Auf Seite 156 im II-Umweltbericht 08 steht u.a.: „… Für das verbleibende Defizit für die Aufwertung des Landschaftsbildes in Höhe von 5,655 ha soll entsprechend SächsNatSchG § 9 (4) eine Ausgleichszahlung entrichtet werden. Die Kosten sollten sich dabei an Maßnahmen orientieren, die zur Aufwertung des Landschaftsbildes im Agrarraum realisiert werden würden. Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Kamenz sowie des Umweltfachbereiches Bautzen beim RP Dresden besteht Einverständnis zu dieser Vorgehensweise.“ Des Weiteren u.a. auf Seite 158 : „…Für das verbleibende Kompensationsdefizit: von 5,655 ha für den Ausgleich der Landschaftsbildbeeinträchtigung (gem. Bilanzierungsmodell nach NOHL) soll entsprechend SächsNatSchG § 9 (4) eine Ausgleichszahlung für eine durch das Landratsamt noch zu benennende Maßnahme entrichtet werden.…“

Es ist aus den „Bescheid vom 19.06.2009“ nicht ersichtlich, ob diese Ausgleichzahlung hinfällig ist oder nicht!

Da hier vieles nicht geklärt ist, komme ich immer mehr zu der Meinung und Befürchtung, dass die Flächen nicht aufgeforstet werden sollen, sondern noch mehr gerodet und dieses nur gering oder gar nicht bezahlt werden soll!

Im „Bescheid vom 19.06.2009“ steht u.a. 2.1.: „Die sich daraus begründende Flächendifferenz zur Neuaufforstung von 4,57 ha ist in den Gemarkungen Leppersdorf, Wachau, Seifersdorf oder Lichtenberg bis zum 31.05.2011 zu ersetzen…“ Es ist hier davon auszugehen, dass das Landratsamt Bautzen mit dieser Entscheidung im „Bescheid vom 19.06.2009“ gegen das Grundgesetz des Artikel 28, die Allzuständigkeit der Gemeinden Lichtenberg und Wachau betreffend, verstößt. Hier hätte mindestens die Genehmigung der Gemeinden mit dazugehörigen Gemeinderatsbeschluss eingeholt werden müssen. Nach derzeitiger Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung ist dies aber zwingend. Warum wurden nur die CDU geführten Kommunen Wachau und Lichtenberg in Betracht gezogen? Warum nicht Pulsnitz und Großröhrsdorf mit OT Kleinröhrsdorf, welche mit ihren Flurstücken auch an der Grenze des Gebietes liegen? Weil ein finanzieller, statt Waldausgleich, stattfinden soll, wenn die nötigen Flurstücke nicht gefunden werden? Dafür sprechen würde, dass im II- Umweltbericht 08 u.a. steht auf Seite156 (siehe Anlage 18): „…Weiterhin erfolgte mit der Gemeindeverwaltung Wachau eine Abstimmung, da im Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes verschiedene Maßnahmenflächen dargestellt sind. Diese Flächen sind jedoch insgesamt in Privatbesitz und die Gemeinde hat keine kommunalen Flächen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind.…“

Fehlen von Unterlagen bei Rückhaltebecken und Umspannwerk nach UVPG § 9 Abs. 1b

Die Auslegung der Unterlagen für Rückhaltebecken und Umspannwerk fehlt! Hierzu steht im UVPG § 9 Beteiligung der Öffentlichkeit Abs. 1b: „Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen: 1. die Unterlagen nach § 6, 2. die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.“ Fehlten die o.g. Unterlagen, weil da hätte festgestellt werden müssen, dass diese nicht oder nicht mehr rechtskräftig sind? Z.B. weil die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlt oder Auflagen nicht erfüllt sind? Die Anträge zur Waldumwandlung vom 17.04.2009 zum Bau eines Umspannwerkes und die nachträgliche Genehmigung vom 14.05.2009 zur vollzogenen Waldumwandlung für das Rückhaltebecken, welche auf Seite 4 der Entscheidung vom 19.06.2009 (siehe Anlage 6) erwähnt sind, lagen nicht mit aus. Außer dem Bescheid, mit der Begründung und die Lagepläne zur Umwandlung Regenrückhaltebecken und Umspannwerk, lag nichts weiter aus. Es fehlten hier die Widersprüche, Stellungnahmen, Prüfungen u.s.w., also der gesamte Schriftverkehr von Beginn der Einreichung der o.g. Anträge. Es fehlte auch der Erörterungstermin zu den beiden Anträgen. Auf Grund, dass diese Anträge erst nach dem Erörterungstermin am 17.03.2009 eingereicht wurden, konnten diese Anträge auch nicht in der Erörterung am 17.03.2009 in Leppersdorf mit berücksichtigt werden.

Da zur Einsichtnahme des „Bescheides vom 19.06.2009“ kein Flächennutzungsplan von der Gemeinde Wachau und der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leppersdorf“ auslagen, kann keine Aussage getroffen werden, ob die genannten Umwandlungsflächen bzw. Aufforstungsflächen noch im Einklang dieser Pläne stehen, wie behauptet wird.

Da auch keine Pläne mit auslagen, wo die Flurstücke und die Umwandlungs- und Aufforstungsflächen eingezeichnet sind, ist eine Einschätzung der wahren Lage nicht möglich. Zumal z.B. die Karte 1 „Übersichtsplan“, welche von der Müller Sachsen GmbH im Rahmen UVP Waldumwandlung in Auftrag gegeben wurde, auch unvollständig ist. Diese Karte ist versehen mit den Vermerken, gep. Dezember 2008 Strohbach und Phase Umweltverträglichkeitsstudie. So fehlen in der Karte u.a. die Eintragungen der Flurstücksnummern 695, 697, 494, 291, 304, 307, 308/1, 309c, und 309i. Das sind fast alle Flurstücke welche laut „Bescheid vom 19.06.2009“ (siehe Anlage 6) aufgeforstet oder umgewandelt wurden. Um hier Klarheit zu bekommen, musste ich auf eine andere Flurstückskarte zurückgreifen.

Falsche Gemarkung und Flurstücke 

Im „Bescheid vom 19.06.2009“ (siehe Anlage 6) steht unter 1.2.1: „ Für die umgewandelte Waldfläche von 5.600 m² für das Regenrückhaltebecken ist der Waldflächenverlust bis zum 30.04.2010 auf den Flurstucken 695, 697 und 714 der Gemarkung Leppersdorf auszugleichen.“ In der Begründung zum „Bescheid vom 19.06.2009“ steht u.a.: „…Die Ersatzaufforstung wurde auf Teilen der Flurstücke 695, 697 und 714 der Gemarkung Leppersdorf bereits flächengleich erbracht….“ Diese drei Flurstücke gehören aber zur Gemarkung Lichtenberg!  Hierzu hatte mir Herr Trentsch (Bauamt/Pulsnitz), zuständig für Lichtenberg, eine Karte vorgelegt, in welcher deutlich zu sehen ist, dass diese 3 Flurstücke zur Gemarkung Lichtenberg gehören. Aus seiner Sicht wurden an die Gemeinde Lichtenberg dazu keine Anträge gestellt. Ihm ist auch nicht bekannt, wer die Eigentümer dieser Flurstücke sind. Es ist hier davon auszugehen, dass das Landratsamt Bautzen mit dem „Bescheid vom 19.06.2009“ gegen das Grundgesetz des Artikel 28, hier die Allzuständigkeit der Gemeinde Lichtenberg betreffend, verstößt. Hier hätte mindestens die Genehmigung der Gemeinde Lichtenberg mit dem dazugehörigen Gemeinderatsbeschluss eingeholt werden müssen. Nach derzeitiger Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung ist dies aber zwingend erforderlich. Es lag keine Genehmigung des Eigentümers der Flurstücke mit aus. Ob hier noch eine strafbare Handlung vorliegt, ist im Moment nicht zu erkennen. 

Aber auf alle Fälle wird gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz § 73 Abs. 8 Satz 2 verstoßen und damit macht sich ein Neuauslegen hier erforderlich.

Im „Bescheid vom 19.06.2009“ (siehe Anlage 6) steht unter 1.2.2: „ Für die umgewandelte Waldfläche von 3.390 m² für das Umspannwerk ist der Waldflächenverlust bis zum 30.04.2010 auf den Flurstücken 304, 307, 308/1, 309c und 309i der Gemarkung Leppersdorf auszugleichen.“ In der Begründung zum „Bescheid vom 19.06.2009“ (siehe Anlage 6) steht u.a.: „…Die Ersatzaufforstung wurde auf Teilen der Flurstücke 304, 307, 308/1, 309c und 309i der Gemarkung Leppersdorf bereits flächengleich erbracht.…“ Die Flurstücke 304 und 309c wurden nicht gefunden und haben nichts mit der Aufforstung zu tun. 309c könnte möglicherweise mit Flurstück 309e verwechselt und 304 möglicherweise mit den Flurstücken 305 oder 306 verwechselt worden sein.

Beim Umspannwerk und Regenrückhaltebecken ist nicht geklärt, ob die Waldumwandlung (Aufforstung) schon vollzogen ist oder noch vollzogen werden muss. Im Bescheid vom 19.06.2009 (siehe Anlage 6) gibt es hierzu widersprüchliche Aussagen (siehe oben).

Was ist mit der im II-Umweltbericht 08 genannten Waldumwandlungsgenehmigung, wo auf Seite 190 u.a. folgendes steht?: „…Für diese Fläche liegt eine Waldumwandlungserklärung vom 02.09.2002 vor, diese Fläche liegt innerhalb des Bebauungsgebietes „Gewerbegebiet Leppersdorf – 1. Änderung und Erweiterung“ und wurde dort als Fläche zur Ver- und Entsorgung festgesetzt. Eine Rodung der Flächen erfolgte nicht. Die Flächen bleiben Bestand der Flächenbilanz. Sollte gemäß den Festsetzungen des B-Planes eine tatsächliche Inanspruchnahme der Flächen erfolgen, muss dafür noch die Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden.…“ Hierzu fehlt im „Bescheid vom 19.06.2009“ (siehe Anlage 6) eine Erklärung. Da im Bescheid auf Seite 6 auch von einer Umformstation/Kläranlage ausgegangen wird. 

Des Weiteren steht auf den Seiten 153/154 im II-Umweltbericht 08 u.a.: „…Um die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen, sind in erster Linie strukturanreichernde Maßnahmen im Umfeld des geplanten Kraftwerkes erforderlich. Im Eigentum der Sachsenmilch Leppersdorf befinden sich Wiesenflächen am Südrand des Werksgeländes. Diese Wiesen werden mit der Kompensationsmaßnahme 3 (vgl. Anhang 6, Maßnahme 3) aus der Bewirtschaftung durch die Agrargenossenschaft herausgelöst und künftig nur aller 2-3 Jahre gemäht. Es werden Strauchgruppen angepflanzt, so dass der großflächige Charakter der Wiesen geändert wird. Die Maßnahme ist neben der Verbesserung des Landschaftsbildes auch dazu geeignet, eine Aufwertung der Flächen im Sinne des Arten- und Biotopschutzes zu erreichen. Die Maßnahme umfasst Teile der Flurstücke 305, 308/1, 309/2, 309/d, 309/e, 309/i der Gemarkung Leppersdorf (Gemeinde Wachau). Die Flächen befinden sich im Eigentum des Vorgabenträgers.…“ Hier handelt es sich um einen Teil der Ersatzfläche für das Umspannwerk, nämlich um die Flurstücke 304, 307, 308/1, 309c und 309i, laut „Bescheid vom 19.06.2009“ (siehe Anlage 6), die schon aufgeforstet (2002 und 2003) sein sollen. Wie können diese Flurstücke im Dezember 2008 (II-Umweltbericht 08) noch Wiese sein? Soll hier wirklich Wald aufgeforstet sein oder werden?

Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, um was für einen Rückhaltebecken es sich handelt und welche Funktion er hat. Wenn er zu gleicher Zeit als Feuerlöschteich verwendet würde, so müsste mehr Wald umgewandelt werden, z.B. wegen des vorgeschriebenen Platzes um den Teich und dem Zufahrtsweg.

Die Flächen für das Umspannwerk, welche im „Bescheid vom 19.06.2009“ (siehe Anlage 6) für die Umwandlung angegeben wurden, stimmen auf gar keinen Fall. Es fehlt die Fläche für den Zufahrtsweg, welcher auch für den Störfall da sein muss. Des Weiteren müssen die Bäume, wo die Leitungsstrasse lang läuft, auf die vorgeschriebene Höhe gebracht werden. Damit ist eine Waldumwandlung verbunden, von der man von keiner unbedeutenden Fläche ausgehen kann. 

Im Schreiben vom LRA Bautzen mit Datum 13.10.2009 Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO steht auf Seite 3 u.a.: „Außerdem war zu berücksichtigen, dass die beantragte Waldumwandlung für das beabsichtigte Vorhaben auf Grund des seit dem 28.03.2003 bestandskräftigen B- Planes „Gewerbegebiet Leppersdorf“ – 1.Änderung und Erweiterung entwickelt wurde. Darin ist die angeordnete Waldfläche bereits vollständig als Fläche für Ver- und Entsorgung, ergänzt durch die Zeichen Kläranlage und Umformerstation, festgesetzt.“ Da die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gemacht wurde, zweifle ich die Rechtskräftigkeit des seit dem 28.03.2003 bestandskräftigen B- Planes „Gewerbegebiet Leppersdorf“ – 1.Änderung und Erweiterung an. Wenn dies schon seit dem 28.03.2003 für Kläranlage und Umformerstation vorgesehen ist, warum da dieses Eilverfahren? Wie kann auf die gleiche Fläche Klärwerk und Umformerstation passen?

Fehler bei Rechtsbehelfsbelehrung 

Es muss aber auch zur Neuauslegung kommen, weil auch die Rechtsbehelfsbelehrungen unterschiedlich sind. Im Bescheid vom 19.06.2009, welcher auslag steht: „Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bautzen (Sitz Bautzen) Widerspruch erhoben werden.“ Dagegen steht im Amtsblatt des Landkreises Bautzen u.a. in der „Öffentliche Bekanntmachung“ des Landratsamtes Bautzen vom 27.06.2009: „…Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bautzen (Sitz Bautzen, Bahnhofsstr. 9 in 02625 Bautzen) Widerspruch erhoben werden.…“ Es muss eine einheitliche Rechtsbehelfsbelehrung und die Adresse eindeutig benannt sein, wohin der Widerspruch zu richten ist.

Aber auch zu einer Neuauslegung muss es kommen, weil falsche Angaben in der Presse zur Auslegung gemacht worden sind, so SZ Radeberg vom 11.08.2009: „Zwei Einsprüche gegen Wald- Umwandlung
Noch bis zum 20. August können Meinungen zu Ersatzpflanzungen für Müllermilch-Bauten abgegeben werden.
Bereits am 20. Juli endete zwar die Auslegungsfrist für die im Gewerbegebiet Leppersdorf geplanten Waldumwandlungsverfahren. Aber Einsprüche können noch bis 20. August geltend gemacht werden, teilt Sabine Rötschke, die Sprecherin des Landkreises Bautzen, mit.
Beim Landratsamt sind zwei Einsprüche eingegangen, wie die Kreissprecherin mitteilte. Die Unterlagen konnten aber auch in den Verwaltungen eingesehen werden. Im Landratsamt geht man davon aus, dass in den Gemeinden Wachau, Großröhrsdorf und Lichtenberg unter Umständen weitere Einsprüche erhoben werden. Auch dort hatten die Unterlagen in den Verwaltungen ausgelegen.
Die Waldumwandlungsverfahren stehen im Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen Bauvorhaben des Milchwerks, das heute zur Unternehmensgruppe Theo Müller gehört. Aber auch mit dem geplanten Bau eines Umspannwerkes für das Unternehmen am Standort Leppersdorf. (sdt)“

Es steht aber in der Rechtsbehelfbelehrung: „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“. Zur Bekanntgabe steht im § 41 „Bekanntgabe des Verwaltungsaktes“ des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im Abs. 4 u.a.: „Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.“  Damit haben wir den letzten Tag für den Abgabetermin und der heißt 11.08.2009. Da der Artikel nur in der Presse SZ Radeberg und nicht in den anderen Ausgaben veröffentlicht wurde ist auch dies falsch und es muss deshalb zur wiederholten Auslegung kommen!

Stellungnahme zur persönlichen Betroffenheit

Auszug Seiten 2/3 (siehe Anlage 9): „…Was meine persönliche Betroffenheit betrifft, so hatte ich schon im Schreiben vom 09.03.2009 darauf aufmerksam gemacht: „Ich sehe den Erholungswert meiner unmittelbaren Umgebung sowie die Schutzfunktion des Waldes gegen Lärm, Staub, Abgase, als Windbremse und Klimaverbesserer in erheblichem Maße gemindert. Ich widerspreche den Aussagen in den Planungsunterlagen, dass das Gebiet um das geplante Kraftwerk nur einen untergeordneten Erholungswert hat. Ich nutze den Wald zu Erholungszwecken z.B. Wandern und Pilze sammeln.“ Da Sie keine Entscheidung zur Müllverbrennungsanlage getroffen haben, bleibt auch daher meine Betroffenheit bestehen: „ Ich bin einer derjenigen der, der auf Grund der Häufigkeit der Windrichtung (West nach Ost) , die meisten Schadstoffe abbekommt.“ Auch bei größerer Waldveränderung bekomme ich die damit verbundene Klimmveränderung (Regional) auf Grund der Windrichtung ab. Leider kann ich meine persönliche Betroffenheit nicht im Detail erläutern, weil die dementsprechenden Unterlagen nicht mit auslagen.…“

Auf Seite 188 im II-Umweltbericht 08 steht u.a.: …Darüber hinaus zählten jedoch zu den Betroffenen Waldbereichen auch Flächen, die zu einem großen Teil bereits mit einen geschlossenen Baumbestand bzw. Hochwald (Alter zwischen 20 bis sogar 100 Jahre) bestockt waren. Diese Waldflächen können aufgrund von Windbremsung, Erhöhung von Luftfeuchtigkeit, Verbesserung der Luftqualität und das Vermögen des Temperaturausgleichs eine ausgleichende Wirkung auf das Klima haben. Aufgrund der Lage muss davon ausgegangen werden, dass die Waldflächen auch als siedlungsnaher Freiraum für die Leppersdorfer Einwohner von Bedeutung war auch wenn die Erschließung mit Wirtschaftswegen nur mangelhaft ausgeprägt war.…“

Ich bin persönlich betroffen, wenn schon die Möglichkeit besteht (UVPG). Gerade aus der Richtung links vom Eierberg kommen die Unwetter und das in der letzen Zeit verstärkt.

Aus meiner Sicht wird meine Betroffenheit nach UVPG nur in Frage gestellt, damit hier mit allen Rechtsverstößen der Wald einfach gerodet werden kann. Ohne, dass jemals neu aufgeforstet wird. 

Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Im Schreiben vom LRA Bautzen mit Datum 13.10.2009 Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO steht auf Seite 2: „Mit Bescheid vom 17.09.2009 wurde die Auflagen Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2 des Genehmigungsbescheides vom 19.06.2009 geändert.“

Was dieser Änderungsbescheid für Konsequenzen hat, kann ich leider nicht einschätzen. Zumindest dürfte dieser mit einer Neuauslegung verbunden sein.          

Zur Kostenentscheidung

Die Festlegung der III. Kostenentscheidung durch das LRA Bautzen ist in der Höhe und der Begründung falsch! Es wurde auch das geltende Gesetz falsch ausgelegt und angewendet! Das LRA Bautzen schreibt auf Seite 4 des Widerspruchbescheides vom 25.09.2009 u.a. in III. Kostenentscheidung: „…Die Festsetzung der Rechtsbehelfsgebühr und des Auslagebetrages ergibt sich aus §§ 6 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1 und § 12 SächsVwKG. Dabei beträgt die festzusetzende Gebühr (Rechtsbehelfsgebühr) das Eineinhalbfache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Die für Amtshandlung der Umwandlung in eine nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche erhobene Gebühr beträgt nach der lfd. Nr. 39 Tarifstelle 1.2. des Achten Sächsischen Kostenverzeichnisses (8.SächsKVZ) 5,00 EUR je (1a = 100m²) umzuwandelnde Waldfläche. Die nach Nr. 1 des Bescheides vom Landratsamt Bautzen, Kreisforstamt, vom 19.06.2009 genehmigte Umwandlungsfläche für das Regenrückhaltebecken beträgt 56,0 a und für das Umspannwerk 33,9 a. Damit ergibt sich eine Gebühr von 674,25  EUR.…“

Schaut man sich die Nr. 39 Tarifstelle 1. des 8.SächsKVZ an, steht folgendes: „Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG“ Ich habe doch gar keine Umwandlungsgenehmigung beantragt und kann dementsprechend auch nicht mit einer Gebühr von 674,25 EUR nach der lfd. Nr. 39 Tarifstelle 1.2. des 8.SächsKVZ herangezogen werden. Eine Gebühr für die Umwandlungsgenehmigung nach der lfd. Nr. 39 Tarifstelle 1.2 des 8.SächsKVZ kann nur dem Antragsteller, nämlich der Sachsenmilch Anlagen Holding AG, von Seiten des LRA Bautzen in Rechnung gestellt werden.

Hätte der Verantwortliche im LRA Bautzen im § 11 Abs. 1 sich nicht nur auf Satz 1 konzentriert sondern auch die weiteren Sätze zu § 11 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsens (SächsVwKG) mit in Betracht gezogen, so hätte er festgestellt, dass er auf Grundlage des falschen Satzes die Gebühr festlegt. Denn im § 11 Abs. 1 in Satz 4 und 5 des SächsVwKG steht: „Ist für eine Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr angefallen oder hat ein Dritter den Rechtsbehelf eingelegt, ist eine Gebühr bis zu 5 000 EUR zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 10 EUR.“ Ich bin in diesem Fall „Dritter“ und müsste auch so wie ein„Dritter“ behandelt werden. Mit Schreiben vom 16.09.2009 (siehe Anlage 10) wurde diese überzogene Summe (Gebühr von 674,25 EUR) schon angekündigt. Es kann bei der Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst mal offen bleiben, ob damit eine Abschreckung bewirkt werden soll oder nicht. Aber auch, ob die Gebührensumme des Widerspruchbescheides als Abschreckung dienen sollte, damit ich vor den Kosten der Klage zurückschrecke hat hier erst einmal zweitrangige Bedeutung. Für mich persönlich, mit 527 € als „Arbeitsloser“, war es doch der Versuch, mich „finanziell Mundtot zu machen“. Zumal wenn man bedenkt, dass ein LRA Kamenz als zuständige Behörde und rechtlicher Vorgänger des LRA Bautzen (Ergebnis der Kreisgebietsreform) bei Widerspruchsbescheiden eine Gebührensumme um die 50 € erhoben hätte. Hierzu als Beispiel Bescheid des LRA Kamenz vom 30.01.2008 (Anlage 18). 

Diese Härte (Gebühr von 674,25 EUR) wäre nicht so hoch, würde § 11 Abs. 1 in Satz 3 des SächsVwKG angewandt: „§ 10 Abs. 1 gilt entsprechend.“ Im § 10 Abs.1 des SächsVwKG steht dazu:
„Bei der Ablehnung eines Antrages kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Verwaltungsgebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden; Wertgebühren können bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.“ Normal wäre gewesen, der Verantwortliche des LRA Bautzen Herr Jost vom Kreisforstamt hätte mindestens die falsche Gemarkung und die falschen Flurstücke korrigiert und einen „Neuen Bescheid“ erlassen, welcher „Neu“ ausgelegt worden wäre. Des Weiteren mir mitgeteilt, das mein Widerspruch hinfällig ist.

Der „Neue“ Landkreis Bauten hat bis jetzt keine eigene Kostensatzung beschlossen und hat damit auch kein selbständiges Kostenverzeichnis! 

Die Kostensache könnte man als ein Versehen ansehen, aber wenn man alles zusammen betrachtet, gibt es nicht so viele Versehen. Abschließend dazu noch folgende Betrachtung. Im Schreiben vom 24.08.2009 (siehe Anlage 8) teilte mir das LRA Bautzen mit, dass ich nur widerspruchsbefugt bin, wenn ich persönlich Betroffen sei und dies solle ich nachweisen. In der Stellungnahme zur persönlichen Betroffenheit Schreiben vom 07.09.2009 (siehe Anlage 9) habe ich noch mal dargelegt, dass reichlich Rechtsfehler vorliegen und dass diese korrigiert werden müssen und es danach zu einer Neuauslage kommen muss! Mit Schreiben (siehe Anlage 10) vom 16.09.2009 hat das LRA mitgeteilt, dass es selbst bei persönlicher Betroffenheit meinen Widerspruch vom 26.07.2009 zum Bescheid vom 16.01.2008 nicht abhelfen kann. Weil ja gesetzlich durch § 8 des SächsWaldG die Zulässigkeit meines Widerspruches nicht da sei. Zusätzlich wurde ich unter Druck gesetzt mit den Satz: „Für den beabsichtigten Widerspruchsbescheid wird voraussichtlich eine Gebühr von 674,25 EUR, zuzüglich Auslagen, erhoben werden.“ Des Weiteren wurde ich aufgefordert, mich zu entscheiden, ob ich meinen Widerspruch schriftlich zurückziehe. An dieser Stelle frage ich mich: Warum wurde im Schreiben vom 24.08.2009 (siehe Anlage 8) des LRA Bautzen nicht schon auf den § 8 des SächsWaldG aufmerksam gemacht, wonach ich nicht widerspruchsberechtigt wäre? Weil ich es widerlegen konnte und kann? Wenn man wirklich gewollt hätte, dass ich den Nachweis erbringe, dass nach § 8 des SächsWaldG die Zulässigkeit meines Widerspruches da ist, hätte man mir die Gelegenheit dazu gegeben, noch eine Stellungnahme dazu abzugeben! Mit Schreiben (siehe Anlage 10) vom 16.09.2009 hat das LRA Bautzen mich nur versucht, unter Druck zu setzen damit ich den Widerspruch zurückziehe. Warum diese Nötigung gemacht wurde, erklärt sich ganz einfach, es lag schon das Schreiben mit Datum vom 27.08.2009 von der Sachsenmilch Anlagen Holding AG, eingegangen am 07.09.2009 vor. In diesem Schreiben hatte diese den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt, wie man auf Seite 2 des Schreiben vom LRA Bautzen mit Datum 13.10.2009 (siehe Anlage 12) nachlesen kann.  

Aus all diesen Gründen ist der Klage stattzugeben.

Sofern das Gericht weitere Ausführungen oder Hinweise für notwendig halten sollte, erbitte ich ggf. höflichst um einen entsprechenden Hinweis.  

In den Anlagen übersende ich angeführte Unterlagen sowie eine Mehrausfertigung der Unterlagen für den Beklagten.

Gerd Kirchhübel  

Anlagen:

1 Kopie (Ausdruck) Seite 15 des Amtsblattes LK Bautzen vom 27.09.2008 Öffentliche Bekanntmachung („erste“) Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldumwandlung „Kraftwerk Leppersdorf“

2 Kopie (Ausdruck) Seite 22 des Amtsblattes LK Bautzen vom 23.12.2008 Öffentliche Bekanntmachung („zweite“) Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldumwandlung „Kraftwerk Leppersdorf“

3 Kopie Schreiben vom 09.032009 Einspruch gegen die 2. Auslegung – Umweltverträglichkeitsprüfung Waldumwandlung – „Kraftwerk Leppersdorf“

4 Kopie Erörterungstermin zur Umweltverträglichkeitsprüfung Vorhaben: „Kraftwerk Leppersdorf“ Einladung vom LRA Bautzen mit Datum 09.03.2009

5 Kopie (Ausdruck) Seite 15 des Amtsblattes LK Bautzen vom 27.09.2008 Öffentliche Bekanntmachung zum Bescheid vom 19.06.2009 zur Waldumwandlung nach § 8 des SächsWaldG zu Bau und Erweiterung des Regenrückhaltebeckens und Errichtung eines Umspannwerkes

6 Kopie Bescheid vom 19.06.2009 des LRA Bautzen und zwei „Lagepläne“

7 Kopie Widerspruch mit Schreiben vom 26.07.2009 gegen den Bescheid vom 19.06.2009 eingelegt

8 Kopie Schreiben vom 24.08.2009 des LRA Bautzen mit der Aufforderung, meine persönliche Betroffenheit nachzuweisen

9 Kopie Stellungnahme zur persönlichen Betroffenheit Schreiben vom 07.09.2009

10 Kopie Mit Schreiben vom 16.09.2009 hat das LRA mitgeteilt, dass es selbst bei persönlicher Betroffenheit meinen Widerspruch vom 26.07.2009 zum Bescheid vom 16.01.2008 nicht abhelfen kann.

11 Kopie Widerspruchsbescheid mit Datum 25.09.2009 vom Landratsamt Bautzen

12 Schreiben vom LRA Bautzen mit Datum 13.10.2009 Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO

13 II- Umweltbericht 08 und den dazugehörigen Unterlagen Seiten 188 bis194 zur Waldumwandlung

14 Schreiben vom Staatsbetrieb Sachsenforst vom 12.11.2007

15 Schreiben vom 19.12.2007 des Staatsbetrieb Sachsenforst

16 Schreiben vom 23.11.2007von der Unternehmergruppe Theo Müller GmbH&Co.KG

17 Schreiben vom 13.12.2007des Staatsbetrieb Sachsenforst

18 Bescheid des LRA Kamenz vom 30.01.2008                     

                         

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